Leitsatz (amtlich)
1.
Ein Pfändungsbeschluss muss die gepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Würdigung unzweifelhaft feststeht, welche Forderungen Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein sollen, d. h., dass die gepfändete Forderung eindeutig von jedem Dritten identifiziert und von anderen Forderungen unterschieden werden kann.
2.
Befinden sich die Pfändungsobjekte bereits im Besitz der Staatsanwaltschaft, so ist nicht der Herausgabeanspruch des Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 847 ZPO, sondern es sind die Gegenstände selbst zu pfänden.
3.
Bei dennoch erfolgter Pfändung des Herausgabeanspruches bedarf es keiner erneuten Pfändung der bei der Staatsanwaltschaft asservierten Gegenstände; vielmehr setzt sich das durch die Anspruchspfändung begründete Pfandrecht an den Gegenständen fort.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 5-28 KLs-9/03) |
Gründe
I.
Der Angeklagte ist am 27.7.2004 - nicht rechtskräftig - unter anderem wegen Fälschung von Zahlungskarten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren neun Monaten, zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von neunzig Tagessätzen und zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt worden.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens waren zahlreiche Gegenstände bei dem Angeklagten sichergestellt worden, die unter der LÜ-Nr 6120/03 bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt asserviert sind, soweit nicht mittlerweile eine Freigabe erfolgt ist.
Nach einer Zusammenstellung der ermittelnden Polizeibehörde sind in dem Verfahren allein bei der Polizei Verfahrenskosten in Höhe von 48.877,31 EUR für Telefongesellschaften, Dolmetscherkosten und sonstige Kosten angefallen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer wegen eines Anspruchs der Staatskasse auf Erstattung dieser Verfahrenskosten in Höhe von 48.877,31 EUR den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeklagten gemäß §§ 111 d I 1; 111 e I StPO angeordnet. In Vollzug dieses Arrestes hat das Gericht sodann die angebliche Forderung des Angeklagten auf Herausgabe der unter LÜ-Nr 6120/03 bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main sichergestellten Gegenstände in Höhe von 48.877,31 EUR gepfändet und bestimmt, dass durch Hinterlegung von 48.877,31 EUR die Vollziehung des Arrestes gehemmt werde und der Angeklagte berechtigt sei, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu verlangen.
Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Mit der Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen diesen Arrest- und Pfändungsbeschluss.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO statthaft, jedoch teilweise unzulässig und teilweise mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe unbegründet.
Soweit der Angeklagte beanstandet, dass der Beschluss möglicherweise auch Gegenstände umfasse, die seiner Ehefrau gehören, rügt er keine eigene Rechtsverletzung, so dass eine hierauf gestützte Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist.
Soweit der Angeklagte sich im übrigen gegen den Arrest- und Pfändungsbeschluss vom 9.9.2004 wendet, ist die Beschwerde zulässig. Sie bleibt jedoch unter Neufassung des Pfändungsbeschlusses nach Maßgabe des Beschlusstenors ohne Erfolg.
Die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen des Angeklagten ist zu Recht erfolgt. Die Voraussetzungen der §§ 111 d, e StPO liegen vor.
Die Kammer war für die Anordnung nach § 111 e I 1 StPO als das Gericht der Hauptsache zuständig (Meyer-Goßner StPO 47. Auflage § 111 e Rn 1 unter Verweis auf § 98 Rn 4; KMR StPO § 111 e Rn 1). Dies gilt unabhängig davon, dass der dingliche Arrest erst am 9.9.2004 und damit nach Abschluss der Hauptverhandlung am 27.7.2004 und Einlegung der Revision erlassen worden ist. Abgesehen davon, dass die Kammer noch mit der Abfassung des Urteils befasst war, würde selbst bei Durchführung der Revision die Zuständigkeit der Kammer fortwirken. Im Revisionsverfahren verbleibt es bei der Zuständigkeit des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten ist (KMR a.a.O.)
Auch die formellen Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrestes, wie sie sich aus § 111 d I StPO ergeben, liegen vor.
Hiernach kann u.a. auch wegen der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens der dingliche Arrest angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein auf Strafe lautendes Urteil ergangen ist und nicht lediglich Vollstreckungskosten oder geringfügige Beträge gesichert werden sollen (§ 111 d I StPO). Dies ist hier der Fall.
Der Begriff "ein auf Strafe lautendes Urteil" ist aus dem früheren § 10 der Justizbeitreibungsordnung entnommen und wie dort als strafrechtliches Erkenntnis im Sinne des § 465 StPO zu verstehen (Meyer-Goßner, a.a.O. § 111 d Rn 6), durch das dem Angeklagten ganz oder teilweise die Verfahrenskosten auferlegt worden sind (KMR § 111 d Rn 9).
Der dingliche Arrest wurde erst nach Ergehen eines auf Strafe lautenden Urteils, durch das dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, gegen diesen we...