Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Wohnungsrechts zusätzlich zum Nießbrauch
Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung eines Wohnungsrechts gem. § 1039 BGB zusätzlich zu einem Nießbrauch desselben Berechtigten, der dasselbe Grundstück betrifft, ist mangels eines rechtlich geschützten Interesses des Nießbrauchers unzulässig (Anschluss an OLG Hamm FGPrax 1997, 168).
Normenkette
BGB §§ 1030, 1093
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 26 T 2/07) |
Gründe
Der Antragsteller zu 1) ist als Eigentümer bzw. Miteigentümer des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Zu UR.-Nr. .../2006 des Verfahrensbevollmächtigten übertrug der Antragsteller zu 1) sein Eigentum an dem betroffenen Grundbesitz an die Antragsteller zu 2) und 3). In dem Vertrag vom ... 2006 bestellten die Übernehmer für den Übergeber ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem gesamten betroffenen Grundbesitz und außerdem eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) lastend auf dem in Blatt 6400 eingetragenen Grundstück, das mit einem Einfamilienreihenmittelhaus bebaut ist.
Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf Fol. 10/2 der Akten Bezug genommen.
Der Verfahrensbevollmächtigte beantragte unter dem 6.11.2006 gem. § 15 GBO die Eigentumsumschreibung sowie die Eintragung des Nießbrauchsrechts und des Wohnungsrechts (nur in Blatt 6400) und einer ebenfalls bewilligten Rückauflassungsvormerkung.
Der Grundbuchrechtspfleger wies mit Schreiben vom 10.11.2006 darauf hin, dass nach einer Entscheidung des LG Darmstadt die Eintragung eines Wohnungsrechts neben einem Nießbrauch unzulässig sei. Die Vertragsparteien müssten sich entscheiden, ob ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch für den Übergeber eingetragen werden solle.
Die Antragsteller hielten ihre Eintragungsanträge aufrecht und verwiesen darauf, dass andere Grundbuchämter das Wohnungsrecht neben dem Nießbrauch eintragen würden und das BGB beides als zulässige Belastung nebeneinander zulasse. Auch könne der Nießbraucher ein Interesse daran haben, wegen der Kostenbelastung das Nießbrauchsrecht aufzugeben, aber das Wohnungsrecht zu behalten. Dies müsse ohne Rangverlust möglich sein. Der Rechtspfleger könne entscheiden, welches Recht er zurückweise.
Mit Beschluss vom 13.12.2006 (Fol. 10/8 d.A.) hat das Grundbuchamt, da die Eintragung eines Wohnungsrechts neben der Eintragung eines Nießbrauchs unzulässig sei und wegen des sachlichen Zusammenhangs sämtliche Anträge der Antragsteller zurückgewiesen. Der gegen die Zurückweisung gerichteten Beschwerde der Antragsteller hat das AG nicht abgeholfen und die Akten dem LG zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 15.1.2007 hat das LG die Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Kammer hat ihre frühere, den Antragstellern vom AG bereits mitgeteilte Entscheidung zitiert und ausgeführt, es bestehe keine Veranlassung, von ihrer auch vom OLG Hamm und der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung abzuweichen. Wegen der Abdingbarkeit mit dinglicher Wirkung sei auch auf Grund der Lastentragungspflicht des Nießbrauchers nach § 1047 BGB keine andere Sichtweise geboten.
Mit ihrer weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des LG verweisen die Antragsteller auf ihren bisherigen Vortrag und machen geltend, dass sich das LG nicht mit der für die Praxis bedeutsamen Frage auseinandergesetzt habe, ob eine teilweise Aufgabe des Nießbrauchsrechts unter Beibehaltung eines Wohnungsrechts zur Wahrung der Rangstelle möglich sei. Der Gesetzgeber habe in den Bestimmungen der §§ 1030 ff., 1090 ff. BGB an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht, dass der Nießbrauch an Sachen und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nur alternativ und nicht nebeneinander einzutragen seien. Die Möglichkeit eines Zusammentreffens von Nießbrauch und anderen Nutzungsrechte setze auch die Regelung des § 1060 BGB voraus. Es ergäbe sich aus keiner Bestimmung der §§ 1030 ff. BGB, dass der Nießbrauch auch die Berechtigung zum Wohnen beinhalte.
Die weitere Beschwerde ist zulässig gem. §§ 78, 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GBO, aber nicht begründet, da die Entscheidung des LG einer Überprüfung auf Rechtsfehler (§§ 78 GBO, 546 ZPO) standhält. Zu Recht hat die Kammer den die Anträge der Antragsteller zurückweisenden Beschluss des Grundbuchamts bestätigt. Die Annahme einer stillschweigenden Bestimmung i.S.d. § 16 Abs. 2 GBO durch das Grundbuchamt mit der Folge der Zurückweisung sämtlicher Anträge ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und ist von der weiteren Beschwerde auch nicht beanstandet worden.
Das Vorbringen der Antragsteller in der weiteren Beschwerde führt nicht zum Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller gehört zum gesetzlichen Inhalt des Nießbrauchs an Sachen, dass der Berechtigte die Nutzungen der Sache ziehen darf, also grundsätzlich sämtliche Nutzungen, es sei denn, dass einzelne Nutzungen qualitativer Art von diesem Recht ausgenommen sind, § 1030 BGB. Da nach § 100 BGB zu den Nutzungen auch die Gebrauchsvorteile einer Sache gehören und nach § 1036 Abs. 1 BGB der Nießbraucher zum Besit...