Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur vorzeitigen Beendigung eines Beurkundungsverfahrens wegen verzögerter Tätigkeit des Notars
Leitsatz (amtlich)
Wenn die Tätigkeit eines Notars im Rahmen eines Beurkundungsauftrags für die Zwecke des Auftraggebers zu lange dauert und dieser mithin seinen Beurkundungsauftrag kostenfrei zurücknehmen will, dann kann auf die tragenden Elemente der bürgerlich-rechtlichen Verzugsregelungen zurückgegriffen werden.
Normenkette
KV-GNotKG Nr. 21302; KV-GNotKG Vorb 2.1.3 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 07.02.2017; Aktenzeichen 81 OH 66/16) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Gründe
I. Die Antragsteller beabsichtigten, einen Übergabevertrag abzuschließen, nach dem das der Antragstellerin gehörende Grundstück an einen ihrer Söhne übertragen werden sollte und als Ausgleich die beiden Brüder je 60.000,- EUR erhalten sollten.
Am 09.03.2015 fand eine Besprechung zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner statt. Mit Schreiben vom 23.04.2015 übersandte der Antragsgegner den Antragstellern einen Entwurf eines Übergabevertrags, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 16 ff. der Akte Bezug genommen wird. Per E-Mail vom 12.05.2015 meldete sich der vorgesehene Erwerber A und bat um einen weiteren Besprechungstermin am 12.06.2015, 17:00 Uhr, der mit E-Mail vom gleichen Tag bestätigt wurde (Bl. 22, 23 der Akte). Ergebnis dieser Besprechung am 12.06.2015 war, dass der bisherige Vertragsentwurf, insbesondere die Bestimmung des § 3 als zu kompliziert erachtet wurde und abgeändert werden sollte. Insbesondere ging es darum, dass die beiden Brüder des Erwerbers nicht mitwirken sollten, Gleichstellungsgeld, Ausgleichung bei der Erbteilung und Gegenleistungen des Erwerbers nicht gezahlt werden bzw. erfolgen sollten und auch die Verfügungsrechte des Erwerbers nicht eingeschränkt werden sollten. Der Antragsgegner fertigte während dieser Besprechung handschriftlich Streichungen, Änderungen und Ergänzungen auf dem Vertragsentwurf vom 23.04.2015. Auf Bl. 16 ff. der Akte wird auch insoweit verwiesen. Per E-Mail vom 22.06.2015 übersandte der Antragsgegner dann einen zweiten Vertragsentwurf an die Antragstellerin und den Erwerber A. Wegen der Einzelheiten dieses Entwurfs wird auf Bl. 25 ff. der Akte verwiesen.
Mit E-Mail vom 30.06.2015 (Bl. 28 der Akte), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, baten die Antragsteller dann gegenüber dem Antragsgegner um Änderungen des Übergabevertrags und "kurzfristig" um einen geänderten Übergabevertrag. Unter anderem verwiesen sie darauf, dass nach einvernehmlicher Rücksprache mit allen Beteiligten die beiden Söhne nun doch eine finanzielle Ausgleichszahlung erhalten sollten und weitere Regelungen betreffend Pflichtteilsverzicht und Grundschuldeintragung getroffen werden sollten. Bevor dieser dritte Vertragsentwurf übersandt worden war, teilte die Antragstellerin (auch im Namen des Antragstellers) dem Antragsgegner mit E-Mail vom 20.07.2015 (Bl. 29 der Akte) mit, dass dessen Dienste nicht mehr benötigt würden und die Beauftragung als beendet angesehen werde; es werde um zeitnahe Bestätigung gebeten.
Der Antragsgegner erstellte daraufhin eine Kostenwertermittlung betreffend das Hausanwesen (Bl. 30 der Akte) und sodann am 18.08.2015 den Antragstellern eine Kostenberechnung über insgesamt 1.650,53 EUR. Ausweislich dieser Kostenberechnung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 3 der Akte verwiesen wird, machte er unter anderem nach Nr. 21302 KV-GNotKG für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens aus einem Geschäftswert von 331.500,- EUR 1.370,- EUR geltend.
Im Hinblick auf diese Kostenberechnung haben die Antragsteller mit Schreiben vom 02.12.2015 (Bl. 1 ff. der Akte) beim Landgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt; sie haben gebeten, eine den Umständen entsprechende Bewertung festzustellen. Sie haben den in Rechnung gestellten Betrag als zu hoch angesetzt angesehen, weil lediglich ein Entwurf unterbreitet und keine Beurkundung vorgenommen worden sei. Überdies hätten sie den Wert des Hauses mit 180.000,- EUR angegeben. Sie haben weiter vorgebracht, dass in einem Zeitraum von über vier Monaten zwei Entwürfe vorgelegt worden seien. Nach dem ersten Entwurf sei nochmals eine Vorsprache erforderlich gewesen, da dessen Inhalt so nicht besprochen gewesen und dieser - so haben sie später gemeint - unbrauchbar gewesen sei. Der zweite Entwurf sei zwar im Wesentlichen akzeptiert worden. Er habe allerdings wiederum - so haben sie in einem späteren Schreiben vom 26.02.2016 geltend gemacht - nicht einem eindeutigen klaren Verständnis entsprochen. Zwecks Rückfrage und einer eventuellen Ergänzung hätten die Antragsteller in den darauf folgenden vier Wochen mehrmals angerufen, um den Antragsgegner zu sprechen bzw. um Rückruf gebeten. Dies habe jedoch keinen Erfolg...