Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt zu berücksichtigender Zins- und Tilgungsleistungen
Leitsatz (amtlich)
1. Zahlt der Darlehensnehmer nach dem Wirksamwerden des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens seine Zins- und Tilgungsraten weiter, sind diese nicht bei dem Streitwert für die Feststellung der Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis zu berücksichtigen.
2. Eine Erhöhung des Streitwertes um den Wert der zur Sicherheit des Darlehens bestellten Grundschuld erhöht den Streitwert nur dann, wenn der Anspruch auf Löschung oder Rückgewähr der Grundschuld im Rechtsstreit selbst geltend gemacht worden ist.
Normenkette
BGB § 488 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.07.2016; Aktenzeichen 2-18 O 450/15) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des LG Frankfurt am Main vom 19.07.2016 in der Fassung des Beschlusses vom 30.09.2016 über die teilweise Abhilfe wird zurückgewiesen.
Unter Abänderung des Beschlusses des LG Frankfurt wird der Streitwert anderweitig auf einen Betrag von bis zu 80.000,- EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger hat die beklagte Bank auf der Grundlage zweier jeweils im Februar 2009 geschlossene Darlehensverträge über eine Darlehenssumme in Höhe von insgesamt 200.000 EUR nach einem von ihm mit Schreiben vom 22.04.2015 erklärten Widerruf seiner Vertragserklärungen in der Hauptsache auf die Feststellung in Anspruch genommen, dass der Darlehensvertrag von dem Kläger wirksam widerrufen worden sei und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Daneben hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Endabrechnung des Darlehensverhältnisses auf der Grundlage des Widerrufs sowie die weitere Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung der Darlehensverträge in Verzug befinde und dem Kläger den Ersatz des Schadens schulde, der diesem durch die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs nach dem 01.05.2015 entstanden sei.
Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs aus dem im Februar 2009 gewährten Darlehen hatte der Kläger eine Grundschuld in Höhe von 437.000 DM (223.434,55 EUR) jeweils an dem Objekt des Klägers im Wohnungsgrundbuch von Stadt1 beim AG Stadt2, Blatt ... und im Teilungseigentumgrundbuch von Stadt1 beim AG Stadt2, Blatt ... bewilligt, welches antragsgemäß zugunsten der Beklagten eingetragen worden war. Mit Schreiben vom 22.04.20015 wiederrief der Kläger die Darlehen, auf die von ihm bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt 78.433,79 EUR gezahlt worden waren.
Zur Begründung seiner mit der Klage verfolgten Anträge hat sich der Kläger auch seiner Ansicht nach fehlerhaft erteilte Widerrufsbelehrungen mit der Folge des Fortbestehens des Widerrufsrechts berufen.
Auf der Grundlage einer zwischen den Parteien außergerichtlich erzielten Einigung hat das LG durch Beschluss vom 13.05.2016 (Blatt 126 d.A.) gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs beschlossen. Durch gesonderten Beschluss vom 19.07.2016 (Blatt 153 d.A.) hat das LG den Streitwert auf einen Betrag von bis zu 80.000 EUR festgesetzt. Der von den Klägervertretern dagegen erhobenen Beschwerde hat das LG durch Beschluss vom 30.09.2016 insoweit abgeholfen, als der Streitwert unter ergänzender Berücksichtigung der nach der Erklärung des Widerrufs weiter monatlich gezahlten Raten auf einen Betrag von bis zu 95.000 EUR festgesetzt wurde.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers verfolgen ihre Streitwertbeschwerde insoweit weiter, als sie die Festsetzung des Streitwertes auf insgesamt 531.414,86 EUR mit der Begründung erstreben, zusätzlich zu den Zins- und Tilgungsleistungen sei bei der Bemessung des Streitwertes ein dem Wert der Grundschuld entsprechender Betrag von 446.869,10 EUR zu berücksichtigen.
II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 RVG statthaft und zulässig.
Auch wenn die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben haben, die Änderung der Streitwertfestsetzung aus eigenem Recht zu erstreben, lässt das auf die Erhöhung der Wertfestsetzung gerichtete Begehren mangels eines insoweit bestehenden berechtigten Interesses des als Partei vertretenen Klägers an einer Erhöhung die Verfolgung eigener Interessen als Beschwerdeführer erkennen.
Die zulässige Beschwerde führt jedoch in der Sache selbst nicht zum Erfolg; sie bietet lediglich im Rahmen der von Amts wegen zu überprüfenden Entscheidung Anlass dazu, den Streitwert auf der Grundlage der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erneut auf einen Betrag bis zu 80.000 EUR festzusetzen.
Das LG hat bei der Festsetzung des Streitwerts im Ansatz zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die vom Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abgestellt, welche bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs unterhalb von 80.000 EUR lage...