Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafprozess: Strafklageverbrauch. Verfahrenshindernis
Leitsatz (amtlich)
Werden zum Verkauf bestimmtes Rauschgift und eine Waffe in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander aufbewahrt, verwirklicht dies den Qualifikationstatbestand des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), nach dem das Mitsichführen von Waffen beim Betäubungsmittelhandel bestraft wird. Der Verstoß gegen das Waffengesetz und die Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen im Verhältnis der Tateinheit, sodass eine Abtrennung des den Qualifikationstatbestand verwirklichenden Besitzes als Mitführen eines verbotenen Gegenstandes nicht in Betracht kommt.
Normenkette
BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2; StPO §§ 264, 354, 206a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 12.02.2008) |
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 12.11.1997 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.7.2007 (Az.: 995 Ds 114 Js 9798/07 - 1018) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen. Auf die Berufung des Angeklagten wurde das Urteil dahin abgeändert, dass die Vollstreckung der erstinstanzlichen Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, die Berufung im Übrigen verworfen.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 7.2.2007 - außer einem Schlagring - auf und unter dem Couchtisch insgesamt 27,35 gr. Heroinzubereitung mit 5,33 gr. Heroinhydrochlorid gefunden, das den Angaben des Angeklagten nach zu etwa 1/3 für den Eigenbedarf und zu 2/3 zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt gewesen sei. Der Schlagring lag auf einem Rollcontainer neben der Couch. Das Rauschgift und der Schlagring wurden sichergestellt. Der Angeklagte gab zunächst an, den Schlagring zu Dekorationszwecken zu besitzen, in einer noch am selben Tag durchgeführten Kurzvernehmung dann, der Schlagring befinde sich, seit er ihn vor ca. zwei Jahren geschenkt bekommen habe, in seinem Besitz; er habe sich zu jeder Zeit in der Wohnung befunden, außerhalb der Wohnung habe er den Schlagring nie geführt oder in sonstiger Weise genutzt.
Durch das einbezogene Urteil vom 11.7.2007 wurde der Angeklagte wegen des unerlaubten Besitzes des Schlagrings zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Als Tatzeitraum ist in der Anklage "bis zum 7.2.2007" angegeben. Dass in dem Urteil von einem Tatzeitraum vor dem 7.2.2007 ausgegangen wurde, findet sich in den Gründen nicht. Wiedergegeben wird als Einlassung des Angeklagten, er habe den Schlagring geschenkt bekommen und nicht gewusst, dass es verboten sei, etwas Derartiges zu besitzen. Letzteres wird als unglaubhaft beurteilt, da das Verbot in weiten Bevölkerungskreisen bekannt sei, der Angeklagten zudem schon sehr oft mit Polizei und Justiz Kontakt gehabt habe, so dass er bei der Auswahl der in seiner Wohnung befindlichen Waffen hätte vorsichtig sein müssen. Das Urteil ist seit dem 19.7.2007 rechtskräftig. Der Angeklagte hat in erster und in zweiter Instanz die Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs beantragt. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils ist dazu von der Verteidigung vorgebracht worden, der Angeklagte habe den Schlagring bei seinem Rauschgiftverkäufen stets in greifbarer Nähe gehabt (auf dem Rollcontainer neben der Couch), um sich gegen etwaige tätliche Übergriffe seiner Kunden erfolgreich zur Wehr setzen können. Das habe er im Ermittlungsverfahren geleugnet, um einer Anklage und Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zu entgehen, Das Landgericht hat das waffenrechtliche Vergehen und das Rauschgiftverbrechen als zwei Taten im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) beurteilt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass das "prozesstaktische" Vorgehen des Angeklagten nicht geeignet sei, die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit seiner spontanen Angaben im Ermittlungsverfahren zu erschüttern, "zumal ein sichtbar und zugriffsbereit auf dem Rollcontainer liegender Schlagring dann zur Verteidigung ungeeignet sei, wenn er auch von einem rabiaten Kunden des Angeklagten ergriffen und zu Verteidigungszwecken eingesetzt werden könne." Der einzige Zusammenhang zwischen den Taten bestehe darin, dass die Tatmittel (Schlagring und Heroin) bei ein - und der selben Wohnungsdurchsuchung gefunden worden seien.
Gegen das Urteil richtet sich die form - und fristgerecht eingelegte und in gleicher Weise begründete Revision. Mit ihr wird erneut das Prozesshindernis des Strafklageverbrauchs geltend gemacht. Die Revision hat Erfolg.
Das Verfahren ist wegen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs auf Grund der rechtsk...