Leitsatz (amtlich)

Antrag auf teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs

 

Normenkette

ZPO § 1059

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, den in dem Schiedsverfahren zwischen

den Parteien am 23.10.2018 ergangenen Teil-Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters A teilweise aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu EUR 30.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin als Schiedsklägerin des zugrundeliegenden Schiedsverfahrens begehrt die teilweise Aufhebung des im Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 23.10.2018 ergangenen Teil-Schiedsspruchs.

Die Antragstellerin betreibt sowohl einen stationären wie einen Online-Fachhandel für Garten-, Forst- und Reinigungstechnik.

Die Antragsgegnerin ist ein deutsches Tochterunternehmen eines schwedischen Herstellers von Forst-, Garten- und Baugeräten.

Die Parteien sind durch einen am 10.06.2015/03.02.2016 abgeschlossenen Händlervertrag verbunden, durch den die wechselseitigen Kauf- und Lieferbedingungen im Einzelnen festgelegt sind.

Der Händlervertrag enthält in § 25 eine Schiedsklausel, wonach jede Streitigkeit aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ohne Inanspruchnahme des Gerichtsweges gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) beizulegen ist; als Ort des Schiedsverfahrens wurde Frankfurt am Main bestimmt.

Zwischen Mitte 2016 und Anfang 2017 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien über etwaige von der Antragstellerin als Vertriebshändlerin begangene Verstöße gegen den Händlervertrag. Unter anderem ging es um Produkt- und Lieferangaben der Antragstellerin gegenüber deren Endkunden, die von der Antragsgegnerin als nicht von den Vertragsbedingungen gedeckt beanstandet wurden.

Die Antragsgegnerin erklärte schließlich mit Schreiben von 11.04.2017 die außerordentliche Kündigung des Händlervertrages, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 10.06.2017 und stellte ihre Produktlieferungen an die Antragstellerin ab dem 17.04.2017 zunächst ein.

Ein von der Antragstellerin vor dem Landgericht Stadt1 eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren endete mit der - rechtskräftigen - Verurteilung der Antragsgegnerin zur Weiterbelieferung der Antragstellerin. Zugleich entschied das Landgericht Stadt1, dass die von der Antragsgegnerin erklärte hilfsweise ordentliche Kündigung des Händlervertrages zum 10.04.2018 wirksam sei.

Die Antragsgegnerin setzte die Belieferung der Antragstellerin sodann ab dem 14.07.2017 fort.

Ende Dezember 2017 reichte die Antragstellerin bei der Internationalen Handelskammer (ICC) eine Schiedsklage ein, mit der sie die Antragsgegnerin wegen der aus ihrer Sicht unberechtigten Nichtbelieferung mit Waren in der Zeit zwischen dem 17.04.2017 und dem 14.07.2017 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 537.508,74 in Anspruch nahm.

In dem vor dem Einzelschiedsrichter A geführten Schiedsverfahren fand am 11.07.2018 eine mündliche Verhandlung statt, in der die Schiedsklägerin den Antrag stellte, bei Gericht Unterstützung der Beweisaufnahme zwecks Vernehmung bestimmter Zeugen zu beantragen. Für den Fall, dass das Schiedsgericht diesem Antrag stattgeben sollte, einigten sich die Parteien darauf, dass das Schiedsgericht befugt sein sollte, betreffend die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung vom 11.04.2017 einen Teil-Schiedsspruch zu erlassen.

In der Folge hat das Schiedsgericht dem Antrag nach § 1050 ZPO stattgegeben und gemäß Art. 22.2 ICC-SchO die Teilung des Schiedsverfahrens angeordnet.

Durch Teil-Schiedsspruch vom 23.10.2018 befand das Schiedsgericht, dass der Antragstellerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen vertragswidriger Nichtbelieferung im Zeitraum vom 17.04.2017 bis zum 14.07.2017 zusteht. Ferner erachtete das Schiedsgericht auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin Ansprüche in Höhe von EUR 133.096,29 als entscheidungsreif und sprach der Antragstellerin von diesem, als entscheidungsreif erachteten Betrag einen Teilbetrag in Höhe von EUR 36.080,15 zu. In Höhe des Differenzbetrages über EUR 97.016,14 wurde die Schiedsklage abgewiesen.

Zur Begründung führte das Schiedsgericht aus, dass zwar Bedenken gegen die Schadensdarlegung der Antragstellerin bestünden, dass ihr als Geschädigte aber die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu Gute komme. Nach dieser Maßgabe und anhand der von der Antragstellerin in das Verfahren eingeführten Unterlagen schätzte das Schiedsgericht die Gewinnmarge der Schiedsklägerin hinsichtlich der Position "Online-Handel" auf 7 %, hinsichtlich der Position "stationäres Geschäft" auf 15 % und sprach der Antragstellerin auf dieser Grundlage Beträge in Höhe von EUR 10.664,77 (Online-Handel), EUR 21.676,98 (stationäres Geschäft) sowie einen weiteren Betrag über EUR 3.738,40 (Finanzschaden) zu, wobei wegen der Einzelheiten auf den Inhalt des Schiedsspruchs (Rz. 173 ff.) Bezug genommen wird.

Der Teil-Schiedsspruch ist der Antragstellerin am 25.10.2018 zuge...

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