Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 11.07.1985; Aktenzeichen 2 (6) T 534/84) |
AG Kassel (Beschluss vom 16.11.1984; Aktenzeichen 6 UR II 17/84) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 16.11.1984 werden teilweise abgeändert.
Unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde im übrigen werden die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 27.6.1984 insoweit für ungültig erklärt, als
- die Beschlüsse zu TOP 3 a+b ab 1.1.1983 die Abrechnung und Heizkostenabrechnung nach Häusern getrennt vorsehen,
- nach dem Beschluß zu TOP 3 c die Bildung der Instandhaltungsrücklage ab 1.1.1983 nach Häusern getrennt vorgenommen werden soll und
- die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG auf die Miteigentümer anteilig umgelegt werden sollen (Beschluß zu TOP 3 d).
Von den Gerichtskosten aller Instanzen tragen die Antragstellerin und die Antragsgegner – außer der Verwalterin – je 1/2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert für alle Instanzen: 3.000,– DM.
Gründe
Wegen des Sachverhalts wird auf dessen Darstellung in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist teilweise begründet. Die Beschlüsse der Vorinstanzen entsprechen nicht der zum Verfahrensgegenstand geänderten Rechtsauffassung.
Es trifft zu, daß der Senat in seinem Beschluß vom 27.1.1984 (20 W 394/33 = DWE 84, 62; vgl. auch OLGZ 83, 180) einen Mehrheitsbeschluß zur Änderung des Kostenschlüssels dann für zulässig gehalten hat, wenn die Gemeinschaftsordnung lediglich einen Hinweis auf § 16 II WEG enthielt. Er hat hier die nach Häusern getrennte Abrechnung bis 31.12.1982 gebilligt und ab 1.1.1983 die Gemeinschaftsordnung als maßgebend bezeichnet, nach der auch der Wirtschaftsplan 1983 beschlossen war. Er hat allerdings auch – sich für das vorliegende Verfahren nicht bindend – die Möglichkeit angedeutet, daß die Gemeinschaft zur getrennten Abrechnung wieder zurückkehren kann.
An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest, nachdem das BayOBLG seine frühere Auffassung (vgl. MDR 72, 691; DWE 79, 59) in einem Vorlagebeschluß an den BGH (BayOBLG Z 84, 257) in Anlehnung an § 10 I 2 WEG aufgegeben und auch der BGH (NJW 85, 2832 = OB 85, 2141 = DWE 85, 120) die frühere Auffassung des erkennenden Senats ausdrücklich nicht gebilligt hat.
Als Konsequenz ergibt sich daraus, daß die Wohnungseigentümer und die Verwaltung sich ab 1.1.1983 bei der Abrechnung an die Gemeinschaftsordnung halten müssen, die sie – von unangefochtenen Mehrheitsbeschlüssen abgesehen – nur durch eine Vereinbarung (= einstimmiger Beschluß) ändern können. Demgemäß waren die Eigentümerbeschlüsse vom 27.6.1984 für ungültig zu erklären, soweit sie ab 1.1.1983 eine nach Häusern getrennte Abrechnung und Instandhaltungsrücklage (TOP 3 a–c) vorsehen. Dies gilt auch für den Beschluß zu TOP 3 d, wonach die Verfahrenskosten nach § 43 WEG entgegen § 16 V WEG auf die Miteigentümer umgelegt werden sollen. Diese Verfahrenskosten gehören nicht zur Verwaltung, sondern sind von den jeweils Streitbeteiligten zu tragen (Bärmann-Pick-Merle, WEG, 5. Aufl., § 16 Rdnr. 63).
Nicht zu beanstanden ist die Zurückweisung der Anfechtungsanträge, soweit die Antragstellerin die Schornsteinfegerkosten und die Warmwasserkosten (TOP 3 b) beanstandet hat. Bezüglich der Schornsteinfegerkosten ist kein Eigentümerbeschluß gefaßt, sondern nur die Feststellung getroffen worden, daß diese Kosten in den Abrechnungen bis 1980 enthalten seien. Die Warmwasserkosten können bis 1983 nicht nach Verbrauch abgerechnet werden, da die Warmwasseruhren erst ab 1.1.1984 installiert sind und die Heizkostenverordnung erstmalig für den Abrechnungszeitraum gilt, der nach dem Anbringen der Ausstattung beginnt (§ 12 I 3 Heizkosten-VO).
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 47 Satz 1 und 2 WEG; es entspricht billigen Ermessen, die Gerichtskosten zu teilen und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.
Die Wertfestsetzung erfolgte in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen nach § 48 II WEG.
Fundstellen