Leitsatz (amtlich)
Einwendungen, die sich schon bei oberflächlicher Betrachtung als völlig unbegründet darstellen oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind, sind im Verfahren nach § 11 RVG nicht zu beachten.
Normenkette
RVG § 11 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.10.2005; Aktenzeichen 3/12 O 29/05) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.469,31 EUR.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat mit Recht die Kosten des Beschwerdegegners gegen seinen Auftraggeber, den Beklagten und Beschwerdeführer, gem. § 11 RVG (entspricht § 19 BRAGO a.F.) festgesetzt, denn der Beklagte hat keine Einwendungen i.S.d. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG erhoben.
Nach dieser Vorschrift ist eine Kostenfestsetzung zwar abzulehnen, wenn der Auftraggeber des Rechtsanwalts Einwendungen gegen den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren grund haben. Vorliegend hat der Beklagte seine Einwände auch nicht kostenrechtlich begründet. Jedoch ist § 11 Abs. 5 S. 1 RVG - ebenso wenig wie § 19 Abs. 4 BRAGO a.F. - so zu verstehen, dass alle außerhalb des Gebührenrechts liegenden Einwendungen zwingend zur Ablehnung der Kostenfestsetzung führen müssen. Der Sinn dieser Regelung besteht vielmehr darin, zu verhindern, dass im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts überprüft werden. Solchen Einwendungen soll der Rechtsanwalt grundsätzlich im Klageweg begegnen. Diese Interessenlage rechtfertigt es aber, solche Einwendungen im Verfahren nach § 11 RVG ausnahmsweise unbeachtet zu lassen, die sich schon bei oberflächlicher Betrachtung als völlig unbegründet darstellen oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (so zu § 19 BRAGO: JurBüro 1984, 869m. zust. Anm. Mümmler).
Ein solcher Ausnahmefall ist für das vorliegende Festsetzungsverfahren zu bejahen. Der Beklagte hat lediglich ausgeführt, die abgerechnete Leistung stünde in keinem Verhältnis zur "eigenen originären Tätigkeit" des Beschwerdegegners. Da sich die Höhe der festzusetzenden Gebühren gem. § 13 RVG nach dem Gegenstandwert richten, ist dieser Einwand offensichtlich unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.
Fundstellen
RVGreport 2006, 303 |
NJOZ 2006, 3707 |
OLGR-West 2006, 940 |
RVG-Letter 2006, 111 |