Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit eines Vertrages zur Durchführung einer Hochzeit wegen Vereinbarung einer "Schwarzzahlung"
Leitsatz (amtlich)
1. Vereinbaren die Parteien eines Vertrages zur Durchführung einer Hochzeit, das die Gegenleistung zum Zwecke der Steuerhinterziehung "schwarz" gezahlt wird, ist der gesamte Vertrag nichtig (§§ 134, 138, 139 BGB).
2. Wird eine Hochzeitsfeier vertragswidrig nicht durchgeführt, erstreckt sich der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht auf den Minderbetrag der Werte der Hochzeitsgeschenke, die dem Gläubiger bei der ersatzweise mit weniger Gästen durchgeführten Hochzeitsfeier zukamen.
Normenkette
BGB §§ 134, 138-139, 280 Abs. 3, § 281
Verfahrensgang
LG Gießen (Beschluss vom 19.04.2011; Aktenzeichen 4 O 102/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Gießen vom 19.4.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Allerdings kann der Antrag des Antragstellers zu 1) nicht bereits wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen werden. Zwar kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine - an sich zulässige - Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrags verneint werden, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird (BGH, Beschl. v. 16.12.2008 - VIII ZB 78/06, Rz. 12, juris). Umstände, die den erneuten Antrag als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, liegen hier aber nicht vor. Im ersten Prozesskostenhilfeverfahren war die Zurückweisung des Antrages damit begründet worden, dass zwar die Haftung des Antragsgegners dem Grunde nach dargelegt worden sei, der Schaden aber der Höhe nach teilweise unschlüssig sei, so dass es an der Erfolgsaussicht für eine Klage, für die nach dem Streitwert das LG sachlich zuständig sei, fehle. Das erneute Prozesskostenhilfegesuch enthält aber gerade zu dem vom LG im vorangegangenen Verfahren als unschlüssig angesehenen Schadensposten ergänzenden Sachvortrag.
Der Antrag des Antragstellers zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aber nicht begründet. Die beabsichtigte Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.
Dem Antragsteller zu 1) steht ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner nicht zu. Denn sein Sachvortrag ergibt die Nichtigkeit des Vertrages gem. § 134, 138, 139 BGB. Der Antragsteller hat dargelegt, dass die im schriftlichen Vertrag genannte Vergütung des Antragsgegners für die Durchführung der Hochzeitsveranstaltung von 6.283,20 EUR nicht der tatsächlich vereinbarten Vergütung entspreche; diese habe vielmehr 12.566,40 EUR betragen sollen, die Differenz zu dem im schriftlichen Vertrag genannten Betrag habe "schwarz" an den Antragsgegner gezahlt werden sollen. Dieser Teil der Vereinbarung sollte offenbar der Steuerhinterziehung dienen. Sie ist deshalb gem. §§ 134, 138 BGB nichtig. Die Nichtigkeit dieser Abrede hat gem. § 139 BGB die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2008 - VII ZR 42/07, Rz. 8 ff., juris, für eine "ohne Rechnung-Abrede" im Werkvertrag).
Eines vorherigen Hinweises auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Nichtigkeit des Vertrages bedurfte es nicht, weil die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1) selbst im Falle der Wirksamkeit des Vertrages aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet ist. Ist der Vertrag des Antragstellers zu 1) mit dem Antragsgegner wirksam, steht ihm zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 3, 281 BGB zu, weil der Antragsgegner die Hochzeitsveranstaltung für 620 Personen nicht wie vereinbart aM. 2010 durchführen konnte, weil der Veranstaltungssaal noch nicht fertig gestellt war. Eine vorherige Fristsetzung war nach den besonderen Umständen entbehrlich (§ 281 Abs. 2 BGB). Ein Schadensersatzanspruch steht dem Antragteller zu 1) auch dann zu, wenn dem Antragsgegner die termingerechte Leistung von Anfang an unmöglich gewesen sein sollte (§ 311a BGB).
Zu Recht hat das LG jedoch die Erfolgsaussicht für den geltend gemachten Schadensposten von 8.250,- EUR verneint, den der Antragsteller zu 1) damit begründet, dass er die ursprünglich für 620 Personen geplante Hochzeitsfeier an dem vorgesehenen Termin an einem anderen Ort habe stattfinden lassen müssen, der nur zur Bewirtung von 400 Personen geeignet gewesen sei; weil er deshalb 220 Personen wieder habe ausladen müssen, seien ihm Geschenke in Form von Geld oder Gold im Wert von insgesamt 8.250,- EUR entgangen. Dieser Betrag errechne sich aus dem durchschnittlichen Wert eines Hochzeitsgeschenkes abzgl. der Bewirtungskosten je Gast. Bei dem vom Antragsteller danach geltend gemachten "entgangenen Gewinn" in Form von Geld- und Goldgeschenken handelt es sich aber nicht um einen erstattungsfähigen Schaden. Zwar soll der Schad...