Normenkette
HGB § 79; ZPO § 572
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 13 O 544/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 2.1.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 200.000 EUR.
Gründe
Der Antragsteller berühmt sich gegenüber dem Antragsgegner eines Unterlassungsanspruches aufgrund einer vertragsrechtlich begründeten Wettbewerbsabrede und hat zur Begründung seines Begehrens vorgetragen:
Mit am 28.11.1995 notariell beurkundetem Vertrag habe der am 17.8.1943 geborene Antragsgegner ihm, dem Antragsteller, seine in R. gelegene Steuerberatungspraxis zum 2.1.1996, bestehend aus Mandantenstamm und Praxisräumen, verkauft. Die für die Veräußerung des Mandantenstammes zu entrichtende Entschädigung sei auf 600.000 DM festgesetzt worden. Die Zahlung sei erfolgt. In § 9 des Vertrages vom 28.11.1995 habe sich der Antragsgegner u.a. verpflichtet, „ab Beendigung seiner Mitarbeit für die Dauer von 3 Jahren weder unmittelbar noch mittelbar, weder persönlich noch über Dritte die Mandanten der Steuerberatungspraxis” des Antragstellers zu beraten oder von diesen anderweitige Aufträge entgegenzunehmen. In derselben notariellen Urkunde sei in den §§ 10 ff. eine entgeltliche Mitarbeit nach § 58 Steuerberatungsgesetz für die Zeit vom 2.1.1996 bis 31.12.1998 vereinbart worden. Die Anstellung des Antragsgegners sei später bis zum 31.12.2001 verlängert worden. Einvernehmlich sei dann die Zusammenarbeit mit Wirkung zum 31.7.2001 beendet worden. Bis zu diesem Tage – 31.7.2001 – sei der Antragsgegner sowohl auf den Kanzleibriefbögen als auch auf dem Kanzleischild aufgeführt worden. Seit Juli 2001 praktiziere der Antragsgegner in einer in G. geschäftsansässigen Steuerberatungsgesellschaft als Mitgesellschafter. Mit Schreiben vom 21.9.2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen werde, habe er „Mandanten” seines Steuerberatungsbüros auf seine, des Antragsgegners „neue berufliche Niederlassung” hingewiesen.
Der Antragsteller hat behauptet, im Zuge seiner beruflichen Veränderung habe der Antragsgegner verschiedene Mandanten, die er im Rahmen des Kanzleiüberganges an ihn, den Antragsteller, „verkauft” habe, in die neue Partnerschaftsgesellschaft übernommen. Die übergewechselten Mandate würden nunmehr von dem Antragsgegner betreut. Das durchschnittliche auf diese übergewechselten Mandate entfallende Jahreshonoraraufkommen belaufe sich auf ca. 600.000 DM netto. Mit Anwaltschriftsatz vom 15.11.2001 habe er den Antragsgegner aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 28.11.2001 abzugeben. Der Antragsgegner habe sich hierzu mit Anwaltsschriftsatz vom 12.12.2001, auf dessen Inhalt gleichfalls verwiesen werde, wie folgt geäußert:
– Es sei fraglich, ob die vereinbarte Wettbewerbsabrede ohne finanzielle Ausgleichsklausel überhaupt wirksam sein könne;
– Die Wettbewerbsabrede sei auf die Dauer von 3 Jahren beschränkt worden; diese Frist sei abgelaufen;
– Soweit im Kaufvertrag eine Mitarbeit vereinbart worden sei, sei dieser Vertrag durch einen neuen selbstständigen und eine Wettbewerbsklausel nicht enthaltenden Arbeitsvertrag vom 2.1.1996 abgelöst worden;
– Zu keiner Zeit habe er, der Antragsgegner, Mandanten abgeworben;
– Er, der Antragsgegner, habe einen kleinen Kreis „seiner ältesten Mandanten, die sich befremdet darüber gezeigt” hätten, dass er „so formlos von der Bühne” abgetreten sei, über sein Ausscheiden informiert.
Wörtlich heißt es dann weiter:
„Es wird sich kein Klient der Praxis ihres Mandanten (d.h. des Antragstellers) durch die Kenntnis von der 100 km entfernten Bürotätigkeit … (des Antragsgegners) verleiten lassen, ohne sachliche Gründe den kurzen Weg zu ihrem Mandanten (= Antragsteller) zu meiden und stattdessen die Unbill eines weiteren Weges auf sich zu nehmen. Wenn es trotzdem vorgekommen ist ohne werbende Initiative unseres Mandanten (= des Antragsgegners), so waren dies naturgemäß wenige und nur solche Personen, welche ihr Mandatsverhältnis zur Praxis des … (Antragstellers) bereits aus sachlichen Gründen aufgegeben hatten, welche nichts mit der Person unseres Mandanten (= Antragsgegner) zu tun haben.”
Mit bei Gericht am 20.12.2001 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller um Erlass einer einstweiligen Verfügung mit den Anträgen nachgesucht,
dem Antragsgegner aufzugeben, es einstweilig, längstens für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet ab dem 1.8.2001, zu unterlassen, weder unmittelbar noch mittelbar, weder persönlich noch über Dritte, insbesondere nicht durch die Partnerschaftsgesellschaft G. und T., die in der als Anhang beigefügten Liste aufgeführten Mandanten der Steuerberatungspraxis Sch. zu beraten oder von diesen anderweitige Aufträge entgegenzunehmen;
dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnu...