Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.04.2009; Aktenzeichen NotZ 21/08)

 

Tenor

Der Bescheid des Antragsgegners vom 13.12.2007 - II a R 2157/04 - I/3, wird aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Bestellung zum Notar im Amtsgerichtsbezirk O1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich mit 5 anderen Rechtsanwälten um eine vom Antragsgegner am 1 ... 2007 im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen für den Amtsgerichtsbezirk O1 ausgeschriebene Stelle. Das Auswahlverfahren wurde gem. Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25.2.1999, geändert durch Runderlass vom 10.8.2004, durchgeführt. Der weitere Beteiligte hat danach 171,65 Punkte erhalten, der Antragsteller 171,05 Punkte. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Verfügung vom 13.12.2007 davon unterrichtet, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Notarstelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen, der eine höhere Punktzahl erreicht habe.

Gegen diese Verfügung wendet sich der Antragsteller mit seinem am 27.12.2007 bei Gericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er im Wesentlichen die Bewertung der Urkundsgeschäfte des Weiteren Beteiligten angreift.

Der Antragsteller beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom 13.12.2007 - II a R 2157/04 - I/3, aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom 1 ... 2007 ausgeschriebene Notarstelle im Landgerichtsbezirk O1 mit dem Antragsteller zu besetzen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers auf Bestellung zum Notar im Amtsgerichtsbezirk O1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Antragsgegner hat sich dem Antrag des Antragstellers angeschlossen.

Der weitere Beteiligte beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, greift die Bewertung der Urkundsgeschäfte bei dem Antragsteller an und macht geltend, dass ihm der Antragsgegner zu Unrecht Sonderpunkte vorenthalten habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 111 Abs. 1 und 2 BNotO zulässig und mit seinem Hilfsantrag begründet.

1. Entgegen der mit Schriftsatz vom 8.9.2008 vertretenen Auffassung des Antragstellers entbindet der Umstand, dass sich der Antragsgegner dem Antrag des Antragstellers angeschlossen hat, den Senat nicht von einer Prüfung in der Sache. Der Antragsteller geht zwar zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Verfahren nach § 111 BNotO um ein sog. echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, bei dem sich zwei oder mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstehen und das Gericht über behauptete subjektive Rechte oder Berechtigungen zu entscheiden hat (BGH, NJW 1970, 427). Daraus folgt aber nicht, dass Antragsteller und Antragsgegner unter Ausschaltung des Weiteren Beteiligten, dessen Rechte von dem Ausgang des Rechtsstreits unmittelbar tangiert sind, durch übereinstimmende Anträge das Ergebnis des Verfahrens bestimmen könnten; vielmehr ist der weitere Beteiligte ein gleichrangiger Verfahrensbeteiligter, dessen Antrag, der zu den Anträgen der anderen Beteiligten gegenläufig ist, nicht übergangen werden kann. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch nicht ernsthaft an der wirksamen Beteiligung des - bereits materiell von dem Ausgang des Verfahrens betroffenen - weiteren Beteiligten an dem Verfahren gezweifelt werden.

2. Die sachliche Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf der Grundlage unzutreffender Tatsachen getroffen und über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle neu zu entscheiden hat.

a) Der Antragsgegner hat für den Antragsteller und den weiteren Beteiligten folgende Bewertung zum Ausgangspunkt genommen:

Bewerber

Weiterer Beteiligter

Antragsteller

Rang

1

2

2. Staatsexamen

45,95

52,8

RA-Tätigkeit

45

40,25

Fortbildungen

29,5

53

Beurkundungen

47,2

25

Sonderpunkte

4

0

Ergebnis

171,65

171,05

Dabei unterteilt sich die Bewertung für die Urkundsgeschäfte wie folgt:

Urkundsgeschäft

Weiterer Beteiligter

Antragsteller

Urkunden insgesamt

609

248

Für bis 200 Urkunden:

Privilegiert 102 × 0,2 =

20,4 26 × 0,2 =

5,2

Sonstige 98 × 0,1 =

9,8 174 × 0,1 =

17,4

Für 201 bis 500 Urkunden 300 × 0,05 =

15 48 × 0,05 =

2,4

Für 501 bis 1000 Urkunden

109 × 0,1 pro volle 50

= 2

Zusammen

47,2 Punkte

25 Punkte

b) Dem Antragsgegner sind bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl der Urkundsgeschäfte für den weiteren Beteiligten sachliche Fehler unterlaufen.

aa) Einigkeit besteht zwischen den Beteiligten dah...

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