Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindungswirkung einer Gerichtsentscheidung im Anerkennungsfeststellungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die rechtskräftige Entscheidung eines deutschen Gerichts im Anerkennungsfeststellungsverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 FamFG, mit welcher eine ausländische gerichtliche Entscheidung über die Abstammung eines durch eine Leihmutter geborenen Kindes anerkannt wird, ist für das Standesamt, die standesamtlichen Aufsichtsbehörden und die zur Entscheidung in Personenstandssachen berufenen Gerichte bindend.
2. Die Bindungswirkung gilt auch, wenn das anerkennende Gericht nach entsprechender Prüfung und inhaltlicher Auseinandersetzung in dem konkreten Fall der Leihmutterschaft ein Anerkennungshindernis gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG wegen eines ordre-public-Verstoßes verneint hat und damit von der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur in Deutschland abgewichen ist.
Normenkette
FamFG § 107 Abs. 9, § 108 Abs. 2, § 109 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
AG Gießen (Beschluss vom 07.11.2013; Aktenzeichen 22 III 9/13) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Der Beschwerdeführer hat den Antragstellern zu 1. und 2. die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Beschwerdewert: 5.000,-- EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Nachbeurkundung der Geburt eines Kindes aufgrund der gerichtlichen Anerkennung der Entscheidung eines ukrainischen Gerichtes, mit welcher die Elternschaft der deutschen Wunscheltern des von einer ukrainischen Leihmutter in der Ukraine geborenen Kindes festgestellt wurde.
Die beiden Antragsteller hatten mit der ukrainischen Staatsangehörigen A als Leihmutter einen Vertrag geschlossen, wonach diese eine Schwangerschaft, die aus der extrakorporalen Befruchtung der Eizelle der Antragstellerin zu 1) mit dem Sperma des Antragstellers zu 2) mit Einwilligung des Ehemannes der Leihmutter austrug. Nachdem die Leihmutter das Kind am ... März 2012 in O1/Ukraine geboren hatte, wurde das Kind sogleich den beiden Antragstellern übergeben.
Mit Beschluss des Gerichts des Dsershynskyj Bezirk der Stadt O2 (O2)/Ukraine vom 25.4.2012 (Az.: 2011 ...) wurde festgestellt, dass der Antragsteller zu 2) der Vater und die Antragstellerin zu 1) die Mutter des am ... März 2012 geborenen Kindes ist. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses stellte am 10.5.2012 die Abteilung für staatliches Personenstandswesen der Registrierungsdienststelle der Justizverwaltung des Kreises O2 eine Geburtsurkunde aus, wonach die Antragsteller zu 1) und 2) die Eltern des am ... März 2012 geborenen Kindes sind.
Die Leihmutter gab am 10.7.2012 eine Erklärung ab, mit welcher sie bestätigte, dass der Antragsteller zu 2) der Vater des von ihr am ... März 2012 geborenen Kindes ist. Der Ehemann der Leihmutter gab am 03.7.2012 eine Erklärung ab, dass er keine väterlichen Rechte für das von seiner Ehefrau am ... März 2012 geborene Kind habe und keine Ansprüche gegen die weitere Fürsorgepflege und Erziehung des Kindes durch den Antragsteller zu 2) als seinen Vater geltend mache. Der Antragsteller zu 2) hat mit UR-Nr .../2012 der Notarin B in O3/Hessen vom 05.7.2012 die Vaterschaft für das Kind anerkannt.
Der Antrag des Ehemannes der Leihmutter auf Feststellung, dass er nicht der Vater des Kindes sei, wurde durch das AG - Familiengericht - Friedberg mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach dem maßgeblichen ukrainischen Recht der Antragsteller zu 2. der Vater des Kindes sei.
Die Antragsteller zu 1. und 2. beantragten am 23.10.2012 bei dem AG - Familiengericht - Friedberg die Anerkennung der Entscheidung des Gerichts des Dsershynskyj Bezirks der Stadt O2 vom 25.4.2012 gemäß § 108 Abs. 2 FamFG.
In diesem Verfahren erließ das AG Friedberg - Familiengericht - am 01.3.2013 (Az. 700 F 1142/12 RI veröffentlicht in FamRZ 2013, 1994) einen Beschluss, mit welchem die gerichtliche Feststellung des Bezirksgerichts Dsershynskyj in O2 vom 25.4.2012, wonach der Antragsteller zu 2. der Vater und die Antragstellerin zu 1. die Mutter des am ... März 2012 geborenen Kindes sind, anerkannt wird. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Einer Ausreise des Kindes nach Deutschland stand zunächst das Fehlen eines Ausweispapieres entgegen, so dass die Antragstellerin zu 1. mit dem Kind zunächst in der Ukraine bleiben musste. Am 19.3.2013 gaben beide Antragsteller gegenüber dem Konsularbeamten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew/Ukraine eine Erklärung zur Namensführung des Kindes dahingehend ab, dass der Name des Vaters "C" als Familienname des Kindes bestimmt werde, und erhielten sodann einen Reisepass für das Kind, so dass sie gemeinsam nach Deutschland ausreisen konnten.
Die beiden Antragsteller begehrten zunächst erfolglos bei dem Beteiligten zu 5. als Standesamt ihres Wohnsitzes die Nachbeurkundung der Geburt des Kindes.
Sodann beantragten die Antragsteller zu 1. und 2. mit am 02.7.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz,...