keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde. Kostenentscheidung. Mischentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Gegen einen Beschluss des Landgerichts, der über eine sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung (Mischentscheidung) des Amtsgerichts in einem WEG-Verfahren befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde auch dann nicht gegeben, wenn das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (im Anschluss an BayObLG und OLG Hamm).
Normenkette
FGG 20a II; FGG 27 II; WEG 45
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 4 T 172/03) |
AG Wiesbaden (Aktenzeichen 61 UR II 201/02) |
Gründe
In einem wegen Zahlung rückständigen Wohngeldes betriebenen Verfahren erklärten die Antragsteller die Hauptsacheerledigung hinsichtlich der für März bis Juli 2002 in Höhe von 88,95 EUR geltend gemachten Rückstände und nahmen ihren Antrag hinsichtlich des für August bis Dezember 2002 geltend gemachten Betrags zurück. Der Antragsgegner widersprach der Erledigungserklärung der Antragsteller nicht, verwahrte sich jedoch gegen die Kostenlast. Das Amtsgericht legte dem nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegner die Gerichtskosten und die außergerichtlicher Kosten der Antragsteller jeweils zur Hälfte auf. Zur Begründung der Kostenentscheidung wurde angegeben, dass sich der Antragsgegner bis zur Gutschrift seiner Nachzahlung am 18.09.2002 für den Zeitraum März bis Juli 2002 auch nach seinen eigenen Kontounterlagen in Verzug befunden habe (Bl. 45-47 d. A.).
Die als Einspruch bezeichnete sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat das Landgericht in dem jetzt mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Beschluss (Bl. 57, 58 d. A.) als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 100,00 EUR erreiche. Außerdem fehle es an der zusätzlichen Voraussetzung, dass gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, da die Beschwerdesumme von 750,00 EUR nicht erreicht sei.
Gegen den am 19.04.2003 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat der Antragsgegner mit am 30.04.2003 bei Gericht eingegangenem Schreiben Einspruch erhoben. Zur Begründung hat er auf Widersprüche in dem landgerichtlichen Beschluss verwiesen und geltend gemacht, dass der Geschäftswert nicht 177,90 EUR, sondern 88,95 EUR betrage.
Die sofortige weitere Beschwerde, als welche der Einspruch des Antragsgegners anzusehen ist, ist unzulässig.
In Wohnungseigentumssachen gelten für das Verfahren die Vorschriften des FGG (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG), somit ist für die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels der in § 27 Abs. 2 FGG enthaltene Rechtsmittelausschluss zu beachten.
Danach ist die weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG in den Fällen des § 20 a Abs. 2 FGG, also bei einer Entscheidung über den Kostenpunkt ohne Hauptsacheentscheidung (sog. isolierte Kostenentscheidung), nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat.
Da das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 17.03.2003 nach einer Teilerledigung und Antragsrücknahme im übrigen nur noch über die Kosten entschieden hat, liegt eine isolierte Kostenentscheidung vor, die nach § 20 a Abs. 2 FGG mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 EUR übersteigt. Die weitere Beschwerde ist dagegen nicht eröffnet, da das Amtsgericht und nicht das Landgericht als Beschwerdegericht die isolierte Kostenentscheidung getroffen haben (Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 47 Rdnr. 64; Niedenführ/Schulze: WEG, 5. Aufl, § 47, Rdnr. 23; OLG Düsseldorf ZMR 1993, 581, 583). Der Gesetzgeber hat insoweit im Hinblick auf die wachsende Geschäftslast der Gerichte und die untergeordnete Bedeutung von Kostenfragen für die in erster Linie der Wahrung der Rechtseinheit dienende weitere Beschwerde die Überprüfung durch eine Instanz für ausreichend erachtet. Dies ist der Begründung zum Regierungsentwurf für das Rechtspflege – VereinfachungsG vom 17.12.1990 (BT-Drucksache 11/3621 Seite 61), durch das der Absatz 2 des § 27 FGG a.F. angefügt wurde, zu entnehmen (OLG Frankfurt am Main StAZ 1998, 316; OLG Hamm NZM 1999, 576, 577; Keidel/Kahl: FGG, 14. Aufl., § 27 Rdnr. 9).
Dies gilt auch dann, wenn das Landgericht wie im vorliegenden Fall die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. – jeweils für das Wohnungseigentumsverfahren – BayObLG ZMR 1999, 50 und WuM 1999, 190; OLG Hamm NZM 1999, 576). Zwar muss die Frage, ob das Beschwerdegericht zu Recht von einer Unzulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen ist, grundsätzlich einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht zugänglich sein (Keidel/Kahl, aaO., § 27 Rdnr. m.w.H.). Dieser allgemeine, insbesondere aus § 547 ZPO a.F. hergeleitete Verfahrensgrundsatz kann jedoch nur dann eingreifen, wenn ein Rechtsmittel an sich statthaft ist (BGH NJW 1984, 2368 zu §§ 547, 545 Abs. 2 ZPO a.F.; Thomas/Putzo: ZPO, 22. Aufl., zu § 547 Rdnr. 1 a.F.). Hier fehlt es aber an einer rechtsmitte...