Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bei persönlicher Angelegenheit
Leitsatz (amtlich)
Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch (hier: Haushaltsführungsschaden) aus einem Unfallereignis betreffen eine persönliche Angelegenheit für die eine Prozesskostenvorschusspflicht besteht.
Normenkette
BGB § 1360a Abs. 4; ZPO §§ 114-115
Verfahrensgang
LG Gießen (Beschluss vom 26.11.2009) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Gießen - 2. Zivilkammer - vom 26.11.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Tierhalterhaftung wegen eines Vorfalls am ... 9.2008 in der ... straße in Stadt1. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses des LG Gießen vom 26.11.2009, mit dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückgewiesen wurde. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Haftung der Antragsgegnerin aus § 833 BGB trete im Verhältnis zur Mitverursachung des Sturzes durch das eigene Verhalten der Antragstellerin und das ihr zurechenbare Verhalten ihres Hundes "..." vollständig zurück (§ 254 BGB).
Gegen diese ihr am 1.12.2009 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der am 11.12.2009 eingelegten und begründeten sofortigen Beschwerde. Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.12.2009 nicht abgeholfen und die Sache zur abschließenden Entscheidung dem erkennenden Senat vorgelegt.
Die zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Die Prozesskostenhilfe ist ungeachtet der Beurteilung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage bereits mangels Bedürftigkeit der Antragstellerin zu versagen.
Nach § 115 Abs. 1 S. 1 u. 2 ZPO hat eine Partei für die Prozesskosten alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert einzusetzen, wozu nach einhelliger Auffassung der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ggü. dem Ehegatten gehört. § 1360a Abs. 4 BGB gewährt einem Ehegatten, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, einen Anspruch auf Vorschuss gegen den anderen Ehegatten, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Bei den im vorliegenden Fall von der Antragstellerin verfolgten Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Unfallereignis handelt es sich um eine persönliche Angelegenheit, für die grundsätzlich eine Prozesskostenvorschusspflicht besteht. Zwar bereitet die Auslegung des Begriffs "persönliche Angelegenheit" seit jeher Schwierigkeiten und ist bislang lediglich der Schmerzensgeldanspruch als solche in der Rechtsprechung anerkannt worden (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1360a Rz. 14 m.w.N.). Weder in Literatur noch in Rechtsprechung wurde bisher eine allgemein anerkannte Definition gefunden (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 6 Rz. 28). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 31, 384; NJW 2010, 372 [373]) zählen neben den die Person berührenden nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (wie Vormundschafts-, Pflegschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs- und Strafsachen) auch auf vermögensrechtliche Leistungen gerichtete Ansprüche dann zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten, wenn sie ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben, die auch die wirtschaftliche Existenz der Ehegatten umgreift. Im vorliegenden Fall wird der neben dem Schmerzensgeld verfolgte Schadensersatz im Wesentlichen mit einem Haushaltsführungsschaden durch den verletzungsbedingten Ausfall der Antragstellerin begründet. Die Verminderung der häuslichen Arbeitsleistung der Antragstellerin betrifft unmittelbar auch das Recht des Ehegatten, an dem wirtschaftlichen Ergebnis der gemeinsamen Tätigkeit in der Ehe beteiligt zu werden. Die von der Antragstellerin angestrengte vermögensrechtliche Streitigkeit mit der Antragsgegnerin zeigt damit eine genügend enge Verbindung zur Person des betroffenen Ehegatten auf und hat daher eine personenbezogene Funktion. Schließlich widerspräche eine einschränkende Auslegung dem Grundsatz, dass Familiensolidarität staatlicher Fürsorge vorgeht (Palandt/Brudermüller, § 1360a Rz. 14; BGH NJW 2010, 372 [374]).
Die weitere Voraussetzung der Leistungsfähigkeit des auf Vorschuss in Anspruch genommenen Ehegatten ist ebenfalls zu bejahen. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Hinweisschreiben des Senats vom 20.1.2010 Bezug genommen. Da die Antragstellerin innerhalb der gewährten Frist keine Stellung genommen hat, sind darüber hinaus gehende Ausführungen entbehrlich.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtsgebühr ...