Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine erhöhte Betreuervergütung für studierten Landschaftsplaner
Normenkette
BGB §§ 1836, 1836a, 1908i; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 27.08.2004; Aktenzeichen 3 T 494/04) |
AG Kassel (Aktenzeichen 782 XVII 1012/03) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 186,9 EUR.
Gründe
Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. § 56g Abs. 5 S. 2 FGG statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt in der Sache nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem berufsmäßig bestellten Betreuer, der nach einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium der Fachrichtung Landschaftsplanung mit anschließender Promotion die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie erlangte und mehrere Jahre als Lehrer an einer berufsbildenden Schule und Vertretungsprofessor an der Universität Kassel sowie als Sozialwissenschaftler und Suchttherapeut in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie tätig war, für seine Tätigkeit ein Stundensatz von 31 EUR zusteht.
Die Entscheidung des LG, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung des Betreuers und seine bisherigen sonstigen Tätigkeiten die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BVormVG für die Bewilligung eines Stundensatzes von 31,-- EUR nicht erfüllen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Gemäß §§ 1836 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2, 1836a BGB bemisst sich die Vergütung des Berufsbetreuers, die bei Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu zahlen ist, nach § 1 BVormVG.
Gemäß § 1 Abs. 1 BVormVG ist für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit ein der Qualifikation des Betreuers entsprechender vom Gesetzgeber in einer typisierten dreistufigen Skala verbindlich festgelegter Betrag zzgl. Mehrwertsteuer vorgesehen. Der Mindestsatz beträgt gem. § 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG 18 EUR. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich die Vergütung auf 23 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre erworben sind, und auf 31 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben sind. Abgeschlossene Ausbildungen, die diesen beiden Qualifikationen vergleichbar sind, werden ihnen gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BVormVG).
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (OLG Frankfurt v. 19.7.2002 - 20 W 241/02, OLGReport Frankfurt 2002, 277 = FamRZ 2002, 1657; OLG Frankfurt v. 8.4.2002 - 20 W 368/01, OLGReport Frankfurt 2002, 189; v. 25.11.2002 - 20 W 340/02, OLGReport Frankfurt 2003, 62) sind besondere, für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse solche, die bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet über ein Grundwissen deutlich hinausgehen und geeignet sind, die Geschäftsführung des Betreuers zu erleichtern, weil sie ihn befähigen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (BT-Drucks. 13/1758, 14; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1836 Rz. 14; BayObLG BtPrax 2000, 81). Dabei müssen diese Fachkenntnisse nicht das gesamte Anforderungsprofil aller theoretisch in Betracht kommenden Betreuungsaufgaben abdecken. Vielmehr reicht es aus, wenn sie zur Bewältigung bestimmter betreuungstypischer Aufgabenkreise verwendbar sind (BT-Drucks. 13/1758, 14/15; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836a BGB Rz. 50; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1836a Rz. 2; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 21). Angesichts der gesetzlichen Betonung der rechtlichen Betreuung (§ 1901 Abs. 1 BGB) kommt rechtlichen Kenntnissen hierbei eine besonders grundlegende Bedeutung zu. Betreuungsrelevant sind im Allgemeinen ferner Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft. Allerdings muss die Ausbildung hierbei in ihrem Kernbereich und nicht nur am Rande auf die Vermittlung derartiger betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet sein (BayObLG BtPrax 2000, 81; BtPrax 2000, 124 [125]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.4.2002 - 20 W 368/01, OLGReport Frankfurt 2002, 189).
Ob ein Berufsbetreuer die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG erfüllt, obliegt der Beurteilung des Tatrichters und kann vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG), die nur vorliegen, wenn der Tatrichter einen unbestimmten Rechtsbegriff verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, gegen Denkgesetze verstoßen oder allgemein bekannte Erfahrungssätze nicht beachtet hat (BayObLG BtPrax 2000, 81 [82]; BtPrax 2000, 124 [125]).
Nach diesen Grundsätzen weist die Entscheidung des LG, wonach die von dem Betreuer abgeschlo...