Entscheidungsstichwort (Thema)
Preisangabeverordnung: Produktwerbung für Joghurtverpackungen mit getrennten Kammern ohne Grundpreisangabe
Verfahrensgang
LG Fulda (Beschluss vom 27.04.2015; Aktenzeichen 6 O 1/15) |
Gründe
I. Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen im Lebensmitteleinzelhandel. Der Kläger, ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, verlangt von ihr die Unterlassung von Produktwerbung für Joghurtverpackungen mit getrennten Kammern ohne Grundpreisangabe. Im Wesentlichen streiten die Parteien darüber, ob eine Ausnahmeregelung von der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises einschlägig ist.
Die Beklagte warb in einem der Zeitung "X" vom 15.11.2014 beigefügten Werbeprospekt für A Joghurt "B mix" und "C mix" wie folgt:
(Von der Darstellung wurde abgesehen - die Red.)
Mit Abmahnschreiben vom 05.12.2014 forderte der Kläger erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und warf der Beklagten in diesem Zusammenhang vor, entgegen § 2 Abs. 1, 3 Preisangabenverordnung (PAngV) den vorgeschriebenen Grundpreis je Mengeneinheit nicht angegeben zu haben. Die Beklagte berief sich hingegen im Antwortschreiben vom 17.12.2014 auf die Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger nunmehr die Unterlassung der aus seiner Sicht wettbewerbswidrigen Werbung sowie Aufwendungsersatz nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Beklagte hat weiter die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV für einschlägig gehalten. Bei den beworbenen A-Erzeugnissen handele es sich nach ihrer Ansicht um eine Kombination von A - Joghurt und Schokoriegeln der Firma B in einer Fertigpackung, die nicht miteinander vermischt oder vermengt seien. Auf das Co-Branding werde prominent auf der Packung hingewiesen. Die Verpackung der Erzeugnisse sei in der Werbung so dargestellt, dass deutlich zu erkennen sei, dass die Schale aus zwei voneinander getrennten Kammern bestehe, die nur oben mit einer gemeinsam zu öffnenden Folie verbunden seien. Durch diese Kombination sei ein Preisvergleich anhand des Grundpreises der unterschiedliche Produkte, "A Joghurt" einerseits und Schokoriegel "B" und "C" der Firma B andererseits nicht möglich. Es komme auch nicht auf einen Preisvergleich zu einer willkürlich vom Kläger geschaffenen Produktgruppe an, soweit dieser die Auffassung vertreten habe, dass es um einen Preisvergleich von Joghurt-Mischprodukten gehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das Urteil der 6. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - das LG Fulda vom 27.04.2015 (Bl. 121 - 128. d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Werbung für Joghurt in Fertigpackungen, insbesondere Joghurt "A C Mix" und Joghurt "A B Mix" ohne Grundpreisangabe sowie zur Zahlung der geltend gemachten Abmahnkostenpauschale in Höhe von 178,50 Euro verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 11 UWG die begehrte Unterlassung verlangen könne. Die angegriffene Werbemaßnahme der Beklagten stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar, weil sie einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handele, die dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Regelungen der Preisangabeverordnung (PAngV) stellten Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer dar, so dass sie unter § 4 Nr. 11 UWG fielen. Die Werbemaßnahme der Beklagten stelle einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV dar, weil die Beklagte den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) nicht angegeben habe. Die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV liege insoweit nicht vor. Der Beklagten sei zuzugestehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen formal vom Wortlaut her erfüllt seien, weil der Joghurt mit der Soße in der einen Kammer und die Schokostückchen in der anderen Kammer für sich genommen verschiedenartige Erzeugnisse darstellten, die im Zeitpunkt des Verkaufs nicht miteinander vermischt seien.
§ 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV sei jedoch als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Berücksichtigt werden müssten Zielsetzung und Sinn und Zweck der PAngV, der darin bestehe, dem Verbraucher auf einfache Weise die Möglichkeit zu bieten, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen. Grund der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV liege hingegen darin, dass durch die Verbindung verschiedener Produkte in einer Packung, die nicht miteinander vermischt oder vermengt seien, ein Preisvergleich mit anderen Waren ohnehin erschwert oder nicht möglich sei und daher durch die Angabe eines Grundpreises auch nicht nennenswert erleichtert werde. Bei den vorliegenden Joghurtprodukten könne jedoch eine einheitliche Grundpreisangabe den Zielen des § 2 Abs. 1 PAngV entsprechen, weil der Verbraucher in diesem Fall tatsächlich einen sinnvollen Preisvergleich vornehmen könne. Auf dem Mar...