Entscheidungsstichwort (Thema)
gerichtliche Zuständigkeit im Unterhaltsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Die Verweisung der Unterhaltssache des im Bezirk L wohnenden volljährigen Kindes gegen den in der Schweiz wohnenden Vater vom AG L an das AG Frankfurt/M. ist nicht willkürlich und daher bindend.
Normenkette
AUG § 28 Abs. 1; Lugano-Übereinkommen Art. 5 Z 2
Verfahrensgang
Tenor
Das AG - Familiengericht - Frankfurt/M. ist zuständig.
Gründe
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, denn sowohl vom AG L als auch vom AG F wurde mit Außenwirkung die Zuständigkeit für das Unterhaltsverfahren verneint und das jeweils andere Gericht für örtlich zuständig erachtet.
Das AG L hat das Verfahren auf Grund der in § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) vom 23.5.2011 (BGBl. I, 898) geregelten Zuständigkeitskonzentration an das AG F verwiesen.
Diese Verweisung bindet das AG F (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO). Es sind keine Gründe erkennbar, die ausnahmsweise die Bindungswirkung in Wegfall bringen könnte. Der negative Kompetenzkonflikt folgt aus einer isolierten Unterhaltsklage eines volljährigen, im Bezirk des AG L wohnhaften Kindes gegen seinen in der Schweiz lebenden Vater. Die Auffassung, in dem vorliegenden Verfahren sei trotz der Herleitung der internationalen Zuständigkeit aus Art. 5 Ziff. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (Lugano-Übereinkommen) § 28 Abs. 1 AUG für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich, obwohl nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Zuständigkeitskonzentration ausschließlich Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Art. 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 zum Gegenstand hat, ist nicht als willkürlich anzusehen. Die Argumentation orientiert sich an der Gesetzesbegründung und dem daraus herzuleitenden Willen des Gesetzgebers, eine Konzentration entsprechender Verfahren bei einem spezialisierten Gericht zu bewirken. Dies lässt sich nicht als sachfremd oder elementar rechtsirrig bewerten. Das AG F ist damit für das weitere Verfahren zuständig. Frankfurt/M., den 15.3.2012 OLG, 1. Senat für Familiensachen
Fundstellen
Haufe-Index 3131221 |
FamRBint 2012, 86 |