Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf nach § 355 BGB als unzulässige Rechtsausübung

 

Leitsatz (amtlich)

Diese Motivation ist vom Gesetzgeber für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 BGB schlechthin nicht vorgesehen. Die nachträgliche Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung Jahre nach dem Darlehensvertragsschluss, nach Inanspruchnahme der Darlehensvaluta und jahrlanger Rückzahlung der Darlehensvaluta allein zur Durchsetzung günstigerer Zinskonditionen stellt sich im Sinne von § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung dar.

 

Normenkette

BGB § 242; BGB Info-V § 14

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.02.2015; Aktenzeichen 2-19 O 149/15)

BGH (Aktenzeichen XI ZR 471/15)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 4.2.2015 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 209.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 18.8.2015 (Bl. 301 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 158 ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats haben die Kläger mit Schriftsatz vom 26.8.2015 (Bl. 397 ff. d.A.) Stellung genommen - hierauf wird Bezug genommen.

Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage nach den erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel der Kläger war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 18.8.2015 (Bl. 301 ff. d.A.) verwiesen. Das LG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Soweit die Kläger auf die Hinweise des Senats Stellung genommen haben, gibt das im Schriftsatz vom 26.8.2015 Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen.

Entgegen der Auffassung der Kläger weicht die Feststellung, das Widerrufsrecht sei vorliegend jedenfalls verwirkt, nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des BGH ab. Es ist zwar richtig, dass bei der Ausübung des Widerrufsrechts keine Gründe angegeben werden müssen. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass es auf die Motivation für eine verspätete Rechtsausübung nicht ankommt. Genau das Gegenteil ergibt sich im Übrigen aus dem von den Klägern zitieren Urteil des BGH vom 7.5.2014, XI ZR 76/11.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts war der Wert des Klageantrags zu 1. maßgeblich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9093166

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