Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Feststellungen zum Vorsatz
Normenkette
StGB § 46; BtMG § 29
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.08.2009; Aktenzeichen 5/10 Ns - 5340 Js 247461/08 (89/08)) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (Kokain und Cannabisharz), "bzgl. Kokain in nicht geringer Menge", zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. In den Urteilsgründen ist u.a. festgestellt:
"Unmittelbar nach seiner Entlassung, nämlich am ...10.2008, wurde der Angeklagte in O1 durch Polizeibeamte einer Kontrolle unterzogen. Hierbei warf er eine Plombe mit rund 9,9 Gramm Kokain Zubereitung sowie 0,59 Gramm Cannabisharz fort. Ausweislich des Gutachtens des Hessischen Landeskriminalamts hatte das Kokain einen Anteil an Kokainhydrochlorid in Höhe von 70,1 Prozent, was 6,94 Gramm entsprach. Dieses Betäubungsmittel hatte der Angeklagte zuvor von einer Person von der er nur den Vornamen nannte, für 400,-- Euro gekauft."
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt und diese in der Berufungshauptverhandlung vom 18.08.2009 auf das Strafmaß beschränkt. Das Landgericht hat die Beschränkung als wirksam beurteilt und die Berufung des Angeklagten verworfen.
Nach Schilderung des Lebenslaufs und der Vorstrafen des Angeklagten hat es zur Strafzumessung folgendes ausgeführt:
"§ 29 a I BtMG sieht zur Ahndung des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr und 15 Jahre vor. Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten verbietet sich die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 29 a II BtMG. Auch eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 I StGB kommt nicht in Betracht, weil die Drogensucht eines Täters nur dann zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit führt, wenn er im akuten Drogenrausch, zur Abwendung unmittelbar bevorstehende Entzugserscheinungen oder aufgrund langjähriger tiefgreifender Depravation (Verwahrlosung) handelte. Dass diese Umstände zum Tatzeitpunkt in seiner Person vorlagen, hat selbst der Angeklagte nicht behauptet. Bei der Findung der innerhalb des zur Verfügung stehenden Rahmens konkret verwirkten Strafe hat die Kammer dem Angeklagten sein Geständnis (bei allerdings klarer Beweislage), seine Drogenabhängigkeit sowie den Umstand Zugute gehalten, dass das Rauschgift sichergestellt werden konnte und damit nicht in den Verkehr gelangte (obwohl das nicht das Verdienst des Angeklagten, sondern allein der Ermittlungsarbeit der Polizei zu verdanken ist). Zu Lasten des Angeklagten war die besondere Gefährlichkeit von Kokain im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln zu berücksichtigen. Gegen den Angeklagten sprachen ferner seine zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen sowie die hohe Rückfallgeschwindigkeit: So beging er die Tat (oben) I. 9. nur zwei Monate nach seiner Entlassung aus Strafhaft in dem Verfahren I. 8., die Tat I. 10. nur zweieinhalb Monate nach seiner Entlassung aus Strafhaft in den Verfahren I. 9., die Tat I. 11. nur (knapp) fünf Monate nach seiner Entlassung aus Strafhaft in dem Verfahren I. 10. und die verfahrensgegenständliche Tat nur drei Tage nach seiner Entlassung aus Strafhaft in den Verfahren I. 11.. Angesichts dieser kriminellen Hartnäckigkeit und Beharrlichkeit des Angeklagten hielt die Kammer zur Ahndung des Rauchgiftverbrechens vom ...10.2008 eine - nur drei Monate über der Mindeststrafe liegende - Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für unerlässlich und hat auf diese erkannt. An der Verhängung einer - an sich verdienten - höheren Freiheitsstrafe sah das Berufungsgericht sich nur durch § 331 StPO gehindert."
Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und in gleicher Weise begründete Revision des Angeklagten. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts und hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.09.2009 die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch erklärt.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch.
Auf die Sachrüge des Angeklagten hat das Revisionsgericht die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr. d. Senats vgl. z.B. Beschluss vom 17.02.2006 - Az. 1 Ss 2/06; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 318 Rdnr. 33; Karlsruher-Kommentar-Paul, StPO, 6. Auflage, § 318 Rdnr. 11). Eine wirksame Beschränkung der Berufung und damit auch der Revision auf das Strafmaß durch den Angeklagten liegt nicht vor.
Grundsätzlich ist die Beschränkung eines Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerdepunkte gemäß § 318 S. 1 StPO zulässig und wirksam, wenn sie dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit lässt, den angefochtenen Teil des Urteils losgelöst vom übrigen Urteils...