Entscheidungsstichwort (Thema)
Einziehungsgebühr. Gebühr. Honorar. Betäubungsmittel. Drogen. Wert. Streitwert. Verkehrswert. Rechtsanwalt. Anwalt
Leitsatz (amtlich)
Eine Einziehungsgebühr nach W 4142 RVG wird nicht verdient, wenn das streitgegenständliche Betäubungsmittel keinen im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung relevanten Wert besitzt. Die Wertfestsetzung für die Gebühr nach W 4142 RVG richtet sich grundsätzlich nach dem objetkiven Verkehrswert der Sache; Betäubungsmitteln ist kein solcher Verkehrswert beizumessen.
Normenkette
RVG 33; RVG 55; RVG 56
Verfahrensgang
LG Hanau (Aktenzeichen 3 Qs 59/06) |
Gründe
Mit Beschluss vom 16.6.2006 wies das AG Hanau die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Hanau vom 29.3.2006 zurück, mit dem die Rechtspflegerin dem Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger des Verurteilten die beantragte Einziehungsgebühr nach W 4142 RVG versagte. Der Betroffene wurde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt, wobei Betäubungsmittel in seiner Wohnung sichergestellt wurden, auf deren Herausgabe er in der Hauptverhandlung verzichtete. Das AG Hanau ließ die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Mit Schreiben vom 10.7.2006 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragt die Zuerkennung weiterer 154, 28 EUR Einziehungsgebühr, da der Wert der Betäubungsmittel entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht auf Null festzusetzen sei. Der Beschwerdeführer verweist insofern darauf, dass tatsächlich ein Verkehrswert bei Drogen gegeben sei und es auch einen legalen Markt dafür gebe.
Diese Beschwerde wies das Landgericht Hanau mit der folgenden Begründung zurück:”Eine Einziehungsgebühr nach W 4142 RVG steht dem Beschwerdeführer nicht zu, da die streitgegenständlichen Betäubungsmittel keinen im Rahmen dieser Beurteilung relevanten Wert besitzen. Die Wertfestsetzung für die Gebühr nach W 4142 RVG richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Verkehrswert der eingezogenen Sache. Betäubungsmitteln ist jedoch grundsätzlich kein solcher Verkehrswert beizumessen, da diese nicht verkehrsfähig sind (so auch LG Osnabrück, Az.: 10 Kls 22 / 04 vom 1.11.2004 und LG Göttingen, Az.: 2 Kls 20 / 05 vom 12.10.2005).
Als Verkehrswert kann vorliegend nur der Wert einer Sache verstanden werden, der aus ihrer legalen Veräußerung zu erlangen ist, während es für die hier in Rede stehenden Betäubungsmittel keine legale Verwertungsmöglichkeit gibt, auch nicht etwa im medizinischen Bereich. Dies unterscheidet sie von anderen erlaubnispflichtigen Gegenständen, wie z.B. Waffen, die an Inhaber von Waffenbesitzkarten durchaus legal veräußerbar sind, während die hier in Rede stehenden Betäubungsmittel nach dem Verzicht auf die Herausgabe staatlicherseits lediglich der Vernichtung zugeführt werden können. Dem steht nicht entgegen, dass im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln begangene Eigentumskriminalität selbstverständlich strafbar ist, da Strafgrund dabei die Wegnahmehandlung ist. Insofern besteht bei Betäubungsmitteln zwar ein subjektiver Wert für ihren Besitzer, da eine illegale Verwertung faktisch möglich ist, nicht jedoch ein objektiver Verkehrswert, da eine Veräußerung ausnahmslos strafrechtlich verboten ist.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 33 Abs. 6 RVG die weitere Beschwerde zugelassen.”
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 55,56, 33 RVG). Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung gebunden (§ 33 Abs. 6 RVG). Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen worden ist (§ 33 Abs. Abs. 8 S. 1 JVG).
Die weitere Beschwerde ist aber aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung – denen sich der Senat anschließt – unbegründet.
Hinzuzufügen ist folgendes:
Die sichergestellten Betäubungsmittel, auf deren Herausgabe der Angeklagte verzichtet hat, haben keinen Gegenstandswert, da hierfür maßgebend nicht das subjektive Interesse des Angeklagten, sondern der objektive Wert ist. Dabei ist der objektive Verkehrswert normativ zu bestimmen. Der Unrechtswert, der im Großhandels- oder Straßenverkaufswert der Betäubungsmittel liegt, gilt nur subjektiv zwischen Straftätern und hat außer Betracht zu bleiben (vergl. Fraunholz in Riedel/Sußbauer, § 2 RVG Rn. 9). So hat auch Falschgeld keinen rechtlich anerkannten Verkehrswert. Daß die Rechtsordnung Betäubungsmittel ebenso wie z. B. Falschgeld keinen messbaren Wert zuschreibt, ergibt sich auch aus der Überlegung, daß Betäubungsmittel als Beziehungsgegenstände der Einziehung unterliegen. Der Verfall des Wertersatzes ist ausgeschlossen, weil nicht der Besitz der Betäubungsmittel, sondern erst ein möglicher Unrechtserlös einen dem Verfall ausgesetzten Wert repräsentieren könnte (vergl. dazu KG, Beschluß v. 18.07.2005, 5 Ws 256/05, abgedruckt in NStZ-RR 2005,358 unter Bezugnahme auf BGH NStZ-RR 2002,208; NStZ-RR 2002,118).
Fundstellen
Haufe-Index 1740457 |
JurBüro 2007, 191 |
JurBüro 2007, 201 |
RVGreport 2007, 71 |
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