Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindeswohlgefährdung durch Smartphones und Internetzugänge
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit von Anordnungen gem. § 1666, 1666a BGB wegen Kindeswohlgefährdung durch die Verwendung von Smartphones und Internetzugängen durch Minderjährige.
Normenkette
BGB §§ 1666, 1666a
Verfahrensgang
AG Bad Hersfeld (Entscheidung vom 10.01.2018) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerden der Antragstellerin und des Verfahrensbeistands wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Hersfeld vom 10.1.2018 abgeändert.
Es bleibt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern für A, die in die Obhut der Kindesmutter gegeben wird.
Die in dem Beschluss vom 10.1.2018 der Kindesmutter erteilten Auflagen zur Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, zur Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien und zur Nutzung von Smartphones durch das betroffene Kind werden aufgehoben.
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das Gericht bei einer Zuwiderhandlung gegen die in dem Vergleich vom 30.5.2018 geschlossene Umgangsregelung Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR festsetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR, der Wert des Vergleichs vom 30.5.2018 auf 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Eheleute und leben seit Juli 2017 voneinander getrennt. Die Trennung vollzog sich zunächst innerhalb des vorher als Ehewohnung genutzten Hauses, zwischenzeitlich ist der Antragsgegner ausgezogen, nachdem das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Hersfeld in einem von der Antragstellerin angestrengten Wohnungszuweisungsverfahren dieser das Haus für die Dauer der Trennung zur alleinigen Nutzung zugewiesen hatte (... Amtsgericht Bad Hersfeld).
Im hier zugrundeliegenden Verfahren stritten die beteiligten Kindeseltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter A, geboren am XX.XX.2009.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.1.2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge für A auf die Kindesmutter allein übertragen.
Darüber hinaus hat das Amtsgericht in dem Beschluss der Kindesmutter aufgegeben, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Form von Sozialpädagogischer Familienhilfe in Anspruch zu nehmen und mit dem Jugendamt und den Hilfe durchführenden Stellen jederzeit und umfänglich zu kooperieren.
Der Kindesmutter wurde ferner aufgegeben, feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielkonsole, Tablet) für das Kind zu finden und diese Regeln umzusetzen. Die Regeln sollten dem Gericht binnen 2 Monaten nach Zustellung des Beschlusses mitgeteilt werden.
Der Kindesmutter wurde schließlich auferlegt, dem Kind ein eigenes und frei zugängliches Smartphone nicht mehr zur Verfügung zu stellen. Sollte das Kind anderweitig in den freien Besitz eines Smartphones oder sonstigen mobilen Smartgeräts gelangen, hatte sie dieses zu entziehen. Diese Auflage wurde befristet, bis das Kind 12 Jahre alt ist.
Anlass für die Auflagen zur Mediennutzung war der Umstand, dass im Rahmen der gerichtlichen Anhörung des Kindes deutlich wurde, dass das achtjährige Mädchen über einen freien Zugang zum Internet über Computer und Tablet der Kindesmutter und über ein eigenes Smartphone verfügte.
Eine Erörterung möglicher Maßnahmen zum Kinderschutz erfolgte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht. Die Notwendigkeit entsprechender Auflagen war weder seitens des Jugendamtes noch des Verfahrensbeistandes thematisiert worden.
Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass die erteilten Auflagen erforderlich seien, um bestehende Gefahren für das Kind abzuwenden. Der Umstand, dass anlässlich der Anhörung bekannt geworden sei, dass dem Kind diverse Medien in der Freizeit völlig frei zugänglich seien, mache ein familiengerichtliches Einschreiten notwendig. Der bestehende freie und unkontrollierte Medienzugang sei bei einem erst acht-jährigen Mädchen stark verfehlt und begründe eine konkrete Gefahr für die seelische Entwicklung des Kindes. Insbesondere die Nutzungsmöglichkeit von Internetangeboten wie "YouTube" berge für das Kind die naheliegende Gefahr, laufend mit nicht altersgerechten und für die seelische Entwicklung schädlichen Inhalten konfrontiert zu werden. Bei Kindern handele es sich im Hinblick auf neue elektronische Medien und das aus ihnen resultierende Suchtpotential um eine hochvulnerable Gruppe, da diese entwicklungsbedingt noch nicht die ausreichende Stabilität aufwiesen, suchtbezogenen Risiken resilient zu widerstehen. Unter den gegebenen Umständen bedürfe es begrenzender Vorgaben, d.h. klarer Regeln für die Mediennutzung des Kindes im Alltag, welche die Kindesmutter bestimmen und umzusetzen habe. Da ihr das Au...