Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtskraftwirkung einer Entscheidung im Notarkostenverfahren
Leitsatz (amtlich)
Wegen der sachlichen Rechtskraftwirkung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Notarkostenverfahren besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, den Gebührenanspruch des Notars in einem zweiten Verfahren wiederholt einer gerichtlichen Entscheidung zu unterbreiten. Deswegen ist ein neuerlicher Antrag eines Kostenschuldners auf gerichtliche Entscheidung allenfalls zulässig, soweit nicht die sachliche Rechtskraftwirkung sie ausschließt. Regelmäßig kommen neuerliche Anträge nur bei Einwendungen in Betracht, deren Gründe erst nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entstanden sind.
Normenkette
GNotKG § 127
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.02.2018; Aktenzeichen 2-17 OH 57/17) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Antragsteller hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.269,87 EUR.
Gründe
I. Der erkennende Senat hat in einem Notarkostenbeschwerdeverfahren durch Beschluss vom 15.05.2017 im Verfahren .../15 eine dem Antragsteller erstellte Kostenberechnung des Antragsgegners vom 02.05.2014 abgeändert und diese im Tenor des Beschlusses neu gefasst. Darüber hinaus hat der Senat die weitere Zwangsvollstreckung aus dieser Kostenberechnung aufgrund einer dazu erteilten vollstreckbaren Ausfertigung für unzulässig erklärt. In den Gründen des Beschlusses, Seite 16, hat der Senat unter anderem darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner sich damit ggf. wiederholt eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung nunmehr in der Fassung dieser gerichtlichen Entscheidung zu erteilen bzw. die Vollstreckungsklausel zu berichtigen habe. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge hat der Senat durch weiteren Beschluss vom 06.07.2017 als unzulässig verworfen.
In der Folge hat der Antragsgegner dem Antragsteller durch die hier angefochtene Kostenberechnung vom 20.07.2017 eine derartige Kostenberechnung erteilt und auf Seite 2 dieser Berechnung darauf hingewiesen, dass diese die Kostennote vom 02.05.2014, die gemäß dem bezeichneten Senatsbeschluss abzuändern sei, ersetze.
Mit Antragsschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 01.09.2017, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, hat der Antragsteller insoweit beim Landgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 20.12.2017 (Bl. 24 der Akten) unter Fristsetzung zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Antrag unzulässig sein dürfte. Hierauf hat der Antragsteller nicht reagiert. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 26 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht den Antrag daraufhin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dieser unzulässig sei.
Hiergegen hat der Antragsteller mit am 23.02.2018 eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag "sofortige Beschwerde" eingelegt und mitgeteilt, dass die Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten werde, der zeitnah erfolge. Nachdem bis zum 26.03.2018 ein Eingang nicht zu verzeichnen war, hat das Landgericht durch Beschluss vom gleichen Tage der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Über die Beschwerde ist nunmehr zu entscheiden. Die Einräumung einer Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß den §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 65 Abs. 2 FamFG kam vorliegend nicht in Betracht, nachdem der Antragsteller bereits auf den landgerichtlichen Hinweis vom 20.12.2017 nicht reagiert hatte und die mit der Beschwerdeschrift vom 23.02.2018 angekündigte zeitnahe Beschwerdebegründung ebenfalls nicht eingereicht hat. In einem derartigen Fall genügt es, wenn das Beschwerdegericht mit seiner Entscheidung eine angemessene Zeit abwartet (vgl. dazu Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 64 Rz. 7; BGH ZInsO 2017, 1181 m. w. N., zitiert nach juris). Dies ist hier geschehen. Nach Ablauf von über sieben Wochen nach Einlegung der Beschwerde bedurfte es ersichtlich eines weiteren Abwartens nicht mehr.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat.
Der Senat hat im oben bezeichneten Beschluss vom 15.05.2017 im Verfahren .../15 über die seinerzeitige Kostenberechnung vom 02.05.2014 und den diesbezüglichen Gebührenanspruch des Antragsgegners rechtskräftig entschieden. Dass der Antragsteller - wie er in der nunmehrigen Antragsschrift behauptet - gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, hindert den Eintritt der Rech...