Leitsatz (amtlich)
1. Bei Vornahme einer Grundbucheintragung auf Grund einer geänderten Teilungserklärung tritt die Erledigung der Hauptsache durch verfahrensrechtliche Überholung ein, soweit ein Beschwerdeverfahren noch den Vollzug der ursprünglichen Teilungserklärung betrifft.
2. Eine zulässig eingelegte weitere Beschwerde kann auf den Kostenpunkt beschränkt werden, es ist dann über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.
3. Soweit Gerichtskosten entstanden sind durch die Zurückweisung der Erstbeschwerde, verbleibt es dabei, wenn die weitere Beschwerde ohne die Erledigung offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn es auf die Auslegung der Eintragungsbewilligung ankommt.
Normenkette
GBO § 78
Verfahrensgang
Tenor
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei sowohl für das Verfahren der weiteren Beschwerde als auch des Erstbeschwerdeverfahrens.
Gründe
Unter dem 7.4.2005 beantragte die Antragstellerin, die Aufteilung des betroffenen Grundbesitzes nach § 8 WEG im Grundbuch zu wahren. Nach mehreren Zwischenverfügungen, in denen u.a. beanstandet worden war, dass es an der Begründung von zugeordneten Sondernutzungsrechten fehle und Sondernutzungsrechte an 8 Stellplätzen zugewiesen wurden, während sich aus dem Teilungsplan nur 7 Stellplätze ergaben, hat das Grundbuchamt mit Beschl. v. 7.4.2005 (Bl. 76, 77 d.A.) u.a. aus diesen Gründen der Zwischenverfügung den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Durch Beschl. v. 11.7.2005 hat das LG die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen, da jedenfalls keine Begründung von Sondernutzungsrechten vorliege. Diese sei auch in den Anträgen an das Grundbuchamt nicht enthalten, da zwar in der Teilungserklärung nach § 8 WEG die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO gesehen werden könne, aber nicht umgekehrt.
Die Antragstellerin hat gegen den landgerichtlichen Beschluss weitere Beschwerde eingelegt und diese u.a. mit einer zwischenzeitlichen Änderung der Teilungserklärung begründet. Nach vereinbarungsgemäßer Zurücksendung der Grundakten zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag auf der Grundlage der geänderten Teilungserklärung hat das Grundbuchamt die Eintragung vollzogen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 9.12.2005 erklärt, die weitere Beschwerde habe sich in Folge zwischenzeitlicher Eintragung erledigt. Es ist deshalb zugunsten der Antragstellerin davon auszugehen, dass das Rechtsmittel auf die Kostentragungspflicht beschränkt wird.
Mit dieser Beschränkung ist die zunächst zulässig eingelegte weitere Beschwerde nach § 78 GBO statthaft (KG v. 2.2.1988 - 1 W 467/86, MDR 1988, 504 = Rpfleger 1988, 359; OLG Frankfurt JurBüro 1991, 1209; OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.11.2001 - 20 W 429/2000; Beschl. v. 15.9.2005 - 20 W 459/2002; BayObLGE 1993, 137; OLG Düsseldorf v. 12.5.1997 - 3 Wx 509/96, NJW-RR 1997, 1375; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 78 Rz. 8; Bauer/Budde, GBO, § 78 Rz. 14, § 77 Rz. 5).
Durch den nachträglichen Vollzug des Antrags auf Eintragung der abgeänderten Teilungserklärung ist die Hauptsacheerledigung in Folge verfahrensrechtlicher Überholung eingetreten. Nach dem das Grundbuchamt die abgeänderte Teilungserklärung im Grundbuch gewahrt hat, kann über eine Eintragung der ursprünglichen Teilungserklärung keine Sachentscheidung mehr ergehen. Auch eine Veränderung der Rechtslage durch andere Eintragungen im Grundbuch ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Führt sie wie vorliegend zur Erledigung der Hauptsache, so wird die weitere Beschwerde gegenstandslos. Es ist vielmehr nur noch über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.11.2001 - 20 W 429/2000; Beschl. v. 15.9.2005 - 20 W 459/2002; BayObLGE 1993, 137; OLG Düsseldorf v. 12.5.1997 - 3 Wx 509/96, NJW-RR 1997, 1375; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 1 Rz. 56; Bauer/Budde, GBO, § 77 Rz. 10).
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten bedurfte es keiner Entscheidung, da nicht mehrere Beteiligte mit unterschiedlichen Verfahrenszielen an dem Verfahren beteiligt waren.
Gerichtskosten fallen lediglich infolge der die Erstbeschwerde zurückweisenden landgerichtlichen Entscheidung an, da sowohl das amtsgerichtliche Erinnerungsverfahren als auch das Verfahren der weiteren Beschwerde gerichtsgebührenfrei sind (§ 11 Abs. 4 RPflG, § 131 Abs. 2 KostO).
Für das landgerichtliche Verfahren ist an der Kostenfolge des § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO nicht festzuhalten, da die weitere Beschwerde ohne Erledigung der Hauptsache nach der für die zu treffende Kostenentscheidung nur summarisch erforderlichen Überprüfung der Erfolgsaussichten (Bauer/Budde, GBO, § 77 Rz. 8) nicht offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Zwar spricht es für die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Eintragungsbewilligung nach der nunmehr h.M. als rein verfahrensrechtliche Erklärung gewertet wird und deshalb grundsätzlich von der zum Eint...