Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 13 O 211/06) |
Gründe
Die Berufung ist zulässig, aber ohne Aussicht auf Erfolg. Es wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. Dezember 2008 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom 26. Januar 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Es ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung der Versicherungsschein aus dem Jahr 1993 für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits haben soll. Der Kläger stützt seinen Klageanspruch auf die im Jahr 2004 bei der Beklagten abgeschlossene Feuerversicherung, zuvor bestand ausweislich der Beiakte 2 O 193/04 LG Darmstadt seit dem 01.01.1956 eine Feuerversicherung bei der Hessischen Brandversicherungskammer, welche später von der ... Y-versicherung übernommen wurde. Seit 1993 bestand für das Gebäude zudem unstreitig bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung lediglich gegen die Risiken Sturm und Leitungswasserschäden. Welche Angaben der Kläger bei Abschluss der Gebäudeversicherung im Jahr 1993 gemacht hat, ist unerheblich, zumal sich das Anwesen nach seinem Vortrag damals noch in einem wesentlich besseren Zustand befunden haben soll als im Jahr 2004 und seitdem erhebliche gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind wie die Entfernung der Eingangstür und mehrerer Fenster, Eindringen von Obdachlosen und Vandalismusschäden.
Da die Rechtssache im übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, war die Berufung zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 47 GKG, § 3 ZPO.
Vorausgegangen ist unter dem 12.12.2008 folgender Hinweis (die Red.):
I.
Der Senat beabsichtigt, die form- und fristgerecht eingelegte Berufung nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat vollinhaltlich anschließt, abgewiesen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Kläger hat in der 1. Instanz keinen zulässigen Beweis für seine Behauptung angeboten, dass die Beklagte Kenntnis von dem tatsächlichen Zustand des durch den streitgegenständlichen Brand vom 14.04.2005 zerstörten Gebäudes hatte. Er hat den Zeugen Z1 in der Klageschrift lediglich für die Tatsache als Zeuge benannt, dass er diesem Bilder vom Brandschaden im Stall- bzw. Toilettengebäude vom 20.08.2003 gezeigt und mitgeteilt habe, dass die Y-versicherung wegen dieses Brandschadens den Versicherungsvertrag gekündigt habe. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Beklagte Kenntnis vom Zustand des Hauptgebäudes hatte. Soweit er im Schriftsatz vom 17.10.2006 pauschal unter Benennung des Zeugen Z1 behauptet hat, dass der Beklagten der Zustand des Gebäudes bekannt gewesen sei, hat das Landgericht den Kläger zutreffend mit Beschluss vom 01.06.2007 und noch einmal im Verhandlungstermin vom 03.08.2007 darauf hingewiesen, dass sein Vortrag zur behaupteten Kenntnis der Beklagten unsubstantiiert ist. Die daraufhin von dem Klägervertreter abgegebenen Erklärungen enthalten keinen konkreten Tatsachenvortrag, sondern nur Vermutungen zur allgemeinen Handhabung beim Abschluss eines Versicherungsvertrages, die zudem von der Beklagten bestritten wurden.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass gefahrerhöhende Umstände aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude dauerhaft unbewohnt war, nicht vorgelegen hätten, weil er einen Bauzaun habe errichten lassen und damit seiner Verpflichtung zur Sicherung des Gebäudes nachgekommen sei. Angesichts der Tatsache, dass das Wohnhaus seit Jahren nicht mehr über eine Eingangstür verfügte und auch im Erdgeschoss ausweislich der in dem Rechtsstreit 2 O 193/04 vorgelegten Lichtbilder Bl.91, 92 der Beiakte mehrere Fensteröffnungen offenstanden, stellte ein Bauzaun keine geeignete Sicherungsmaßnahme dar, um den Zutritt durch Unbefugte zu verhindern. Dem Kläger war auch bekannt, dass sich bereits öfter Unbefugte Zutritt zu dem Grundstück und der darauf stehenden Gebäude verschafft hatten, wobei es unerheblich ist, ob sich diese gerade im Wohnhaus oder in einem der anderen Gebäude aufgehalten haben. Aus der als Anlage B1 zur Klageerwiderung in dem Rechtsstreit 2 O 193/04 vorgelegten Verhandlungsniederschrift der Y-versicherung (Bl.25 f. d. Beiakte) folgt allerdings, dass dem Kläger bekannt war, dass es auch im Wohngebäude schon zu erheblichen Vandalismusschäden gekommen war. Hinzu kommt, dass das Gebäude aufgrund des in dem Zimmern herumliegenden Gerümpels, welches sowohl auf dem im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger eingereichten Lichtbild 5 als auch auf den im Verfahren 2 O 193/04 Lichtbi...