Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsanlage
Verfahrensgang
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Abänderung des angefochtenen Beschlusses außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten sind.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 86.111,63 DM.
Gründe
Wegen des Sachverhalts wird auf dessen Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist nicht begründet. Die Beschlüsse der Vorinstanzen – mit Ausnahme der Kostenentscheidung des Landgerichts – sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, was allein noch von der weiteren Beschwerde angegriffen wird, daß die Antragsgegner als im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer (vgl. MK-Röll, BGB-Sachenrecht, 2. Aufl., § 16 WEG Rdnr. 24 a und BGH NJW 83, 1615) gesamtschuldnerisch für die Hausgeldrückstände haften und nicht, wie die Antragsgegner meinen, gegenständlich beschränkt auf ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen oder als Teilschuldner zu dem Bruchteil ihrer Beteiligung an der Gesellschaft.
Soweit die Antragsgegner die Frage nach der Anspruchsgrundlage stellen, ist ihnen einzuräumen, daß sie sich nicht unmittelbar aus dem WEG ergibt. Diese Lücke ist aber – ohne daß auf eine gesetzliche Regelung gewartet werden müßte, um über Fälle der vorliegenden Art entscheiden zu können – von der wohnungseigentumsrechtlichen Literatur (RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdnr. 30; Soergel-Baur, BGB, 11. Aufl., § 16 WEG Rdnr. 7; Palandt-Bassenge, BGB, 45. Aufl., § 16 WEG Anm. 5 a; Bärmann-Pick-Merle, WEG, 5. Aufl., § 21 Rdnr. 100; Weitnauer, WEG, 6. Aufl., § 3 Rdnr. 36 a, § 16 Rdnr. 13 i) und Rechtsprechung (OLG Stuttgart NJW 69, 1176; BayObLG ZMR 79, 218) dahingehend geschlossen worden, daß einhellig eine gesamtschuldnerische Haftung angenommen wird. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an, weil sich die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses daraus rechtfertigt, daß die Mitberechtigten bewußt und gewollt rechtsgeschäftlich in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und damit auch in die damit verbundenen Verpflichtungen eintreten (vgl. Weitnauer a.a.O.). Für Forderungen aus dem gleichen Rechtsgrund gilt dann eine gesamtschuldnerische Haftung (§§ 421, 427 BGB). Auch das OLG Stuttgart (a.a.O.) hat seine Auffassung überzeugend dargelegt, und das Landgericht hat keinen Rechtsfehler begangen, wenn es sich nicht ausführlich mit dem diese Entscheidung angreifenden Vortrag der Antragsgegner im Schriftsatz vom 14.6.1985 auseinandergesetzt hat.
Die Antragsgegner können sich auch nicht unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH (WM 85, 56) auf eine Vollmachtsbeschränkung in der Urkunde vom 15.10.1979 mit der Folge berufen, daß eine gesamtschuldnerische Haftung ausgeschlossen wäre. Schon das Amtsgericht hat ausgeführt, daß diese Vollmacht mit dem Verbot zur Begründung einer Gesamt schuld nach ihrem Wortlaut zwar für Kreditaufnahmen der Gesellschaft, nicht aber für das hier von der Gemeinschaft verlangte Hausgeld herangezogen werden kann. Die Rechtsprechung des BGH (WM 85, 56; vgl. auch NJW 77, 295) betrifft vielmehr Bauverträge und daraus resultierende Werklohnschulden, z.B. bei Bauvorhaben nach dem sogenannten Bauherrn-Modell, für die nach herrschender Meinung (vgl. die Nachweise bei Deckert, ETW 5, 62 i) nur eine gewollte anteilige Haftung besteht. Diese Rechtsprechung dient der Abgrenzung zur grundsätzlich gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber Gemeinschaftsgläubigern bei laufenden Verwaltungs- und Betriebskosten (§ 427 BGB) und kann hier der internen Hausgeldforderung nicht entgegengehalten werden.
Die weitere Beschwerde war danach zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 47, 48 II WEG. Weil ausschließlich um Rechtsfragen gestritten wurde, konnte die landgerichtliche Entscheidung bezüglich der Erstattung außergerichtlicher Kosten keinen Bestand haben.
Fundstellen