Leitsatz (amtlich)
Der neue § 18 Abs. 1 S. 2 KostO enthält eine allgemeine Geschäftswertobergrenze, die Einschränkung, "soweit nichts anderes bestimmt ist", bezieht sich auf spezielle Wertobergrenzen.
Normenkette
KostO § 14 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 62 Abs. 1, § 64 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.04.2005; Aktenzeichen 2-9 T 21/05) |
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.12.2004; Aktenzeichen F1-8933-1) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG vom 22.12.2004 werden aufgehoben.
Die Kostenrechnung vom 14.10.2004 - Kassenzeichen - wird auf 39.205,50 EUR ermäßigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Auf Antrag der Kostenschuldnerin vom 13.10.2004 wurde in dem betroffenen Grundbuch eine Gesamtgrundschuld i.H.v. 206.300.000 EUR im Gleichrang mit einer bereits erstrangig in Abt. III eingetragenen Grundschuld über 293.700.000 EUR eingetragen.
Der Kostenschuldnerin wurde durch Kostenrechnung vom 14.10.2004 (Kassenzeichen ..., Bl. 20 d.A.) für die Eintragung der Grundschuld eine volle Gebühr gem. § 62 Abs. 1 KostO sowie für die Rangänderung eine halbe Gebühr gem. § 64 Abs. 1 KostO aus einem Geschäftswert von jeweils 206.300.000 EUR berechnet. Die Kostenschuldnerin hat gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt, da den Gebühren nach § 18 Abs. 1 S. 2 KostO in der seit 1.7.2004 gültigen Fassung nur der Höchstbetrag von 60 Mio. EUR als Geschäftswert hätte zugrunde gelegt werden können.
Die Grundbuchrechtspflegerin hat die Beschwerde mit Beschl. v. 22.12.2004 (Bl. 44 d.A.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, in § 18 Abs. 1 S. 2 KostO sei die Einschränkung enthalten "soweit nichts anderes bestimmt ist". Dadurch, dass nach § 23 Abs. 2 KostO für die Eintragung bzw. die Rangänderung einer Grundschuld der Nennbetrag maßgeblich sei, sei aber etwas anderes bestimmt. Der § 23 KostO stelle, wie auch der § 20 KostO, eine Ausnahme zu § 18 KostO dar.
Die Erstbeschwerde der Kostenschuldnerin gegen diesen Beschluss, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, hat das LG mit Beschl. v. 8.4.2005 (Bl. 56-59 d.A.) zurückgewiesen und sich der Auffassung des AG angeschlossen. Die Begründung des Gesetzentwurfs stehe dieser Auslegung nicht entgegen und die Literaturmeinung sei uneinheitlich.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin, die damit begründet wird, dass die in § 18 Abs. 1 S. 2 KostO enthaltene Einschränkung lediglich bedeute, dass andere Höchstwertregelungen, die niedrigere Höchstwerte enthalten, unberührt bleiben sollten. Eine andere Auslegung würde auch denkgesetzlich keinen Sinn machen.
Die Kammer hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist kraft Zulassung durch das LG statthaft (§ 14 Abs. 5 S. 1 KostO) und auch sonst zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 14 Abs. 5 S. 2 KostO i.V.m. § 546 ZPO).
Da die Kosten für die Eintragung der Grundschuld und der Rangänderung nach dem 1.7.2004 fällig geworden sind (§ 7 KostO), gilt für sie das neue Recht (§ 161 S. 1 KostO), mit dem § 18 Abs. 1 S. 2 KostO mit Wirkung vom 1.7.2004 durch Art. 4 Abs. 29 KostRMoG vom 5.5.2004 (BGBl. I, 718, 837) angefügt worden ist.
Wie bereits der Begründung zum Gesetzentwurf des KostRMoG (BT-Drucks. 15/1971, 235 [299]) zu entnehmen ist, soll die Begrenzung des Geschäftswertes auf 60 Mio. EUR eine generelle Wertbegrenzung darstellen. Die Regelung in der Kostenordnung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers parallel erfolgen zum Gerichtskosten- und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Auch die Begründung im Gesetzentwurf zum KostRMoG (BT-Drucks. 15/1971, 154) zu § 39 Abs. 2 GKG, der einen Streitwert von höchstens 30 Mio. EUR vorsieht, soweit nichts anderes bestimmt ist, lautet: "Durch Abs. 2 soll wie in den übrigen Kostengesetzen eine allgemeine Wertgrenze eingefügt werden." In der Begründung zu § 22 Abs. 2 S. 1 RVG, der bestimmt, dass der Wert in derselben Angelegenheit höchstens 30 Mio. EUR beträgt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, heißt es:" Mit Abs. 2 soll auch für das vorgeschlagene RVG eine allgemeine Wertgrenze eingefügt werden, wie sie für das Gerichtskostengesetz in Art. 1 (§ 39 GKG-E) vorgesehen ist",(BT-Drucks. 1571/1971, 194).
Die allgemeine Begrenzung des Geschäftswertes hat zwar Kritik erfahren, weil sie das bewährte System der Wertgebühr mit seiner sozialen Komponente in Frage stelle (so z.B. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., Einf., Rz. 38 und § 18 Rz. 3a; Haeder, DNotZ 2004, 406). Es besteht aber Einigkeit im Schrifttum, dass der § 18 Abs. 1 S. 2 KostO eine allgemeine Geschäftswertobergrenze i.H.v. 60 Mio. EUR normiert (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., Einf., Rz. 38 und § 18 Rz. 3a; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 18 Rz. 7; Rohs/Wedewer, KostO, Stand Dezember 2004, § 18 Rz. ...