Leitsatz (amtlich)
Soll im Grundbuch ein Gesellschafterwechsel bei einer als Eigentümerin eingetragenen BGB-Gesellschaft berichtigend eingetragen werden, kann das Grundbuchamt die Umschreibung von der Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 08.12.2003; Aktenzeichen 6 T 53/2003) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes sind die Firmen X GmbH, O 1, und Y GmbH, O 1, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen Z Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (im weiteren: GbR) im Grundbuch eingetragen. Die Firma X GmbH war an der Z Grundstücksverwaltungsgesellschaft mit einem Anteil von 97 % und die Y GmbH mit einem Anteil von 3 % beteiligt.
Die Firma X GmbH ist laut Handelsregisterauszug auf Grund Verschmelzungsvertrages v. 25.8.2000 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit der Firma X H. GmbH mit Sitz in O 1 verschmolzen und firmiert unter X H. GmbH. Mit Vertrag v. 20.12.2000 übertrug die X H. GmbH einen Teil ihres Gesellschaftsanteils an der GbR, der bezogen auf sämtliche Anteile an der GbR einen Gesellschaftsanteil von 90 % ausmacht, auf die Firma Z. B. GmbH. Die Y GmbH firmierte durch Gesellschaftsbeschluss v. 20.12.2000 um in A. GmbH und verlegte ihren Sitz von O 1 nach O 2. Die GbR firmierte durch Vertrag v. 20.12. 2000 um in Z. B. ...-GbR.
Unter dem 7.3.2003 hat der Verfahrensbevollmächtigte beantragt, als neue Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes die Beteiligten zu 1) bis 3) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen Z. B. ...-GbR im Grundbuch einzutragen.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügungen v. 24.6.2003, v. 9.7.2003, v. 27.8.2003 und v. 29.10.2003 die Umschreibung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie der Zahlung eines Kostenvorschusses von 31.953,90 Euro abhängig gemacht. Der gegen die Zwischenverfügung v. 27.8.2003 eingelegten Beschwerde der Antragsteller hat der Grundbuchrechtspfleger nur teilweise abgeholfen und den Vorschuss auf 11.219,10 Euro ermäßigt, im übrigen die Akten aber dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Der angeforderte Vorschuss ist laut Zahlungsanzeige am 19.11.2003 eingegangen. Auf die gerichtliche Anfrage, in welchem Umfang die Beschwerde nach der Teilabhilfe noch aufrechterhalten werde, hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz v. 10.11.2003 mitgeteilt, er bitte insoweit um Entscheidung über die Beschwerde, als in der Zwischenverfügung v. 27.8.2003 die Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt wurde.
Das LG hat mit Beschl. v. 8.12.2003, in dessen Rubrum als weitere Beteiligte und Beschwerdegegnerin die Staatskasse aufgeführt ist, die Beschwerde "der Kostenschuldnerin" gegen die Zwischenverfügung v. 27.8.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, bei Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einen Dritten entstehe für die Grundbucheintragung die volle Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO. Da die Z. B. GmbH erstmals Mitgesellschafterin geworden sei, handele es sich nicht um eine Veräußerung innerhalb der GbR, so dass die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu Recht angefordert worden sei.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, im vorliegenden Fall sei eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht vorzulegen, da der Vorgang grunderwerbsteuerfrei sei. Dazu haben die Antragsteller eine gutachterliche Stellungnahme einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft v. 4.2.2004 vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 78, 80 Abs. 1 Satz 2 GBO zulässig.
Unter formellen Gesichtspunkten ist zwar wegen der Aufnahme der Staatskasse in das Rubrum des angefochtenen Beschlusses und der Kostenentscheidung davon auszugehen, dass eine Entscheidung nach § 14 KostO über den Kostenansatz getroffen wurde. Dann wäre die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO a.F. nicht gegeben, da es an der erforderlichen Zulassung fehlt.
Zu Gunsten der Antragsteller wird jedoch angenommen, dass jedenfalls insoweit, als nicht die Vorschussanordnung (nach Grund und Höhe), sondern die Zwischenverfügung im übrigen, also hinsichtlich der Anforderung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, eine Entscheidung über eine Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO vorliegt.
Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 GBO i.V.m. § 546 ZPO). Im Ergebnis zu Recht hat das LG die angefochtene Zwischenverfügung bestätigt, soweit darin die beantragte Berichtigung des Grundbuchs von der Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig gemacht worden ist.
Zunächst zutref...