Entscheidungsstichwort (Thema)
Einweisung. Fehleinweisung. psychiatrisches Krankenhaus. rechtliche Gründe. Unterbringung
Leitsatz (amtlich)
Fehleinweisungen in ein psychiatrisches Krankenhaus, die auf reinen Rechtsfehlern des Tatrichters beruhen, werden von der Neuregelung des § 67 d VI StGB nicht erfasst (Festhalten an Senat, StV 2007, 430 und NStZ-RR 2007, 324).
Normenkette
StGB §§ 63, 67d Abs. 6
Verfahrensgang
LG Marburg (Entscheidung vom 20.09.2010; Aktenzeichen 7 StVK 65/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 7. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Marburg vom 20.09.2010 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Gießen vom 08.07.2002 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Groß-Gerau vom 12.4.2000 (Az. 35 Ls 10 Js 38897/99) zu einer Jugendstrafe von 8 Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Unterbringung nach § 63 StGB wurde seit dem 16. 07.2002 (Rechtskraft des Urteils) zunächst in der Klinik für forensische Psychiatrie O1 vollzogen. Mit Schreiben vom 26. 9. 2006 teilte die Klinik mit, dass der Verurteilte am 07.09. 2006 auf eigenen Wunsch in die Klinik für forensische Psychiatrie O2 verlegt worden war. Seit Dezember 2009 befindet sich der Verurteilte wieder in der Klinik für forensische Psychiatrie O1, Außenstelle O3. Mit Beschlüssen vom 03.03.2008 und 15.05.2009 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen jeweils eine Aussetzung der angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der zugleich verhängten Jugendstrafe zur Bewährung abgelehnt, wobei der Senat die Beschwerden hiergegen mit Beschlüssen vom 21.05.2008 und 13.8.2009 zurückgewiesen hat. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.09.2010 hat die nun zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg erneut eine Aussetzung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde vom 01.10.2010.
Der nicht näher begründeten zulässigen Beschwerde ist der Erfolg zu versagen.
1. Mit der Kammer ist auch der Senat der Auffassung dass nicht erwartet werden kann, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.
Nach dem überzeugenden Gutachten der ... Klinik O1 vom 09.07.2010 liegen keine so nennenswerten Fortschritte beim Untergebrachten vor, die zum jetzigen Zeitpunkt eine günstige Legalprognose rechtfertigen können. Vielmehr sei nach dem Gutachten außerhalb des Freiheitsentzugs mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Delikten im Sinne der Einweisungsdelinquenz zu rechnen. Zwar lägen beim Verurteilten erste positive Gesichtspunkte vor, die dazu führten, dass das Ziel der Feststellung der Ausbildungsreife erreicht werden konnte, allerdings habe eine therapeutische Aufarbeitung der Delinquenz und eine Auseinandersetzung mit dem Thema Sexualität noch nicht stattgefunden.
Vor diesem Hintergrund kann dem Verurteilten damit aber zurzeit keine günstige Legalprognose gestellt werden. Vielmehr sind von diesem in Freiheit weiterhin ganz erhebliche Straftaten zu erwarten. Eine Aussetzung der Unterbringung bzw. der Jugendstrafe kommt daher nicht in Betracht.
2. Zutreffend ist die Kammer darüber hinaus davon ausgegangen, dass eine Erledigung der Unterbringung nicht in Betracht kommt.
Hierzu hat der Senat in dieser Sache bereits in seinem Beschluss vom 21.5.2008 (3 Ws 344/08, NStZ-RR 2008, 324 ff.) ausgeführt:
"Nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts hat sich der Verurteilte am 19. 4. 2001 während des Frühsports in der JVA O4 entschlossen, eine junge, erst seit dem 1. 4. 2001 in der JVA beschäftigte Bedienstete unter einem Vorwand in den Keller zu locken, sie dort mit Bedrohung durch eine vom Frühstück mitgenommenen Metallgabel als Geisel in seine Gewalt zu bringen und sich dann von ihr das Büro des Pfarrers aufschließen zu lassen, um die Anstaltsleitung von dort anzurufen und mitzuteilen, dass er die Geisel töten werde, wenn man seinen Wunsch auf Verlegung nicht erfüllen werde. Da die Bedienstete keinen Schlüssel für das Büro des Pfarrers hatte und zu fliehen versuchte, brachte er ihr Verletzungen bei, indem er die Gabel an ihren Hals drückte und sie fest würgte. Während des Gerangels erregte sich der Verurteilte sexuell und fasste den Entschluss, sein Opfer zu vergewaltigen, was er auch ausführte. Die Kammer hat zur Schuldfähigkeit des Verurteilten folgendes ausgeführt:
"Der Angeklagte litt zur Tatzeit unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Kennzeichen dieser Persönlichkeitsstörung sind die ausgeprägte Selbstbezogenheit, rücksichtsloses Verhalten und instabile Lebensführung, aus der kein Lebensplan ableitbar ist. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung äußert sich bei dem Angeklagten insbesondere darin, dass dieser sich zumeist, insbesondere unter dem Einfluss str...