Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch richtet sich nach den §§ 10 Abs. 3, 7 Abs. 3 WEG, 3 Abs. 2 WGV. Danach kann zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Das gilt mithin auch für Umfang und Inhalt des Sondernutzungsrechts. Dies bedeutet, dass die Bezugnahme auf die Teilungserklärung bzw. die sonstige Bewilligung und deren Eintragung in allen Wohnungseigentumsgrundbüchern, also ohne jeden Hinweis darauf, dass Sondernutzungsrechte begründet wurden, nach der Gesetzeslage genügt.
Normenkette
WEG § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 3; WGV § 3 Abs. 2
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,- EUR.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 15.04.1991 hat Notar A, Stadt1, noch zum Grundbuch von Stadt1, Blatt ..., unter anderem eine Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vom 11.04.1991, UR-Nr. ..., beim Grundbuchamt vorgelegt und unter anderem Grundstücksvereinigung, Teilung des vereinigten Grundstücks in Wohnungseigentum und Anlegung der Wohnungsgrundbücher gemäß Bewilligungen und Anträgen in der Teilungserklärung, sowie die Vermerkung der Sondernutzungsregelung gemäß Abschnitt II Ziffer 3 der Teilungserklärung beantragt. In Abschnitt II Ziffer 3 der Teilungserklärung heißt es: "Bezüglich des Gemeinschaftseigentums am unbebauten Grundstück Gemarkung Stadt1 Flur ... Flurstück ... trifft der Eigentümer gemäß §§ 10, 15 WEG die folgende Sondernutzungsregelung: Die jeweiligen Eigentümer [sic] des Wohnungseigentums Nr. 1 und Nr. 3 des Aufteilungsplanes haben das ausschließliche Nutzungsrecht an der Fläche des genannten Flurstücks. Der Eigentümer bewilligt und beantragt [,] auch diese Vereinbarung in das Grundbuch einzutragen und in den Wohnungsgrundbüchern zu vermerken." Auf Bl. 306 ff., 317/318 der Grundakte, Grundbuch von Stadt1, Blatt ..., wird insoweit verwiesen.
In der Folge sind die aus dem Rubrum ersichtlichen Wohnungsgrundbücher angelegt worden. Im Wohnungsgrundbuch von Stadt1, Blatt ..., heißt es im Bestandsverzeichnis, lfd. Nr. 1: "Miteigentumsanteil von 254/1000 an dem Grundstück Stadt1 Flur ..., Flurstück ... (...), Stadt1 Flur ..., Flurstück ..., Stadt1 Flur ..., Flurstück ... (...), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. W2, K2 des Aufteilungsplans; für jeden Miteigentumsanteil ist ein besonderes Grundbuch angelegt (Blatt ... bis ...); der hier eingetragene Miteigentumsanteil ist durch die zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt; Veräußerungsbeschränkung: (...); wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums Bezugnahme auf Bewilligung vom 11.04.1991; übertragen aus Blatt ...; eingetragen am 04.06.1991."
Am 30.08.2021 hat das Grundbuchamt auf Antrag der im Wohnungsgrundbuch von Stadt1, Blatt ..., eingetragenen Eigentümer vom 24.08.2021 (Bl. 11/1 der Grundakte, Grundbuch von Stadt1, Blatt ...) im Bestandsverzeichnis zu lfd. Nr. 2 zu 1 des Wohnungsgrundbuchs von Stadt1, Blatt ... (wie auch in Blatt ...), eingetragen: "Sondernutzungsrechte sind vereinbart; nachträglich eingetragen am 30.08.2021." Zu lfd. Nr. 1 ist im Bestandsverzeichnis (nach Berichtigung) weiter eingetragen worden: "Den Sondereigentumseinheiten Wohnung Nr. W1 und W3 ist das Sondernutzungsrecht an der Fläche des gesamten Flurstücks ... zugeordnet; gemäß Bewilligung vom 11.04.1991 (UR-Nr. ... Notar A, Stadt1) nachträglich eingetragen am 30.08.2021." In diesem Wohnungsgrundbuch ist seit dem 11.10.2013 die hiesige Beschwerdeführerin in Abt. I lfd. Nr. 3 als Eigentümerin eingetragen. In den Wohnungsgrundbuchblättern ... und ... (Wohnungen Nr. W1 und W3) ist neben der oben dargestellten Eintragung im Bestandsverzeichnis zu lfd. Nr. 2 zu 1 zu lfd. Nr. 1 jeweils (nach Berichtigung) weiter eingetragen worden: "Dem Miteigentumsanteil ist das Sondernutzungsrecht an der Fläche des gesamten Flurstücks ... zugeordnet; gemäß Bewilligung vom 11.04.1991 (UR-Nr. ... Notar A, Stadt1) nachträglich eingetragen am 30.08.2021."
Gegen die genannte Eintragung zu lfd. Nr. 1 im Bestandsverzeichnis von Blatt ... vom 30.08.2021 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12.11.2021 (Bl. 5/1 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt, mit der sie die Löschung dieser Eintragung, hilfsweise die Eintragung eines Widerspruchs begehrt, weil das Grundbuch unrichtig geworden sei. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eintragung nicht hätte erfolgen dürfen, da diese nicht den Voraussetzungen des § 29 GBO entsprochen habe. Es fehle an den für diese Eintragung erforderlichen Bewilligungen. Insbesondere fehle es an der Bewilligung der im Jahr 2013 als Eigentümerin der im Grundbuch Blatt ... verzeichneten Wohnung hinzugekommenen Beschwerdeführerin. Sie sei Rechtsnachfolgerin eines der teilenden Eigentümer. Das nachträglich eingetra...