Leitsatz (amtlich)
1. Ein Wohnungseigentümer kann unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 WEG jeden Schaden ersetzt verlangen, der infolge der Gestattung des Betretens und der Benutzung im Vorfeld der Instandhaltung und Instandsetzung und im Zuge ihrer Abwicklung entsteht, ob verschuldet oder nicht. Dazu zählt auch ein entgangener Gewinn wie der beim Sondereigentümer eingetretene Mietausfall.
2. Zur Berechnung eines Mietausfallschadens.
Normenkette
WEG § 14
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.08.2004; Aktenzeichen 2/13 T 165/03) |
AG Königstein (Beschluss vom 14.08.2003; Aktenzeichen 3 UR II 91/02) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Königstein im Taunus vom 14.8.2003 werden im Zahlungsausspruch teilweise dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegner verpflichtet werden, an die Antragsteller zur gesamten Hand 6.975,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basissatz seit dem 10.11.2002 zu zahlen.
Der weiter gehende Zahlungsantrag und die diesbezüglich weiter gehende Erstbeschwerde der Antragsteller und die weiter gehende sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz und des Erstbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller 40 % und die Antragsgegner 60 % zu tragen.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller 12 % und die Antragsgegner 88 % zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden in allen Instanzen nicht erstattet. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 7.908,30 EUR.
Gründe
I. Die Antragsteller bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und sind als solche gemeinsame Eigentümer einer Wohnung in der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft. In diese Wohnung dringt bereits seit dem Jahr 1986 Feuchtigkeit ein, wie die früheren Eigentümer dies der Verwaltung bereits im Jahr 1987 anzeigten (Bl. 79 d.A.). Mit Schreiben vom 25.6.1999 (Bl. 80 d.A.) zeigte die frühere Eigentümerin Frau A. ggü. der Hausverwaltung erneut Feuchtigkeitsschäden an. Am 7.9.1999 erstellte der von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte Dipl.-Ing. B. ein Gutachten, wonach für die eindringende Feuchtigkeit u.a. die Fensterflügel bzw. Fensterrahmen ursächlich seien, da diese nicht richtig schlössen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 81 ff. d.A. Bezug genommen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ließ andere in dem Sachverständigengutachten benannte Schäden beheben, ein Fensteraustausch fand nicht statt. Mit Schreiben vom 7.7.2000 teilte Frau A. der Verwaltung einen erneuten Feuchtigkeitseintritt in ihrem Wohnzimmer von der Balkontür ausgehend mit (Bl. 89 d.A.), ohne dass weitere Maßnahmen ergriffen wurden.
Die Antragsteller erwarben am 16.12.2000 das Eigentum an der Wohnung und vermieteten sie ab dem 1.6.2001 an die Eheleute C. Auf die Abschrift des Mietvertrages (Bl. 221 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Auf Beschwerden der Mieter hin teilten die Antragsteller mit Schreiben vom 16.10.2001 der Verwaltung die eintretende Feuchtigkeit mit, diese wiederum vermutete ein Leck am Heizungssystem. Daraufhin beauftragten die Antragsteller die Firma D mit der Ermittlung der Schadensursache. Diese stellte die Undichtigkeit des Wohnzimmerfensters fest (Bl. 91 d.A.) und empfahl den Austausch des Fensters. Für das Gutachten der Firma D zahlten die Antragsteller 653,08 DM (Bl. 92 d.A.).
Den Messbericht leiteten sie an die Verwalterin weiter und baten um Schadensbeseitigung, ohne dass eine Reaktion hierauf erfolgte. Im Januar 2002 ließen die Antragsteller von sich aus das im Gemeinschaftseigentum stehende Fenster für einen Betrag von 2.352,80 EUR austauschen (Bl. 94 ff. d.A.).
Ende Januar 2002 beauftragte die Verwalterin die Dachdeckerfirma E mit der Schadensermittlung, nachdem auch noch in der Wohnung der Miteigentümer F. und G. Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren. Die Firma E. legte die Dachterrasse der Wohnung der Antragsteller frei und stellte fest, dass die Hartschaumisolierung unterhalb der Dachpappe völlig durchnässt war, ebenso die darunter liegende Dampfsperre und die Betonplatte. Ihr Angebot auf Beseitigung der Schäden belief sich auf etwa 25.000 EUR. Daraufhin beauftragte die Verwalterin den Sachverständigen H mit der Feststellung der Schadensursache. Dieser vermutete diese ebenfalls in der Dachterrasse, schloss aber weitere Undichtigkeitsstellen nicht aus; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 103 ff. d.A. Bezug genommen.
Zwischenzeitlich ließen die Antragsteller ein zweites Gutachten der Firma D. erstellen, welches einen Leitungswasserschaden ausschloss. Am 18.2.2002 (Bl. 97 d.A.) beauftragte die Wohnungseigentümergemeinschaft die Firma I. und die Firma J. u.a. mit einer Leckageprüfung.
Mit Schreiben vom 20.2.2002 (Bl. 98 d.A.) wandten sich die Antragsteller erneut am die Verwalterin und baten sie dringend um Schadensbeseitigung. Ein weiteres Schreiben folgte am 25.2.2002, ohne dass die Verwalterin reagierte. Deshalb beantragten die Antragstelle...