Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Klagen auf künftige Hausgelder bei Bestehen einer Fortgeltungsklausel
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger WEG-Hausgelder richtet sich nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, auch wenn der zugrundeliegende Wirtschaftsplan eine Fortgeltungsklausel enthält; § 9 ZPO ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Normenkette
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; WEG § 28; ZPO §§ 3, 9, 258
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.03.2024; Aktenzeichen 2-13 T 14/24) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.03.2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Nach dem Wirtschaftsplan der Klägerin für das Jahr 2023 hatte der Beklagte monatlich Vorschüsse in Höhe 434,00 EUR für Wohngeld und Instandhaltungsrücklage (zusammen auch: "Hausgeld") zu leisten. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan enthält eine Fortgeltungsklausel, nach welcher dieser bis zur nächsten Beschlussfassung fortgeführt wird. Der Beklagte zahlte im Zeitraum Februar bis Juli 2023 einen Betrag für Wohngeld und Instandhaltungsrücklage in Höhe von 1.875,67 EUR nicht. Am 01.09.2023 wurde ein Dritter Eigentümer der Wohnung.
Die Klägerin hat vom Beklagten in ihrer am 09.08.2023 eingereichten und am 06.09.2023 zugestellten Klage zum einen mit dem Antrag zu 1) die Zahlung des rückständigen Hausgelds und zum anderen mit dem Antrag zu 3) begehrt, den Beklagten zu verpflichten, in der Zukunft monatliches Hausgeld in Höhe von 434,00 EUR bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan zu zahlen. Der Antrag zu 2) betraf die Zahlung von Mahngebühren von 45,00 EUR.
Das Amtsgericht hat den Streitwert für das Verfahren, das die Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, mit Beschluss vom 13.02.2024 auf 7.083,67 EUR festgesetzt und hierfür den rückständigen Betrag für den Antrag zu 1) in Höhe von 1.875,67 EUR und den Jahreswert des Hausgeldes (5.208,00 EUR = 12 ... 434,00 EUR) für den Antrag zu 3) angenommen und beide addiert.
Die Beschwerdeführerin hat im eigenen Namen Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts mit dem Ziel eingelegt, den Streitwert auf 20.103,67 EUR heraufzusetzen, wobei sie die Festsetzung nur hinsichtlich des Antrags zu 3) angreift und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 08.07.2022 - 11 T 42/22) die Auffassung vertritt, es sei statt des einfachen der dreieinhalbfache Jahreswert festzusetzen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 19.03.2024, auf dessen umfassende Begründung Bezug genommen wird, zurückgewiesen und die weitere Beschwerde wegen einer abweichenden Auffassung zum Landgericht Karlsruhe zugelassen.
Die Beschwerdeführerin hat weitere Beschwerde erhoben und begehrt unverändert und unter Wiederholung ihres Vorbringens die Heraufsetzung des Streitwerts für das Verfahren vor dem Amtsgericht auf 20.103,67 EUR.
II. Die weitere Beschwerde, die vom Landgericht zugelassen wurde, ist nach § 68 Abs. 1 S. 5 und 6, § 66 Abs. 4 S.1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Amtsgericht ist in der Höhe zutreffend auf 7.083,67 EUR festgesetzt worden gemäß § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
A. Bei Klagen auf Zahlung bezifferter Beträge ist nach der Regelung in § 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO der verlangte Betrag maßgeblich (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VI. Streitwerte für die Gebühren bei Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen und in WEG-Sachen Rn. 33, beck-online), mithin für den Antrag zu 1) ein Betrag in Höhe von 1.875,67 EUR.
B. Der Wert des Antrags zu 2) wird als Nebenforderung neben der Hauptforderung nach Antrag zu 1) gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt.
C. Als Wert des Antrags zu 3) auf Zahlung von Hausgeld in Höhe von 434,00 EUR monatlich ab August 2023 ist nach der Regelung in § 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO vorliegend der Jahreswert des Hausgelds festzusetzen; nicht der dreieinhalbfache Wert nach § 9 S. 1 ZPO.
1. Es bestehen unterschiedliche Ansichten, wie bei Klagen auf zukünftiges Hausgeld der Gebührenstreitwert zu berechnen ist.
Teilweise wird bei diesen Klagen die Auffassung vertreten, dass sich die Wertbestimmung nach § 9 S. 1 ZPO richte. Nach dieser Vorschrift wird der Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet. Dies wird damit begründet, dass es sich zum einen um wiederkehrende Leistungen (§ 258 ZPO) handele und zum anderen ein Beschluss über den Wirtschaftsplan auch für das Folgejahr zu erwarten sei (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2022 - 11 T 42/22, Rn. 6, juris; diesem ohne Begründung folgend MüKoBGB/Hogenschurz, 9. Aufl. 2023, WEG § 43 Rn. 61).
Demgegenüber wird bei solchen Klagen - wohl über...