Entscheidungsstichwort (Thema)
GbR als einzutragende Berechtigte einer Zwangshypothek
Leitsatz (amtlich)
1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als Vollstreckungsgläubigerin einzutragende Berechtigte der Zwangshypothek sein. Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek allein der Vollstreckungstitel, der insoweit die sonst notwendige Bewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO ersetzt.
2. Der Vollstreckungstitel hat wegen § 47 Abs. 2 GBO deren Gesellschafter vollständig auszuweisen, ansonsten ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich.
Normenkette
GBO § 47; ZPO §§ 866-867
Verfahrensgang
AG Gelnhausen (Entscheidung vom 06.03.2018) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: bis 6.000,- EUR.
Gründe
I. In Abt. I, lfde Nr. ..., des betroffenen Grundbuchs ist A zu 1/2 als Eigentümerin eingetragen. Mit Schriftsatz vom 31.01.2018 haben die Antragsteller beim Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek im betroffenen Grundbuch beantragt. Auf die Einzelheiten des Schriftsatzes vom 31.01.2018 wird verwiesen. Als Vollstreckungstitel wurde ein gegen A ergangener Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 07.11.2017 über eine Hauptforderung in Höhe von 4.156,34 EUR nebst Verfahrenskosten und Zinsen vorgelegt. Dieser weist als "Antragsteller" auf: "Rechtsanwälte Schmidt & Kollegen (Nachname geändert - die Red.), Straße1, Stadt1".
Durch Verfügung vom 05.02.2018, auf deren Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt neben weiteren Beanstandungen darauf hingewiesen, dass der Titel bezüglich der Gläubigerbezeichnung zu berichtigen, sodann erneut zuzustellen und danach mit Zustellungsnachweis zur korrigierten Gläubigerbezeichnung vorzulegen sei. Die oben genannte Bezeichnung sei unklar; so sei nicht ersichtlich, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliege. Nachdem die Antragsteller mit Schreiben vom 16.02.2018 darauf hingewiesen hatten, dass die Rechtsanwälte Willi Schmidt und Otto Schulz (Vor- und Nachnamen geändert - die Red.) im Rechtsverkehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftreten würden und weiter auf eine Entscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 14.11.2017 verwiesen hatten, hat der Rechtspfleger am Grundbuchamt durch weitere Verfügung vom 20.02.2018 seine Rechtsauffassung zur erforderlichen Konkretisierung der Gläubigerbezeichnung ergänzt. Mit Schriftsatz vom 02.03.2018 haben die Antragsteller sodann einen korrigierten Antrag dahingehend vorgelegt, dass Gläubiger nunmehr seien die "Rechtsanwälte Schmidt & Kollegen (GbR, derzeit bestehend aus den Gesellschaftern Willi Schmidt und Otto Schulz), Straße1, Stadt1". Sie haben die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 5.073,20 EUR nebst im Einzelnen aufgeführten Zinsen beantragt. Wegen des weiteren Inhalts der genannten Schreiben und der Verfügung des Grundbuchamts sowie deren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt den Antrag vom 31.01.2018 auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des erkennenden Senats vom 19.10.2015 darauf abgestellt, dass im Vollstreckungstitel nicht alle Gesellschafter, sondern nur die Firma der angeblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne den Hinweis genannt werde, dass es sich dabei überhaupt um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Die Behauptung/Erklärung, es handele sich bei den im Titel genannten Antragstellern um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche aus den Rechtsanwälten Willi Schmidt und Otto Schulz bestehe, genüge dem Grundsatz des § 29 GBO nicht, wenn der Titel hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung nicht auch entsprechend berichtigt werde.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.03.2018, auf dessen Einzelheiten letztendlich verwiesen wird, Beschwerde eingelegt. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass der Beschluss des Senats vom 19.10.2015 der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und insbesondere einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 widerspräche und diese im Rechtsverkehr handlungsunfähig mache. Rechtsanwälte, die sich im Außenverhältnis zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen würden, könnten von Rechts wegen nichts anderes sein als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es bedürfe deshalb keines Zusatzes und keiner Erläuterungen für diese Feststellung in einem Vollstreckungstitel. Sie weisen wiederholt darauf hin, dass die antragstellende Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden solle; es gehe lediglich um die Geeignetheit von Titeln für die Zwangsvollstreckung. Sie meinen, dem Grundbuchverkehr werde in ausreichender Weise dadurch Rechnung getragen, dass die antragstellenden Gläubiger im Zwangsvollstreckungsauftrag selbst deutlich g...