Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Vergabeüberwachungsausschuss des Landes Hessen als Vergabekammer vom 10.3.1999 (Az.: VÜA 2 / 99) wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss im Kostenpunkt abgeändert.
Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin haben die Beigeladene und die Auftraggeberin als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin trägt die Beigeladene.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer war notwendig.
Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse.
Tatbestand
I.
Die Stadt B. betreibt eine vollbiologische Kläranlage. Die Auftraggeberin, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Stadt B., schrieb im offenen Verfahren die Erweiterung der Kläranlage B. u. a. im Amtsblatt der EG vom 8.10.1998 aus. Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte mit Bescheid vom 26.6.1998 die Erweiterung der Kläranlage B. nach der Maßgabe des Entwurfs einer Architektengemeinschaft genehmigt. Die Entwurfsplanung sah für die biologische Stufe das sog. SBR – Verfahren (Sequenzing – Batch – Reaktor) vor. Nach Forderung der Aufsichtsbehörde waren bestimmte Überwachungswerte (garantierte Abwasserwerte) einzuhalten. Wegen der Einzelwerte wird auf S. 2 unter I. des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
In der Bekanntmachung hieß es zu Art. und Umfang der Arbeiten:
„Die bestehende mechanisch / biologische Kläranlage ist nach den gesetzlichen Forderungen für die Stickstoff- und Phosphatentfernung auszubauen. Es ist vorgesehen, die biologische Stufe nach dem Belebungsverfahren mit Aufstaubetrieb (SBR – Verfahren) ganz neu zu errichten. Die bestehende biologische Stufe wird dabei in das Verfahren einbezogen. Zusätzlich werden weitere Anlagenteile bau.-, maschinen- und elektrotechnisch umgebaut, saniert, ertüchtigt oder ganz neu errichtet.”
Die einzelnen Leistungen wurden wie folgt ausgeschrieben:
Los 1 – Bauleistungen für die Gesamtmaßnahme
Das Los umfasst die gesamten Bauleistungen (Neubau, Umbau, Sanierung) für die geplante Maßnahme, die Errichtung des Regenüberlaufbeckens und einige maschinentechnische Leistungen im Zusammenhang mit den Bauleistungen.
Los 2 – Maschinelle und elektronische Ausrüstung
Das Los umfasst die gesamten maschinen- und elektrotechnischen Leistungen für eine neue biologische Stufe (SBR-Anlage) einschließlich SBR – Pumpwerk und den zur biologischen Stufe gehörenden Nebenanlagen wie Vorspeicher, Nachspeicher und Ablaufmessschacht.
Los 3.1 – Neuaufbau der elektrischen Energieversorgung
Das Los umfasst die gesamte Energieversorgung für den Neuaufbau der Kläranlage, einschließlich Notstromversorgung und eines E – Stationsgebäudes.
Änderungsvorschläge und Nebenangebote waren nicht ausgeschlossen. Nach Ziff. 5.3.3 des Angebotsanforderungsformulars galten für sie zusätzlich die „Technische(n) Anforderungen an die Nebenangebote”.
Zum Submissionstermin am 23.11.1998 hatten für die Lose 1 und 2 jeweils 11 Bieter und für das Los 2 insgesamt 5 Bieter Angebote abgegeben.
Die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren (nachfolgend: Antragstellerin) hat mit Schreiben vom 20.11.1998 ein Angebot zu Los 1 vorgelegt. In dem Anschreiben hierzu heisst es: „Für die maschinentechnischen Teile gilt die VOL in der neuesten Fassung”.
Die Beschwerdeführerin (Beigeladene im Nachprüfungsverfahren; nachfolgend: Beigeladene) hat (nur) ein Nebenangebot abgegeben. Gegenstand dieses Angebots war eine Festbettanlage zur Vollreinigung mit Einlaufgruppe und Schlammbehandlung BIOPUR – NK und Filterdenitrifikation. Der Sondervorschlag sah – bis auf das vorhandene Rechengebäude – einen kompletten Neubau des Klärwerkes B. vor. Der Bruttoangebotspreis belief sich auf 18, 511, 646, 56 DM. Auf dem Formularblatt „Angebotsschreiben” hatte die Beigeladene die vorgegebene Antwort „Ich/ Wir werde(n) die Leistung im eigenen Betrieb ausführen” angekreuzt.
Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Beigeladenen ist nach einer Satzungsänderung vom 4.7.1996 „die Entwicklung von Verfahren für den Einsatz in der chemischen Technik und in allen wesentlichen Bereichen des Umweltschutzes, insbesondere der Wasser- und Abwassertechnik sowie Planung, Ausführung, Betrieb und Überwachung von Anlagen hierzu. Dies umfasst auch den Vertrieb und durch Dritte die Herstellung von Teilen für diese Anlagen”. Auf Nachfrage der Auftraggeberin antwortete die Beigeladene mit Schreiben vom 8.12.1998:
„Nachunternehmer im rechtlichen Sinn sind an diesem Bauvorhaben nicht beteiligt. Der Lieferant für die Bauarbeiten (Stahlbeton, Erdbau, Rohrverlegung im Erdreich) ist die Fa. H. Niederlassung W.”. Im Beschwerdeverfahren ist unstreitig, dass die Beigeladene nur Planungs- und Managementaufgaben selbst ausführt.
Mit der Prüfung der Angebote hatte die Auftraggebe...