Verfahrensgang
AG Bad Homburg (Urteil vom 16.03.1988; Aktenzeichen 9 F 427/87) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten wird das angefochtene Urteil im Versorgungsausgleichsteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin Versicherungsnummer 52 … 49 S 037 werden auf das Versicherungskonto für die Antragsgegnerin, ebenfalls bei der Beschwerdeführerin, Versicherungsnummer 52 200 353 A 506 Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 31.8.1987 abgelaufen war, in Höhe von monatlich 143,90 DM übertragen.
Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin, Vers.-Nr. 52 … 49 S 037 werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin, Vers.-Nr. 52 … 53 A 506 monatliche Rentenanwartschaften aus der am 31.8.1987 beendeten Ehezeit zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der Dresdner Bank in Frankfurt/Main in Höhe von 45,56 DM und beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (a.G.) in Berlin in Höhe von 14,64 DM (insgesamt 60,20 DM) übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.000,– DM.
Gründe
Mit dem angefochtenen Verbundurteil, hat das, Amtsgericht – Familiengericht – Bad Homburg v.d.H. die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind geregelt sowie den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin ebenfalls bei der Beschwerdeführerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 143,90 DM übertragen hat. Weiterhin hat das Familiengericht von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin im Rahmen des sogenannten „Supersplittings” nach § 3 b Nr. 1 VAHRG wegen bei zwei Versorgungsträgern bestehender betrieblicher Altersversorgungen des Antragstellers einmal 45,48 DM und zum anderen 32,86 DM, d.h. insgesamt 78,34 DM, zusätzlich übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere der Berechnungen der betrieblichen Altersversorgungen wird auf Ziff. II von Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Verfahrensbeteiligte Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nur eine Übertragung eines Betrages im Jahr 1987 in Höhe von 60,20 DM entsprechend der monatlichen Bezugsgröße des § 13 SGB IV möglich sei. Durch die vorgenommene Ausgleichsregelung im angefochtenen Urteil sei jedoch dieser Betrag mit 18,14 DM überschritten.
Die form- und fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Beschwerde ist zulässig (§§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und B ZPO, 20 FGG) und auch begründet. Im Rahmen des „Supersplittings” des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG konnte bezüglich der von dem Antragsteller erworbenen betrieblichen Altersversorgungen nur ein weiterer Betrag in Höhe von 60,20 DM übertragen werden. Da im übrigen im Rahmen des durchzuführenden Splittings wegen der gesetzlichen Rentenanwartschaften beider Parteien nach § 1587 b Abs. 1.143,90 DM – und insoweit ist die amtsgerichtliche Berechnung nicht zu beanstanden – zu übertragen war, ergibt sich ein gesamt zu übertragender Ausgleichsbetrag in Höhe von 204,10 DM (143,90 DM + 60,20 DM).
Entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Auffassung ist der Grenzwert für eine Ausgleichung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bei mehreren betrieblichen Altersversorgungen nur einmal ausschöpfbar und nicht für jede einzelne Anwartschaft (vgl. Wagenitz, FamRZ 1987, Seite 4; Hahne in Johannsen/Henrich, Eherecht, § 3 b VAHRG Rdnr. 19). D.h., daß unabhängig von der Anzahl der betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers nur bis zu dem Grenzwert für das Jahr 1987 von 60,20 DM monatliche Rentenanwartschaften eine Ausgleichung erfolgen kann. Wegen möglicherweise darüber hinausgehender Anwartschaftsteile bleibt die Ausgleichung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Bestehen mehrere Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung, bedarf es der Prüfung der Rangfolge dieser betrieblichen Altersversorgungen nach Maßgabe ihrer Zugänglichkeit zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (Wagenitz a.a.O.; Hahne a.a.O. Rdnr. 20, 21). Stehen – wie hier die Anwartschaften des Antragstellers auf Altersversorgung sowohl bei der Dresdner Bank AG als auch bei dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (BVV) – gleichrangig nebeneinander, nach beiden Versorgungsordnungen kommt ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht (vgl. C Nr. 13 ff der Versorgungsordnung der Dresdner Bank und § 22 ff der Satzungen und Versicherungsbedingungen des BVV), so stehen Heranziehung und Höhe der nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 V...