Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensvertrag: Schutz durch Verwendung der Musterbelehrung nach § 14 BGB-InfoV trotz Anpassung
Normenkette
BGB-InfoV § 14
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 21.04.2016; Aktenzeichen 2-7 O 244/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.04.2015 (Az.: 2-07 O 244/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 186.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Senat ist auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage davon überzeugt, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollumfänglich auf den ausführlichen Hinweisbeschluss des Senats vom 27.01.2016 Bezug genommen. Soweit der Kläger den dortigen Ausführungen entgegengetreten ist, führen diese Einwendungen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Die Widerrufsbelehrung entspricht in gestalterischer Hinsicht dem Deutlichkeitsgebot, da sie sich durch den schwarzen Rahmen vom übrigen Vertragstext abhebt. Ein vergleichbarer Rahmen findet sich an keiner anderen Stelle des Vertrages, so dass dem Adressaten die besondere Bedeutung der Widerrufserklärung hinreichend vor Augen geführt wird. Dass die Widerrufsbelehrung nur einen Teil der Seite 6 des Darlehensvertrages einnimmt, ist unter diesen Umständen nicht von Bedeutung. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/14, beruft, übersieht er, dass diese Entscheidung keine Widerrufsbelehrung, sondern eine Widerrufsinformation zum Gegenstand hat, und die Entscheidung überdies durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016, Az. XI ZR 549/14, überholt ist.
Wenn der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 08.03.2016 geltend macht, die Widerrufsbelehrung sei im Hinblick auf den Fristbeginn auch deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Fernabsatzvertrag i. S. v. § 312d BGB a. F. handele, ist dieser Vortrag ungeachtet seiner Zulässigkeit (§ 531 ZPO) nicht entscheidungserheblich, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass der Darlehensvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden wäre. Derartige Umstände sind auch nicht ersichtlich. Die bloße Behauptung, es handele sich um einen Fernabsatzvertrag, ersetzt den erforderlichen Sachvortrag nicht.
Die Formulierung: "Ich kann/Wir können meine/unsere Vertragserklärung(en) innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-mail) widerrufen", genügt dem Deutlichkeitsgebot. Die Formulierungsalternativen beziehen sich ersichtlich auf Vertragsgestaltungen mit einem bzw. mehren Darlehensnehmern. Dass ein durchschnittlicher Darlehensnehmer aus der gewählten Formulierung den Schluss ziehen könnte, nicht nur ihm, sondern auch der Bank stehe ein Widerrufsrecht zu, ist angesichts des Umstands, dass der Widerruf nach S. 3 der Belehrung an die Bank zu richten ist, ausgeschlossen. Darauf hatte der Senat bereits hingewiesen.
Die Beklagte kann sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. berufen, wie der Senat im Hinweisbeschluss ebenfalls ausführlich begründet hat. Die darauf bezogenen Ausführungen des Klägers erschöpfen sich in einer Widergabe der von ihm zu Stützung seiner anderweitigen Auffassung herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die der Senat bereits eingegangen ist. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Senats vom 26. August 2015, Az. 17 U 202/14, juris, Bezug nimmt, beachtet er nicht, dass Gegenstand jener Entscheidung eine (echte) inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung war, während hier lediglich eine sprachliche Anpassung, die gerade keine inhaltliche Bearbeitung darstellt, in Rede steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Zu den die Festsetzung des Gebührenstreitwerts tragenden Erwägungen hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss Stellung genommen. Hierauf wird Bezug genommen.
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Vorausgegangen ist unter dem 27.01.2016 folgender Hinweis (die Red.)
In dem Rechtsstreit ...
Gründe
I. wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522...