Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsanspruch des Sachverständigen
Leitsatz (amtlich)
Zum Vergütungsanspruch eines Sachverständigen bei Stellungnahme zu einem Befangenheitsantrag; Höhe des Stundensatzes bei mündlicher Erläuterung des Gutachtens
Normenkette
ZPO § 413
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 10.10.2006; Aktenzeichen 6 O 148/05) |
LG Hanau (Urteil vom 18.01.2007; Aktenzeichen 6 O 148/05) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
in vorausgegangenes Berufungsverfahren unter demselben Aktenzeichen, das mit Urteil vom 16.2.2012 beendet wurde, ist ebenfalls abrufbar. Der vorliegende Beschluss ist innerhalb des zweiten Berufungsverfahrens ergangen, nachdem das Urteil vom 16.2.2012 vom BGH aufgehoben worden war.
Die Vergütung des Sachverständigen für die mit Rechnung vom 14.6.2019 abgerechneten Tätigkeiten wird auf insgesamt 5.500,01 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Sachverständige war mit Beschluss vom 15.3.2018 beauftragt worden, ein im Jahre 2008 erstelltes Gutachten im Hinblick auf zwischenzeitlich weiter gewonnene Erkenntnisse zu ergänzen (Bd. VIII Bl. 345 d.A.). Auf Antrag des Sachverständigen haben sich beide Parteien mit einem Stundensatz von 150 Euro einverstanden erklärt (Bd. VIII Bl. 387, 390 d.A.). Nach Erhalt des Gutachtens lehnte der Kläger den Sachverständigen mit Schriftsatz vom 29.1.2019 wegen Besorgnis der Befangenheit ab und beanstandete zahlreiche Positionen des Gutachtens in inhaltlicher Hinsicht (Bd. VIII Bl. 413 d.A.). Auf Bitte des Senats, zu diesem Ablehnungsantrag Stellung zu nehmen (Bd. VIII Bl. 441 d.A.), fertigte der Sachverständige unter dem 27.2.2019 eine schriftliche Stellungnahme, in der er im Einzelnen zu den vorgebrachten Ablehnungsgründen Stellung nahm (Bd. VIII Bl. 442 d.A.). Nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs wurde der Sachverständige mit Verfügung vom 15.4.2019 zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens geladen (Bd. VIII Bl. 457 d.A.). Er hat sodann in der mündlichen Verhandlung vom 13.6.2019 sein Gutachten mündlich erläutert.
Mit Rechnung vom 14.6.2019 macht er für seine nach Erstellung des (bereits separat abgerechneten) schriftlichen Ergänzungsgutachtens erbrachte Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 30,75 Stunden zu einem Stundensatz von 150 EUR geltend, insgesamt incl. Nebenkosten und Umsatzsteuer 5.500,01 EUR. Ausweislich seiner beigefügten Aufstellung entfielen insgesamt 5 Stunden auf seine Stellungnahme zu dem Befangenheitsantrag, 22,75 Stunden auf wiederholtes Aktenstudium, Durchsicht des Schriftsatzes des Klägers vom 29.1.2019 und Vorbereitung der Antworten, sowie 3 Stunden auf Anfahrt und Durchführung des Anhörungstermins.
Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 14.8.2019 beantragt, die Vergütung des Sachverständigen gem. § 4 JVEG auf insgesamt 1.516,49 EUR festzusetzen. Sie meint, dem Sachverständigen stehe lediglich eine Vergütung für 11 Stunden à 115 EUR zu. Für seine Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch könne er keine Vergütung beanspruchen. Für Aktenstudium und Sichtung des klägerischen Schreibens nebst Vorbereitung der Antworten sei ein Zeitaufwand von 8 Stunden ausreichend gewesen, da der Sachverständige sich bereits zur Gutachtenerstellung mit dem umfangreichen Aktenmaterial habe beschäftigen müssen. Im Übrigen könne er lediglich einen Stundensatz nach § 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anl. 1 beanspruchen, wobei die Honorargruppe 11 mit einem Stundensatz von 115 EUR einschlägig sein dürfe. Die Zustimmungserklärung der Parteien zu dem höheren Stundensatz habe lediglich für den jeweiligen Auftrag, d.h. hier die Gutachtenerstellung, gegolten (Bd. VIII Bl. 493 d.A.).
II. Auf den Antrag der Bezirksrevisorin war die Vergütung nach § 4 Abs. 1 JVEG gerichtlich festzusetzen.
Dem Sachverständigen steht das von ihm geltend gemachte Honorar in voller Höhe zu.
1) Dem Sachverständigen steht im vorliegenden Fall auch für die Erarbeitung einer Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch des Klägers eine Vergütung zu. Zwar entspricht die Auffassung der Bezirksrevisorin, wonach ein Sachverständiger für eine Stellungnahme zu einem gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch keine Vergütung erhält, der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (so etwa Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 413 Rdnr. 1; Schneider, JVEG, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 23; OLG Düsseldorf MDR 1994, 1050; OLG München MDR 1994, 1050; OLGR Köln, 1995, 14; OLG Celle, Beschluss vom 28.6.2018, 2 W 171/12). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die zu entschädigende Leistung des Sachverständigen lediglich in der schriftlichen oder mündlichen Erstattung des Gutachtens bestehe, während das Risiko, von dem Ablehnungsgesuch einer Partei betroffen zu sein, untrennbar mit der forensischen Tätigkeit eines Sachverständigen verbunden sei, so dass eine Stellungnahme zu dem Ablehnungsantrag lediglich seine prozessuale Grundstellung und nicht zu entschädigende Bemühungen als fachkundiger Gehilfe des Richters im Rahmen der Beweisaufnahme betreffe (OLG Düsseldorf aaO.); es handele sich dabei nicht um eine auf dem Sachgebiet des ...