Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Mehrhausanlage: Mitgebrauch gemeinschaftlichen Eigentums sowie Schlüsselaushändigung für alle gemeinschaftlichen Räume
Verfahrensgang
AG Kassel (Aktenzeichen 800 II 140/96 WEG) |
LG Kassel (Aktenzeichen 3 T 304/96) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Wert: 2.500,– DM.
Gründe
Die zulässige weitere Beschwerde der Antragsteller ist in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung, worauf allein er nachzuprüfen war.
Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei den Antrag zurückgewiesen, den Eigentümerbeschluß vom 28.9.1995 zu TOP 3 für ungültig zu erklären. Die Antragsteller hatten insoweit die unvollständige Einladung beanstandet (§ 23 II WEG) und gemeint, daß mit diesem Beschluß (125.723,93 DM aus der Instandhaltungsrücklage) rückwirkend in einen abgeschlossenen Sachverhalt (Eigentümerbeschluß vom 23.3.1994 mit der Finanzierung von ca. 1,5 Mio. DM durch eine Sonderumlage) eingegriffen würde. Beides trifft nicht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß ein Wohnungseigentümer zu jedem TOP mit einer Beschlußfassung rechnen (OLG Frankfurt OLGZ 80, 418), so daß aus der Einladung vom 30.8.1995 die Ungültigkeit des Beschlusses vom 28.9.1995 nicht hergeleitet werden kann. Die Antragsteller verkennen auch, daß es zur Beschlußkompetenz der Eigentümerversammlung gehört, früher gefaßte Beschlüsse aufzuheben, zu ändern oder – wie hier – zu ergänzen. Die Wohnungseigentümer waren daher am 28.9.1995 durch den Eigentümerbeschluß vom 23.3.1994 nicht gehindert, die Restfinanzierung aus der Instandhaltungsrücklage zu beschließen. Soweit die weitere Beschwerde neuen Sachvortrag enthält, kann dieser in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine Berücksichtigung mehr finden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 ZPO). Die Antragsteller erweitern insbesondere unzulässig den Verfahrensgegenstand, wenn sie jetzt vortragen, die gesamte – abgeschlossene – Sanierung hätte als bauliche Veränderung der einstimmigen Beschlußfassung bedurft (§ 22 WEG).
Auch die Zurückweisung des Anfechtungsantrages zu TOP 9 der Versammlung vom 28.9.1995 ist rechtlich nicht angreifbar, nachdem das Landgericht die Abnahmeverpflichtung hat entfallen lassen. Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, daß die Eigentümerversammlung selbst dann für die Entscheidung über die Nutzung des Wasch- und Trockenraumes zuständig bleibt, wenn eine Zuständigkeit des Verwalters begründet worden ist (Teilungserklärung S. 25 II 7). Dies ergibt sich hier schon aus einer Bestimmung der Teilungserklärung selbst (S. 25 IV) und gilt allgemein, etwa auch bei der Verwalterzustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG (Belz, Handbuch des Wohnungseigentums. 3. Aufl., Rn. 97). Im übrigen ergibt eine verständige Auslegung dieses Eigentümerbeschlusses, worauf schon das Amtsgericht hingewiesen hat, daß die Genehmigung nicht jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerruflich sein soll. Einer Ungültigerklärung bedurfte es daher nicht.
Die Antragsteller können auch die Herausgabe geeigneter Schlüssel nicht verlangen, um damit das gesamte gemeinschaftliche Eigentum jederzeit ohne Hilfe Dritter begehen zu können. Die Ausführungen des Landgerichts zum eingeschränkten Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 13 II WEG) bei einer Mehrhausanlage wie hier sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar betrifft die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des OLG Düsseldorf (WE 95, 150 = WuM 94, 711) nicht unmittelbar den vorliegenden Fall, weil hier nicht auch vereinbart worden ist, die einzelnen Häuser der Mehrhausanlage bezüglich des Rechts auf Mitbenutzung und der Zulässigkeit von Teilversammlungen als separate Einheiten anzusehen. Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) weist aber gleichzeitig auf Rechtsprechung hin, wonach es auch ohne eine dahingehende Vereinbarung sachlich geboten sein kann, die einzelnen Häuser einer Mehrhausanlage hinsichtlich der Mitgebrauchsrechte und der Mitwirkung bei Beschlüssen als gesonderte Einheiten zu behandeln. In diesem Sinne hat das OLG Hamm (MittRhNotK 84, 243) unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Mitgebrauchsrecht der übrigen Wohnungseigentümer in einem Fall für eingeschränkt gehalten, in dem sich nur in einem Haus ein Speicher befindet, dessen Zweckbestimmung nicht näher geregelt worden ist.
Die Antragsteller verkennen nämlich, daß das gemeinschaftliche Eigentum nicht notwendig dem Mitgebrauch eines jeden Wohnungseigentümers freistehen muß; eine völlige Gleichheit des Mitgebrauchs ist nicht möglich (Bärmann/Pick/Merle WEG, 7. Aufl., § 13 Rn. 141; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 13 Rn. 7 unter Hinweis auf OLG Frankfurt Rpfleger 82, 64 zur Außenwerbung). Wenn daher eine ausdrückliche Widmung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier insbesondere des Aufzugs im Haus 139 und der Wasserversorgung im Haus 135) dur...