Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch: Bestimmtheitsgrundsatz bei Eintragung Warenvertriebsverbot
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Zwischenverfügung ist unzulässig, durch die die Vorlage der Eintragungsbewilligung des unmittelbar Berechtigten verlangt wird.
2. Der Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Warenvertriebsverbot), die u.a. das Verbot des Verkaufs von Geschenkartikeln zum Gegenstand hat, steht der Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen.
Normenkette
BGB §§ 1018, 1090; GBO § 18
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 03.06.2011) |
AG Darmstadt (Verfügung vom 20.05.2011) |
Tenor
Die Zwischenverfügung vom 20.5.2011 wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 4.4.2011 mit Ergänzung vom 18.5.2011 auf Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Warenvertriebsverbot) nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 20.5.2011 zurückzuweisen.
Gründe
Die Antragstellerin zu 1) ist unter der Firma "A-AG" als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Zu UR-Nr .../2010 des Verfahrensbevollmächtigten vom ... 2010 schloss sie mit dem Antragsteller zu 2) einen Kaufvertrag mit Auflassung über das im Bestandsverzeichnis als lfde. Nr. 21 eingetragene Grundstück. Die Vertragsbeteiligten trafen unter § 10 Ziff. 2 der Urkunde eine schuldrechtliche Vereinbarung, wonach auf dem Kaufgrundstück u.a. jedweder Verkauf von Lebensmitteln, Speisen, Getränken, Tabak- und Presseerzeugnissen, sowie sog. tankstellenspezifischer Shop-Artikel wie Karten, Geschenkartikel etc. durch den Grundstückeigentümer oder durch Dritte nicht gestattet sind. Unter § 11 der Urkunde bewilligten und beantragten die Vertragsparteien die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Antragstellerin zu 1) und zu Lasten des Verkaufsgegenstandes.
Unter dem 4.4.2011 haben die Antragsteller u.a. die Eintragung der Dienstbarkeiten gem. § 11 der Urkunde zu Lasten des Kaufgrundstücks beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 11.4.2011 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt die Berichtigung der Urkunde hinsichtlich des Begriffs "sog. tankstellenspezifische Shop-Artikel" als nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechend verlangt. In Erledigung dieser Zwischenverfügung hat der Verfahrenbevollmächtigte eine von ihm beglaubigte Erklärung eines in der Urkunde vom ... 2010 bevollmächtigten Notariatsangestellten eingereicht, wonach in der Vereinbarung § 10 Ziff. 2 des Vertrages vom ... 2010 der Passus " sowie sog. tankstellenspezifischer Shop-Artikel" ersatzlos entfällt.
Mit Zwischenverfügung vom 20.5.2011 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt erneut die Änderung der Bewilligung dahingehend verlangt, dass entweder die Bezeichnung "Geschenkartikel" aus der Bewilligung herausgenommen oder ein allumfassendes Warenvertriebsverbot vereinbart wird. Da das Wort "Geschenkartikel" keinen eindeutig bestimmbaren Warenbestand bezeichne, entspreche auch die neu bewilligte Dienstbarkeit nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz, wie sich aus der beigefügten Anlage ergebe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 25.5.2011, mit der geltend gemacht wird, auf Grund der Abstraktheit des dinglichen Rechtsgeschäfts und der zur Wirksamkeit der Dienstbarkeit nur erforderlichen schlagwortartigen Inhaltsangabe komme es auf die konkrete Bestimmung einzelner Artikel nicht an.
Der Beschwerde "des Notars B" hat die Grundbuchrechtspflegerin nicht abgeholfen, da trotz schlagwortartiger Eintragung im Grundbuch der Inhalt der Bewilligung, die durch Bezugnahme zum Grundbuchinhalt werde, bestimmt sein müsse.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO), wobei mangels konkreter Angabe des Notars, für wen er Beschwerde einlegt, davon auszugehen ist, dass die Beschwerde für alle Antragsteller eingelegt worden ist und nicht durch den Notar in eigenem Namen, wie im Tenor der Abhilfeentscheidung missverständlich formuliert worden ist. Auch der Notar, der eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat, kann eine Beschwerde nur im Namen eines Beteiligten einlegen (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 71 Rz. 74 und § 15 Rz. 20).
Die Zwischenverfügung vom 20.5.2011 war bereits aus formellen Gründen zu beanstanden, da nach ganz herrschender Meinung eine Zwischenverfügung grundsätzlich nur bei einem mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung heilbaren Eintragungshindernis zulässig ist (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 18 Rz. 8; Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 18 Rz. 36; Hügel/Zeiser: GBO, 2. Aufl., § 18 Rz. 17; vgl. Nachweise bei Bauer/von Oefele: GBO, 2. Aufl., § 18 Rz. 16, Fußnote 35; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 434, Fußnote 21). Auch soweit eine abweichende Auffassung vertreten wird, soll dies jedenfalls nicht für in der Zwischenverfügung benannte Heilungsmöglichkeiten gelten, die den ursprünglichen Antrag inhaltlich ändern. Durch Zwischenverfügung kann deshalb grundsätzlich nicht die zur Eintragung erforderliche Eintragungsbewilligung des unmittelbar Betroffenen verlangt werden (Demharter, a...