Normenkette
ZPO § 115
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 04.12.2013; Aktenzeichen 52 F 2210/12 VKH1) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 4.1.2013 gegen den Beschluss des AG Familiengericht Darmstadt vom 4.12.2012 wird der Beschluss vom 4.12.2013 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 6.2.2013 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Gründe
Die gem. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige und innerhalb der in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehenen Frist eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nachdem der Vater der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ergänzend klargestellt hat, dass er gegenüber seiner jetzigen Ehefrau unterhaltsverpflichtet ist, kann der Antragstellerin nicht wegen eines der Verfahrenskostenhilfe vorrangigen Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss gegen ihren Vater Verfahrenskostenhilfe verweigert werden, weil ein solcher nicht besteht. Grundsätzlich kann das minderjährige Kind auch von dem betreuenden Elternteil bei entsprechender Leistungsfähigkeit einen Prozesskostenvorschuss verlangen, wenn es einen solchen vom barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht erlangen kann (OLG Dresden, Beschl. v. 6.2.2002 - 22 WF 0750/01, FamRZ 2002, 1412; Wrobel-Sachs in: Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 6. Aufl. Rz. 360, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Es ist schon fraglich unter welchen Voraussetzungen im Verfahren auf Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe davon ausgegangen werden kann, dass ein Anspruch gegen den Unterhaltsberechtigten nicht besteht oder nicht realisiert werden kann. Letztlich kann dies hier dahinstehen, weil ein Anspruch der Antragstellerin gegen ihren Vater auf Verfahrenskostenvorschuss nicht gegeben ist. Selbst wenn man nicht schon der Auffassung folgt, dass der Unterhaltsverpflichtete immer als nicht leistungsfähig einzuordnen ist, wenn er selbst Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ohne oder auch mit Ratenzahlungsverpflichtung hat (so OLG Naumburg, Beschl. v. 31.1.2003 - 14 WF 172/02, Rz. 11, zitiert nach Juris, s. auch Nachweise bei Wrobel-Sachs in: Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 6. Aufl., Fn. 582), ist der Vater der Antragstellerin hier als nicht leistungsfähig einzustufen. Denn auch nach der Ansicht, die eine Leistungsfähigkeit nicht generell bei Anspruch des Verpflichteten auf Verfahrenskostenhilfe ausschließt, setzt eine Vorschusspflicht jedenfalls voraus, dass der Verpflichtete in der Lage ist, den Vorschuss ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehalts zu leisten (OLG Dresden, Beschl. v. 6.2.2002 - 22 WF 0750/01, FamRZ 2002, 1412 mit weiteren Nachweisen; OLG Köln, Beschl. v. 10.9.1998 - 14 WF 127/98, FamRZ 1999, 792; Wrobel-Sachs in: Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 6. Aufl. Rz. 371 mit weiteren Nachweisen). Dies ist hier nicht der Fall, wie sich aus nachfolgender Berechnung ergibt: Dem die Antragstellerin betreuenden Vater der Antragstellerin steht ein Nettoeinkommen i.H.v. 2.400 EUR zzgl. des für seine minderjährigen Kinder gezahlten Kindergeldes i.H.v. 589 EUR zur Verfügung. Von den Gesamteinkünften i.H.v. 2.989 EUR sind die Kosten für die Finanzierung des Eigenheims i.H.v. 667 EUR und anerkennungsfähige Leistungen i.H.v. 128 EUR sowie die sich aus der Lohnabrechnung ergebenden weiteren tariflichen Abzüge i.H.v. 25 EUR abzuziehen, was einen Betrag i.H.v. 2.169 EUR ergibt. Daneben sind die Unterhaltsansprüche der Kinder des Vaters der Antragstellerin aus seiner jetzigen Ehe, die am 30.6.2003 und 6.7.2010 geboren wurden, abzuziehen. Bei dem anzurechnenden Einkommen des Vaters der Antragstellerin ergibt sich für diese beiden Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vater der Antragstellerin seiner derzeitigen Ehefrau gegenüber noch unterhaltsverpflichtet ist, ein monatlicher Unterhaltsanspruch i.H.v. 291 und 241 EUR, so dass ein Einkommen i.H.v. 1.637 EUR verbleibt. Nach Abzug des angemessenen Eigenbedarfs (auch bei minderjährigen Kindern ist bei der Prüfung eines Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss dieser anzusetzen, vgl. Beschluss des OLG Dresden, a.a.O., Rz. 18, in dem auf den gegenüber volljährigen Kindern geltenden angemessenen Selbstbedarf zurückgegriffen wird) i.H.v. derzeit 1.200 EUR (Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt, Stand: 1.1.2013, Ziff. 21.3.1) bleiben 437 EUR. Bei der Bewertung der Frage, ob der Vater der Antragstellerin aus diesem Betrag einen Verfahrenskostenvorschuss an die Antragstellerin entrichten kann, ist zu berücksichtigen, dass der Vater der Antragstellerin derzeit für diese den Barunterhalt bestreiten muss, was nach der Düsseldorfer Tabelle einem monatlichen Unterhaltsbetrag i.H.v. 356 EUR entspricht. Hinzu kommt, dass der Vater der Antragstellerin seiner jetzigen Ehefrau unterhaltsverpflichtet ist. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass auch ein Anspruch auf Sonderbedarf der Vorrangregelung des § 1609 Nr. 1 BGB unterfallen w...