Leitsatz (amtlich)

Unmaßgeblichkeit des beeinflussten Kindeswillens bei Anordnung des Wechselmodells

 

Normenkette

BGB §§ 1684, 1696, 1697 a

 

Verfahrensgang

AG Bad Schwalbach (Beschluss vom 04.10.2017; Aktenzeichen 1 F 681/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.11.2019; Aktenzeichen XII ZB 511/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 4.10.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller und Beschwerdeführer zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der drei Kinder A, B und C Nachname1. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die drei Kinder, und zwar im Wege der Abänderung einer Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach aus einem vorangegangenen Verfahren (Beschluss vom 7.4.2014 - Geschäftsnummer .../14).

Die Eltern haben sich im Jahre 2004 in einem Urlaub des Vaters in dem Land1 kennengelernt und im Januar 2005 geheiratet. Nachdem die behördlichen Voraussetzungen geschaffen waren, kam die Mutter nach Deutschland. Der Vater hat aus einer früheren Beziehung ein weiteres, bereits erwachsenes Kind.

Als im Monat1 2008 das älteste Kind, A, geboren wurde, nahm der Vater Elternzeit, ebenso, als die Zwillinge B und C ein Jahr darauf im Monat2 2009 geboren wurden. Einen ersten Kontakt mit dem Jugendamt gab es bereits im Jahr 2011; seinerzeit war die Mutter mit den drei, kurz hintereinander geborenen kleinen Kindern stark gefordert und erhielt eine Haushaltshilfe vom Jugendamt. Im Jahr 2013 kam es zur Trennung der Eltern. Die Mutter stellte seinerzeit einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die drei Kinder, da sie aus dem gemeinsamen ehelichen Wohnhaus in Stadt1, welches im Miteigentum stand und immer noch steht, ausziehen und eine eigene Wohnung in Gemeinde1 beziehen wollte. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen .../14 bei dem Amtsgericht Bad Schwalbach geführt. Das Gericht bestellte Frau Rechtsanwältin D als Verfahrensbeiständin.

Die Kinder wurden in jenem Verfahren am 1.4.2014 angehört. Damals war A fünf Jahre alt, und die Zwillinge waren vier Jahre alt. Zu dem Zeitpunkt der Anhörung wohnte die Familie noch zusammen im gemeinsamen Familienwohnhaus, die Mutter wohnte im oberen Stockwerk, der Vater darunter.

A beantwortete seinerzeit die gerichtliche Frage, bei wem er gegenwärtig wohne, in der Weise, dass er bei beiden wohne, oben wohne die Mama, und unten wohne der Papa. Auf die weitere gerichtliche Frage, wo er lieber wohnen würde, wenn sich etwas verändere und es nicht so bleiben könne, wie es gegenwärtig sei, antwortete A, dass er in diesem Fall lieber bei dem Papa als bei der Mama wohnen wolle. Die Anhörung der Zwillinge C und B gestaltete sich als schwierig. Auf die gerichtliche Frage danach, wo sie gegenwärtig wohnten, antworteten beide Kinder, sie wohnten sowohl bei der Mama als auch bei dem Papa.

Die Verfahrensbeiständin berichtete im Termin vom 1.4.2014, dass bei dem Hausbesuch im Familienwohnhaus am 26.3.2014 insbesondere A ihr begeistert Haus und Garten gezeigt und der Vater ihr im Gespräch mitgeteilt habe, wie schön es aus seiner Sicht wäre, wenn die Kinder in der gewohnten Umgebung, d.h. bei ihm, verbleiben könnten. A habe in dem mit ihr geführten Gespräch erklärt, dass er, wenn eine Veränderung seines Lebensmittelpunkts notwendig werden sollte, zukünftig bei seiner Mutter leben wolle. Die Anhörung der Zwillinge habe sich als schwierig dargestellt. Die Mutter habe ihr gegenüber berichtet, einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen und dann arbeiten zu wollen, wenn die Kinder im Kindergarten bzw. in der Schule seien. Die Erziehung zusammen mit dem Kindesvater sei nicht einfach, da sie und der Vater hinsichtlich der Erziehung der Kinder und der Frage der Einhaltung von Regeln unterschiedliche Stile verfolgten. Zur Frage der zukünftigen Betreuung der Kinder erklärte die Mutter in dem Termin vom 1.4.2014, sie habe in der Vergangenheit den größeren Anteil der Betreuung gehabt und könne auch selbst die Betreuung sicherstellen. Der Vater erklärte, insbesondere im letzten Jahr den größeren Betreuungsanteil gehabt zu haben, er und die Kinder seien "eins und sollten nicht getrennt werden". Er sei "wie ein Kindermagnet".

Mit Beschluss vom 7.4.2014 übertrug das Familiengericht Bad Schwalbach das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder auf die Mutter (Geschäftsnummer .../14). Der Beschluss des Familiengerichts wurde am 16.4.2014 umgesetzt, wobei der Umzug der Mutter zusammen mit den Kindern in ihre neue Wohnung nicht reibungslos verlief, denn insbesondere A sträubte sich zunächst gegen den Umzug. Gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 7.4.2014 wandte sich der Vater mit seiner Beschwerde vom 23.4.2014, mit der er zugleich die Aussetzung der Vollziehung des Besc...

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