Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 20.12.1995; Aktenzeichen 4 T 728/95) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Bad Schwalbach vom 21. November 1995 wird insoweit aufgehoben, als durch sie die Wahrung des Antrags vom 21. September 1995 auf Eintragung eines Sondernutzungsrechts an dem Kfz-Abstellplatz … bei der Eigentumswohnung … von der Zustimmung der an den Wohnungseigentumseinheiten dinglich berechtigten Dritten abhängig gemacht worden ist. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von diesem Bedenken seiner Zwischen Verfügung abzusehen.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 5.000,– DM.
Gründe
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Einräumung/Zuweisung eines Sondernutzungsrechts an einem Kfz-Ab Stellplatz durch in der Teilungserklärung dem Verwalter erteilte Vollmacht.
Die Firma … gründete nach § 8 WEG an einem von ihr zu errichtenden Wohnhaus 44 Wohnungseigentumseinheiten. Teil III Abschnitt B § 4 Nr. 2 der Teilungserklärung (im folgenden mit TE bezeichnet) vom 8.3.1972 bestimmt als Inhalt des Sondereigentums:
„Auf dem Grundstück sind … Kraftfahrzeug-Abstellplätze errichtet worden.
Über die Nutzung dieser Kfz-Abstellplätze wird dem Verwalter in § 22 Absatz (4). 6 eine Vollmacht erteilt. Der Verwalter kann bestimmen, dass einzelne Wohnungseigentümer erst nach Entrichtung eines Entgeltes an den Verwalter oder Bauherrn zur Nutzung der Abstellplätze berechtigt sind.”
Teil III Abschnitt C § 22 Nr. 4.6 der TE lautet wie folgt:
„der. Verwalter ist unwiderruflich bevollmächtigt, bezüglich der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Kfz-Abstellplätze eine Gebrauchs- und Nutzungsregelung zu bestimmen und gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsverbindlich festzulegen; er ist berechtigt, ein Nutzungsentgelt oder ein Entschädigungsentgelt auch zugunsten eines Dritten festzulegen;”
In Teil IV der TE heißt es, die Grundstückseigentümerin bewillige und beantrage, die Bestimmungen des Teils II Abschnitt C als Gegenstand und die Bestimmungen des Teils III als Inhalt jedes einzelnen Sondereigentums in das Wohnungsgrundbuchblatt einzutragen. In den Wohnungsgrundbüchern ist bei Wahrung der TE im Grundbuch am 30.3.1973 auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen worden.
Die Wohnungsanlage wurde alsbald nach der Begründung von Wohnungseigentum fertiggestellt und bezogen.
Die Beteiligte zu 2) kaufte schon im Jahre 1972 die im Aufteilungsplan mit Nr. 41 bezeichnete Eigentumswohnung und wurde in Jahre 1973 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Bauträgerin veräußerte in der Folgezeit auch alle anderen Wohnungen. In den mit den Erwerbern geschlossenen Kaufverträgen ist jeweils bestimmt, daß der Käufer Kenntnis vom Inhalt der TE hat und diesem in allen Punkten zustimmt. Die Wohnungseigentumseinheiten wurden von den Erwerbern mit Grundpfandrechten belastet.
Durch notariell beglaubigte Erklärung vom 12.12.1995 traf der damalige Verwalter der Wohnanlage unter Bezugnahme auf Teil III Abschnitt B § 4 Nr. 2 und Abschnitt C § 22 Nr. 4.6 der TE gemäß § 10 Abs. 2 WEG bezüglich der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Kfz-Abstellplätze, deren Zahl sich auf insgesamt 52 beläuft und die in einem der Erklärung beiliegenden Plan mit den Nummern 1 bis 52 bezeichnet sind, eine Nutzungsregelung des Inhalts, daß er 41 Abstellplätze bestimmten Eigentumswohnungen zuwies und sich hinsichtlich weiterer 7 Abstellplätze eine Zuweisung ausdrücklich vorbehielt. Er bewilligte und beantragte namens der von ihm vertretenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die getroffene Regelung als Inhalt jedes einzelnen Sondereigentums in die Wohnungsgrundbücher einzutragen. Bezüglich der vier Abstellplätze Nr. 44, 45, 46 und 50 gab er keine nähere Erklärung ab. Daraufhin trug das Grundbuchamt in den Wohnungsgrundbüchern jeweils in der Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses am 26.3.1976 ein, es sei eine Nutzungsregelung getroffen.
Durch notariell beglaubigte Erklärung vom 21.9.1995 hat Herr … als Inhaber der Firma … in … mit der Behauptung, er sei bestellter Verwalter der Wohnanlage, unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der TE vom 8.3.1972 ein Sondernutzungsrecht an dem Kfz-Abstellplatz Nr. … begründet und dieses Recht der Eigentumswohnung Nr. … zugewiesen; er hat im Namen aller Wohnungseigentümer bewilligt und beantragt, die Nutzungsregelung in das Wohnungsgrundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag durch Zwischenverfügung vom 21.11.1995 u.a. deshalb beanstandet, weil für die beantragte Eintragung die Zustimmung der dinglich Berechtigten an den einzelnen Wohnungseigentumseinheiten mit Ausnahme der Wohnung Nr. 41 fehle, und zur Vorlage der Zustimmungserklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Der gegen diesen Teil der Zwischen Verfügung gerichteten Erinnerung des … haben die Rechtspflegerin und der Richter des Grundbuchgerichts nicht abgeholfen.
Das Landgericht hat nach Vorlage der Sach...