Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung von § 31 VersAusglG nur bei insgesamt den Antragsteller begünstigenden Abänderungsentscheidung unter Lebenden
Normenkette
FamFG § 225 Abs. 5; VersAusglG § 31
Verfahrensgang
AG Marburg (Beschluss vom 10.06.2020; Aktenzeichen 76 F 480/19 VA) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 10.6.2020 dahingehend abgeändert, dass der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen wird und es demzufolge bei dem Versorgungsausgleich gemäß Urteil des Familiengerichts Marburg vom XX.XX.1985 (Aktenzeichen: .../84) bleibt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen nach einem Gegenstandswert von 2.070 EUR werden dem Antragsteller auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller und Frau Vorname1 Nachname1, geborene Nachname2, (fortan: Ehefrau) haben einander am XX.XX.1967 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder Vorname2, geboren am XX.XX.1968, und Vorname3, geboren am XX.XX.1970, hervorgegangen. Auf den im Oktober 1984 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Marburg die Ehe mit Urteil vom XX.XX.1985 (Aktenzeichen: .../84) geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf der Grundlage der seinerzeit erteilten Auskünfte über die ehezeitlichen Anwartschaften der Eheleute
|
Antragsteller |
Ehefrau |
|
|
|
|
|
1) BfA |
898,10 DM |
(= 459,19 EUR) |
./. |
2) VBL |
291,58 DM |
(= 149,08 EUR) |
./. |
durchgeführt. Hierzu hat das Amtsgericht entsprechend damals geltendem Recht gemäß §§ 1587, 1587a Abs. 2 Nr. 2, 1587b Abs. 1 BGB a. F. im Wege des Splittings Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Renteversicherung in Höhe von mtl. 449,05 DM (898,10 DM : 2) von dem Versicherungskonto des Antragstellers auf dasjenige der Ehefrau, die über keine ehezeitlichen Anrechte verfügte, übertragen. Bezüglich der Anrechte des Antragstellers auf Zusatzversorgung erfolgte gemäß §§ 1587, 1587a Abs. 2 Nr. 3, 1587b Abs. 2 BGB a. F. in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des analogen Quasisplittings zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragstellers nach Umrechnung der statischen Anwartschaft in eine dynamische Rente nach der Barwertverordnung eine Begründung von Anrechten auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von mtl. 27,04 DM (Dynamisierung von 291,58 DM auf 54,09 EUR : 2).
Seit dem 1.5.2005 bezieht der Antragsteller eine Vollrente wegen Alters. Seine geschiedene Ehefrau ist am XX.XX.2016 gestorben und von den gemeinsamen Kindern beerbt worden.
In dem vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Einführung der "Mütterrente I" (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014) und die weiteren Verbesserungen durch die "Mütterrente II" (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018) zum Anlaß genommen, am 18.6.2019 ein Abänderungsverfahren nach §§ 51 f. VersAusglG, §§ 225 f. FamFG einzuleiten, in dessen Rahmen nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ FamRZ 2018, 1496 ff.; FamRZ 2013, 1287 ff.) auch die Vorschrift des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen sei mit der Folge, dass ab dem 1.7.2019 kein Versorgungsausgleich mehr stattzufinden habe.
Das Amtsgericht hat daraufhin aktuelle Rentenauskünfte eingeholt, welche nunmehr die folgenden ehezeitlichen Anrechte (Monatsrenten) ausweisen:
|
Antragsteller |
Ehefrau |
|
|
|
1) DRV Bund |
458,42 EUR |
57,68 EUR |
2) VBL |
197,68 EUR |
./. |
und sodann das Scheidungsurteil im Ausspruch zum Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 10.6.2020 dahingehend abgeändert, dass mit Wirkung ab dem 1.7.2019 ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinde. Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der Abänderungsantrag zulässig und insbesondere infolge der Wertänderung der Anrechte der früheren Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung die Wertgrenze des § 225 FamFG überschritten sei. Da gemäß der von dem Antragsteller zitierten Rechtsprechung des BGH im Rahmen des somit eröffneten Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG auch die Vorschrift des § 31 VersAusglG zu berücksichtigen sei und die Erben der früheren Ausgleichs-berechtigten gegen den Antragsteller keinen Anspruch auf Wertausgleich hätten, seien dessen Anrechte gemäß § 31 Abs. 1 VersAusglG nicht (mehr) zu teilen.
Gegen den ihr am 29.6.2020 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 4) am 20.7.2020 Beschwerde eingelegt, mit der sie Zurückweisung des Abänderungsantrags und Wiederherstellung der Scheidungsverbundentscheidung begehrt. Sie meint unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 5.2.2020 (Az.: XII ZB 147/18, FamRZ 2020, 743 ff.), für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 5 FamFG sei Voraussetzung, dass sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen...