Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der isolierten Anfechtbarkeit eines Widerspruchsbescheids im Beschwerdeverfahren den §§ 48 ff. WpÜG
Leitsatz (amtlich)
Die sich aus den §§ 48 ff. WpÜG ergebenden Lücken können für das Beschwerdeverfahren auch durch eine entsprechende Anwendung anderer prozessualer Vorschriften aus der in § 58 WpÜG nicht genannten VwGO ausgefüllt werden. Von daher ist eine entsprechende Anwendung nicht nur des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, sondern darüber hinaus auch des § 79 Abs. 2 VwGO geboten. Dann kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ein Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand der Anfechtungsbeschwerde sein.
Normenkette
VwGO § 79; WpÜG §§ 48, 58
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der Widerspruchsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 18.12.2017, Geschäftszeichen: ..., wird einschließlich des darin (auf den Seiten 7/8) ergangenen Kostenfestsetzungsbescheids aufgehoben.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren und im Widerspruchsverfahren nicht statt.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 29.08.2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Angebotsunterlage für die Gestattung eines (Delisting-)Erwerbsangebots
der Beschwerdeführerin an die Aktionäre der Gesellschaft bei der Beschwerdegegnerin ein. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin tauschten sich zwischen dem 30.08. und dem 11.09.2017 mehrfach mündlich und schriftlich bezüglich der zu gestattenden Angebotsunterlage aus. Die Beschwerdegegnerin gestattete mit Bescheid vom 11.09.2017 die
Veröffentlichung der Angebotsunterlage. Zugleich hörte sie die Beschwerdeführerin zum geplanten Erlass des Gebührenbescheides für die
Gestattung der Angebotsunterlage an. Die hierfür gesetzte Stellungnahmefrist endete am 25.09.2017. Am 25.09.2017 bat die Beschwerdeführerin um stillschweigende Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme zu dem Gebührenbescheid. Mit Schreiben vom 02.10.2017 (Bl. 69 ff. d. A.) nahm die Beschwerdeführerin zu der Anhörung der Beschwerdegegnerin vom 11.09.2017 Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der von der Beschwerdegegnerin ausweislich der Anhörung in Bezug genommene § 23 Abs. 2 BGebG nicht anwendbar sei. Die Prüfung des (Delisting-)Erwerbsangebots der Beschwerdeführerin beruhe auf § 39 BörsG, der von § 23 Abs. 2 BGebG nicht erfasst werde. Entsprechende Erwägungen würden für die Anwendbarkeit der §§ 47, 14 WpÜG und die Vorschriften der WpÜG-Gebührenverordnung gelten. Von daher sei auch ein Verweis bzw. ein Rückgriff auf § 9 VwKostG nicht möglich. Wäre dementgegen von dessen Anwendbarkeit auszugehen, sei jedoch die Gebühr jedenfalls fehlerhaft berechnet. Abzustellen sei einerseits auf den konkreten Verwaltungsaufwand des vorliegenden Verfahrens und nicht die \/erwaltungstätigkeit des Referats. Hierzu fehle es an jeglichen Angaben, so dass eine Stellungnahme nicht möglich sei. Andererseits sei der wirtschaftliche Nutzen der Gestattungsentscheidung auf die eingesparten Kosten der Börsenzulassung zu beschränken und dem seien die Kosten für das Delisting gegenüberzustellen. Nach der Berechnung der Beschwerdeführerin belaufe sich der konkrete Aufwand des Delistings auf ca. 51.000,- EUR und es verbliebe hiernach ein maximaler wirtschaftlicher Nutzen von 41.000,- EUR. Letztlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Anwendung des Gebührenrahmens dazu führe, dass "Milliardenkonzerne" max. das Zehnfache eines einfachen Gestattungsverfahrens zahlen müssten. Daher sei der Gebührenrahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG-Gebührenverordnung - wäre er denn anwendbar - aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 3 GG und Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG verfassungswidrig.
Mit Bescheid vom 30.10.2017 (Bl. 64 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, setzte die Beschwerdegegnerin die Gebühr für die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage auf 11.990,- EUR fest.
Ausweislich eines Vermerks unter dem Bescheid (Bl. 68 d. A.) wurde dieser am gleichen Tag zur Post gegeben.
Mit Schreiben vom 05.12.2017, bei der Beschwerdegegnerin per Telefax am gleichen Tag eingegangen, legte die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen den Gebührenbescheid der Beschwerdegegnerin ein, wobei sie angab, den Gebührenbescheid vom 30.10.2017 erst am 06.11.2017 erhalten zu haben. Sie kündigte mit Widerspruchseinlegung an, noch ergänzend vortragen zu wollen, und zwar wegen der Weihnachtstage erst nach Jahresbeginn 2018.
Mit Schreiben vom 12.12.2017 (Bl. 60 ff. d. A.) hörte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung zum 15.12.2017 zur geplanten Abweisung des Widerspruchs als unzulässig an. Eine Stellungnahme ging bis zum Fristablauf nicht ein.
Mit Bescheid vom 18.12.2017 (Bl. 15 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen den Gebührenbescheid der Beschwerdegegnerin vom 30.10.2017 zurück und ordnete an, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens...