Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.06.2011; Aktenzeichen 2/17 OH 5/11)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Kostenberechnung wird auf 2,98 EUR herabgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Kostengläubiger beurkundete am 19.11.2010, UR-Nr. ..., einen Einbringungs- und Abtretungsvertrag. Er fertigte eine Gesellschafterliste und stellte am gleichen Tag unter UR-Nr. ... eine Änderungsbescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG aus.

Durch die angefochtene Kostenberechnung vom 10.2.2011 (Bl. 2 d.A.) berechnete der Kostengläubiger für die Anfertigung der Gesellschafterliste eine 5/10-Gebühr gemäß den §§ 32, 147 Abs. 2 KostO i.H.v. 13,- EUR, für die Erteilung der Bescheinigung eine 10/10-Gebühr aus den §§ 32, 141, 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO i.H.v. 26 EUR, sowie eine Dokumentenpauschale für die Überlassung elektronisch gespeicherter Daten i.H.v. 2,50 EUR, zzgl. 19 % Mehrwertsteuer mithin insgesamt 49,39 EUR.

Gegen die ersten beiden genannten Positionen dieser Berechnung hat die Kostenschuldnerin mit Schriftsatz vom 10.2.2011 (Bl. 1 d.A.) vor dem LG "Beschwerde" erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Anfertigung der Liste und der Ausstellung der Bescheinigung um gebührenfreie Nebengeschäfte. Der Kostengläubiger hat an seiner Kostenberechnung festgehalten.

Das LG hat die Handakten beigezogen. Die Dienstaufsicht hat am 5.5.2011 Stellung genommen; insoweit wird auf Blatt 24 ff. d.A. Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 35 ff. d.A.), auf dessen Inhalt insgesamt verwiesen wird, hat das LG die Kostenberechnung auf 33,92 EUR herabgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kostengläubiger zwar für die Anfertigung der Gesellschafterliste keine Gebühr erheben könne, wohl aber die in Ansatz gebrachte 10/10-Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung i.S.v. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG berechtigt sei.

Gegen diesen am 8.7.2011 zugestellten Beschluss hat lediglich die Kostenschuldnerin mit am 19.7.2011 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der Kostengläubiger tritt der Beschwerde entgegen. Das LG hat mit Beschluss vom 8.8.2011 (Bl. 54 d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin als Kostenschuldnerin ist gem. §§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, 156 Abs. 3 KostO statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Sie hat auch, wie aus dem Tenor ersichtlich, Erfolg.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin mit ihrem als "Beschwerde" bezeichneten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 156 Abs. 1 KostO vor dem LG gegen die Notarkostenberechnung vom 10.2.2011 lediglich die ersten beiden Kostenpositionen angegriffen hatte. Es entspricht ganz einhelliger Rechtsauffassung (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschl. v. 22.2.2011 - 20 W 88/08, zitiert nach juris), dass nur die Beanstandungen des jeweiligen Antragstellers den Verfahrensgegenstand des Notarkostenbeschwerdeverfahrens bestimmen. Wendet sich - wie hier - der jeweilige Kostenschuldner in zulässiger Weise nur gegen einzelne Kostenpositionen der notariellen Berechnung, darf die Berechnung darüber hinaus nicht überprüft werden. Damit hat die nicht angegriffene Dokumentenpauschale ungeachtet des Verfahrens im Übrigen jedenfalls Bestand. Weiterhin ist für die Entscheidungsbefugnis des Senats von Bedeutung, dass lediglich die Antragstellerin als Kostenschuldnerin Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss eingelegt hat, soweit - im Tenor des angefochtenen Beschlusses allerdings unausgesprochen - ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist. Der Notar als Kostengläubiger hat die Herabsetzung seiner Kostenberechnung im Hinblick auf die Anfertigung der Gesellschafterliste nicht im Wege der Beschwerde angegriffen. Im Hinblick auf das auch im Notarkostenverfahren geltende Verschlechterungsverbot (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschl. v. 4.6.2013 - 20 W 232/11, zitiert nach juris) ist es dem Senat mithin verwehrt, zu überprüfen, ob diese Absetzung durch das LG zu Recht erfolgt ist. Damit hat der Senat im Ergebnis lediglich darüber zu entscheiden, ob das LG zu Recht eine 10/10-Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung i.S.v. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG i.H.v. 26,- EUR (nebst anteiliger Umsatzsteuer) für gerechtfertigt erachtet hat.

Letzteres ist zur Überzeugung des Senats nicht der Fall. Insoweit erweist sich die Beschwerde mithin als begründet.

Es entspricht - soweit hier ersichtlich - einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbH ein gebührenfreies Nebengeschäft i.S.d. § 35 KostO darstellt, für das somit keine Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO anfällt (vgl. dazu OLG Brandenburg NZG 2011, 152; OLG Celle NZG 2010, 959; OLG Stuttgart NZG 2009, 999; OLG Hamm FGPrax 2012, 265, je zitiert na...

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