Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsrechts Staatsanwaltschaft auf Notgeschäftsführerbestellung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Antragsrechts einer Staatsanwaltschaft auf Notgeschäftsführerbestellung bei einer GmbH nach § 29 BGB analog, wenn deren Geschäftsführer sich in Untersuchungshaft befinden, sowie hilfsweise zur Frage der Begründetheit eines solchen Antrages
Normenkette
BGB § 29
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.08.2013; Aktenzeichen HRB ...) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Gesellschaft ist Teil einer umfassenden Firmenstruktur (nachfolgend: "A-Unternehmensgruppe), innerhalb der deren Geschäftsführer B und C als Geschäftsführer, Vorstände oder Gesellschafter von Einzelgesellschaften, die die "A-Unternehmensgruppe" bilden, jeweils eine (mit-)bestimmende Stellung einnehmen. Wegen der Übersicht über die "A-Unternehmensgruppe wird auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Teilbericht der D ... gesellschaft vom 1.7.2013 verwiesen (Bl. 86 ff. der Akte).
Alleinige Gesellschafter der Gesellschaft zu gleichen Anteilen sind die weiteren Beteiligten zu 3) und 4).
Beide Geschäftsführer der Gesellschaft, und somit auch die personenidentischen Beteiligten zu 3) und 4) als deren Gesellschafter, befinden sich seit dem ... 02.2013 im Zusammenhang mit einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen bandenmäßigen Betrugs bzw. Untreue zu Lasten von Fondsanlegern ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Mit inhaltsgleichem schriftlichem Antrag vom 17.7.2013 hat die Beschwerdeführerin zunächst für eine Vielzahl der Gesellschaften der "A-Unternehmensgruppe" - so auch für die hiesige Gesellschaft - einen Antrag auf gerichtliche Bestellung eines - von ihr auch vorgeschlagenen - Notgeschäftsführers bei dem AG gestellt und wegen dessen Begründung auf den oben in Bezug genommenen Teilbericht der D ... gesellschaft vom 1.7.2013 verwiesen (auf die Antragschrift, Bl. 62 ff. der Akte wird im einzelnen Bezug genommen).
Das AG hat die Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom 30.7.2013 um weitere Darlegungen zur Antragsberechtigung, zur Eignung des vorgeschlagenen Notgeschäftsführers, zu erfolgten Beschlagnahmen, möglichen Schäden für die einzelnen Gesellschaften für den Fall der Nichtbestellung eines Notgeschäftsführers/-vorstandes sowie alsbald erforderlichen Handlungen gebeten (Bl. 64 f. der Akte).
Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit gleichlautender Stellungnahme in allen zunächst anhängig gemachten Verfahren auf Notgeschäftsführerbestellung vom 6.8.2013 Stellung genommen (wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf Bl. 66 ff. der Akte Bezug genommen). Unter anderem hat sie darin mitgeteilt, sie habe Vermögenswerte der Gesellschaft in Form eines Bankguthabens in Höhe vom Euro 15.126,71 und in Form von Bargeld i.H.v. 107.818,21 gesichert. Die Beschwerdeführerin sei im Falle der Rückgewinnungshilfe Gläubigerin der verhängten dinglichen Arreste. Weiterhin habe sie - u.a. auch bei hiesiger Gesellschaft - die Geschäftsanteile von Gesellschaftern - hier der der weiteren Beteiligten zu 3) und 4) - gepfändet; in keinem Fall hätten die jeweiligen Geschäftsführer trotz ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 840 ZPO eine Drittschuldnererklärung abgegeben. Ansprechpartner auf Seiten der Gesellschaften stünden aufgrund der Inhaftierungen der Geschäftsführer nicht zur Verfügung, und es müsse dringend geprüft werden, ob ein Insolvenzantrag zu stellen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.8.2013 hat das AG den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung eines Notgeschäftsführers zurückgewiesen (auf Bl. 71 ff. der Akte wird Bezug genommen). Die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschaft seien tatsächlich nicht verhindert, notwendige Handlungen vorzunehmen; die Untersuchungshaft stelle derzeit keine tatsächliche Verhinderung dar.
Gegen diesen, ihr am 2.9.2013 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.9.2013 an das AG - dort eingegangen am selben Tag - in einer Vielzahl der von ihr beantragten Verfahren - so auch im vorliegenden - Beschwerde eingelegt (wegen der umfangreichen Begründung nebst Anlagen wird im Einzelnen auf Bl. 74 ff. der Akte Bezug genommen). Die Beschwerdeführerin ist unter Anderem der Auffassung, die Voraussetzungen des § 29 BGB analog seien vorliegend erfüllt. Sie selbst sei insoweit als Beteiligte antragsbefugt.
Auch müsse von einem "Fehlen" der Geschäftsführer der Gesellschaft im Hinblick auf die Untersuchungshaft ausgegangen werden. Die Gesellschaften der "A-Unternehmensgruppe" seien nicht mehr ordnungsgemäß vertreten. Letztlich liege auch ein "dringender Fall" vor, da die Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer Rechtspositionen bestehe. Hinsichtlich der gesicherten Vermögenswerte der Gesellschaft hat sie mitgeteilt, dass sich das durch dinglichen Arrest gem. § 111d StPO gesicherte Bankguthaben der Gesellschaft nunmehr auf Euro 258.134,57...