Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweiserhebung über Lärmimmissionen durch Pfeiftöne des Zugverkehrs bei Fußgängerüberwegen
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.08.2015; Aktenzeichen 2-08 OH 3/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 11.8.2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller begehren die Einholung eines selbständigen Beweisverfahrens über die Fragen, in welcher Höhe Lärmimmissionen durch Eisenbahnpfeifen der vorbeifahrenden Züge am Haus der Antragsteller festzustellen sind und wie viele Sekunden die Pfeifgeräusche andauern, ob diese Pfeifgeräusche die Richtwerte der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung bzw. der TA-Lärm überschreiten und ob diese als gesundheitsgefährdend anzusehen sind. Ferner wollen sie die Frage geklärt haben, wie hoch die Innenraummaximalpegel im Schlafraum der Antragsteller am Ohr des Schläfers bei dem Eisenbahnpfeifen der X-Bahn liegen.
Die Antragsteller haben vor einigen Jahren ein Haus in der Straße1 in O1 erworben, welches in der Nähe des Fußgängerübergangs über die Bahngleise an der Straße2 in O1 liegt. Bei diesem Bahnübergang handelt es sich um einen solchen nur für Fußgänger und Radfahrer, der von der Antragsgegnerin nach § 11 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit Pfeiftafeln und Umlaufsperren gesichert ist. Die Pfeiftafeln, die dem Zug das Signal zum Pfeifen geben, sind Teil der Bahnübergangssicherung. Bei jeder Passage eines Zuges wird an dem Bahnübergang gepfiffen, wobei sich durch die Zugfrequenz ein 6-maliges Pfeifen pro Stunde von 5 Uhr morgens bis 1 Uhr nachts ergibt. Nach den Angaben der Antragsteller soll der Pfeifton seit Ende August 2014 wesentlich eindringlicher in der Tonlage verändert worden sein und zudem habe sich die Zugfrequenz seit Dezember 2014 um 50 % erhöht.
Die Antragsgegnerin hat der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht zugestimmt und darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass die formulierten Beweisfragen unzulässig seien. Sollte es zu wiederholten Pfeiftönen kommen, geschehe dies auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs.
Mit Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 11.8.2015 hat das LG den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LG dargelegt, dass die Anträge unzulässig seien, da sie nicht auf § 485 Abs. 1 ZPO gestützt werden könnten, weil die Antragsgegnerin der Beweiserhebung nicht zugestimmt habe und auch nicht die Gefahr bestehe, dass das Beweismittel verloren gehe oder seine Benutzung erschwert werde. Weiterhin hat das LG auch die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO verneint, da es sich bei den begehrten Feststellungen zu den von dem Bahnverkehr ausgehenden Geräuschen nicht um den Zustand einer Sache handele, da Geräuschimmissionen veränderbar seien und deren Intensität nicht gleichbleibend sei.
Gegen diesen ihnen am 17.8.2015 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsgegner mit ihrer bei Gericht am 26.8.2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde und machen geltend, dass die Antragsgegnerin in der Lage sei, die streitgegenständlichen Pfeiftöne zu verändern, was sich daraus ergebe, dass der Pfeifton seit Ende 2014 wesentlich eindringlicher gestaltet und in seiner Tonlage verändert worden sei. Weiterhin sind die Antragsteller der Auffassung, dass die Klärung von Lärmimmissionen an einem Grundstück als Beweisfrage zulässig sei, da zu erwarten sei, dass nach Einholung des Gutachtens die Antragsgegnerin zum Nachgeben bereit sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 9 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung hinsichtlich der Sicherungsmaßnahmen ein Ermessensspielraum zustehe und so je nach Grad der Beeinträchtigung die zu treffende Ermessensentscheidung unterschiedlich ausfallen könne.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht am Main zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 569, 568 ZPO). In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg, da das LG zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen hat, weil die Voraussetzungen des § 485 ZPO nicht erfüllt sind.
Die Darlegungen des LG werden auch durch die Begründung in der Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt.
Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind, da die Antragstellerin dem selbständigen Beweisverfahren widersprochen hat und auch der Verlust eines Beweismittels nicht zu besorgen ist. Insoweit finden sich auch in der Beschwerdebegründung keine Angriffe, so dass auf die Begründung des LGes in dem angefochtenen Beschluss verwies...