Entscheidungsstichwort (Thema)
Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen des Versicherers
Leitsatz (amtlich)
Lässt sich der Versicherer nach einer endgültigen Leistungsablehnung wieder auf Verhandlungen ein, so ist die Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB i.V.m. § 12 Abs. 2 VVG a.F. so lange gehemmt, bis der Versicherer erneut schriftlich entschieden hat.
Normenkette
VVG § 12 Abs. 2; BGB § 203 S. 1
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 15.10.2008; Aktenzeichen 1 O 373/07) |
Tenor
Das Gesuch des Klägers vom 15.9.2009 um erneute Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem Beschluss des Senats vom 10.7.2009 wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Limburg an der Lahn (Az.1 O 373/07) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Das Fristverlängerungsgesuch ist zurückzuweisen, weil erhebliche Gründe i.S.d. § 224 Abs. 2 ZPO nicht dargetan und glaubhaft gemacht sind.
Es ist nicht glaubhaft, dass für die Verständigung des Klägers mit seinem Prozessbevollmächtigten ein Dolmetscher benötigt würde. In dem Fristverlängerungsgesuch vom 7.9.2009 hat der Kläger vortragen lassen, dass ein begonnenes Informationsgespräch mit seinem Bevollmächtigten nach wenigen Minuten habe abgebrochen werden müssen, weil er sich für Ermittlungen wegen eines neuerlichen Brandschadensfalles habe bereithalten und sich mit Schadensfeststellungen habe befassen müssen (Bl. 344/345 d.A.). Mithin muss bis zum Abbruch des Gesprächs eine Verständigung mit dem Prozessbevollmächtigten ohne Dolmetscher möglich gewesen sein. Die Beklagte hat als Anlage B 2 zur Klageerwiderung ein vom Kläger unterzeichnetes Protokoll seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 10.4.2002 vorgelegt, dem zufolge der Kläger unter anwaltlichem Beistand erklärt hat: "Ich habe die Belehrung verstanden, kann mich in deutscher Sprache verständigen und möchte mich im Beisein meines Anwaltes zu dem Tatvorwurf und mir zu stellenden Fragen äußern" (Bl. 126 d.A.).
Dass der Kläger aufgrund eines krankheitswertigen depressiven Zustandes nicht in der Lage wäre, ein Gespräch mit seinem Prozessbevollmächtigten zu führen, wird in dem Schriftsatz vom 15.9.2009 nicht substantiiert behauptet.
II. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern.
Zur näheren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 10.7.2009.
Weil seine Berufung keinen Erfolg hat, hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Diesem Beschluss ist folgender Hinweisbeschluss vom 10.7.2009 vorausgegangen
Beschluss
Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, dass der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und dass weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern, weshalb eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist.
I. Der Kläger macht Leistungen aus einer Gebäudeversicherung geltend, die er auf der Grundlage der VGB 88 für das am 12.1.2002 abgebrannte Anwesen A-Straße ... in O1 genommen hat. Im Antrag vom 6.4.2001 wurde bei der Frage nach der Art des Gebäudes die Antwortmöglichkeit "Wohngebäude" und bei der Frage "Ist das Gebäude ständig bewohnt?" die Antwortmöglichkeit "ja" angekreuzt. In dem Gebäude war früher eine Gaststätte mit Diskothek betrieben worden. Zur Zeit der Antragstellung standen die ehemaligen Gasträume leer. Nach dem bestrittenen Vortrag des Klägers sollen damals noch zwei Wohnungen in dem Anwesen zumindest teilweise bewohnt gewesen sein. Allerdings hatte der Kläger ggü. der Polizei kurz nach dem Brand angegeben, die Wohnungen seien "bis vor ca. 1,5 Jahren" bewohnt gewesen.
Mit Schreiben vom 11.6.2002 (Bl. 141 f. d.A.) erklärte die Beklagte die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung über die tatsächliche Nutzung des Gebäudes und teilte mit, dass "unabhängig von dieser Entscheidung" der beauftragte Sachverständige den Schaden der Höhe nach bewerten werde. In der Folge zahlte sie den mit gut 100.000 EUR ermittelten Zeitwertschaden an eine Grundpfandgläubigerin. Mit Schreiben vom 30.9.2002 (Bl. 143 f. d.A.) erklärte die Beklagte, dass ihre "Entscheidung vom 11.6.2002 ... grundsätzlich" bestehen bleibe, und hielt mit näherer Begründung daran fest, dass der Kläger sie bei der Antragstellung arglistig getäuscht habe. Weiter machte sie geltend, dass der Brand mit Wissen und Wollen des Klägers gelegt worden sei und insofern auch bei einem intakten Versicherungsverhältnis kein Versicherungsschutz bestehen würde. Vortrag zu weiterem Schriftwechsel der Parteien in den Jahren 2002 und 2003, welch...