Entscheidungsstichwort (Thema)
Massegläubiger. Akteneinsicht. Insolvenzakten. Akteneinsicht des Massegläubigers. Voraussetzungen für den Anspruch eines Massegläubigers auf Einsicht in die Insolvenzakten
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des rechtlichen Interesses einer Massegläubigerin auf Einsicht in die Insolvenzakten.
Normenkette
EGGVG § 23; InsO § 4; ZPO § 299
Verfahrensgang
Tenor
Die beiden Verfahren 20 VA 6/09 und 20 VA 9/09 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 20 VA 6/09 führt.
Der Bescheid des Amtsgerichts Offenbach am Main – Insolvenzgericht – vom 25.03.2009 und der Bescheid der Präsidentin des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 09.06.2009 werden, soweit darin Akteneinsicht abgelehnt bzw. versagt worden ist, aufgehoben.
Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Akteneinsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Außergerichtliche Kosten werden in den Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nicht erstattet.
Gegenstandswert: je 570.000,– EUR; nach Verbindung: 1.140.000,– EUR.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt Akteneinsicht in die Verfahrensakten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A, Az. 8 IN 615/03 des Amtsgerichts Offenbach am Main – Insolvenzgericht.
Mit Schreiben vom 10.03.2009 (Bl. 53 d. A. 20 VA 6/09) hat die Antragstellerin beim bezeichneten Insolvenzgericht Einsicht in die oben aufgeführten Insolvenzakten beantragt. Mit Schreiben des Insolvenzgerichts vom 25.03.2009 (Bl. 54 d. A. 20 VA 6/09), auf dessen weitere Einzelheiten verwiesen wird, ist ihr mitgeteilt worden, dass Akteneinsicht hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses und des letzten Sachstandsberichts des Insolvenzverwalters gewährt werde. Die Antragstellerin hat gegen diesen am 30.03.2009 zugegangenen Bescheid mit am 30.04.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel, umfassende Akteneinsicht in die bezeichneten Insolvenzverfahren zu erhalten (= 20 VA 6/09). Nachdem sie in jenem Schriftsatz mitgeteilt hatte, bereits einen neuerlichen Antrag auf Akteneinsicht gestellt zu haben, hat jenes Verfahren im Einverständnis der Beteiligten zunächst geruht.
Mit weiterem Schreiben vom 14.04.2009 (Bl. 105 ff. der Akte 20 VA 9/09) hatte die Antragstellerin nämlich wiederum beim bezeichneten Insolvenzgericht umfassende Akteneinsicht in die Verfahrensakten des bezeichneten Insolvenzverfahrens beantragt. Dieser Antrag ist durch Bescheid der Präsidentin des Amtsgerichts vom 09.06.2009 (Bl. 114 ff. d. A. 20 VA 9/09) abgelehnt worden. Gegen diesen am 22.06.2009 zugegangenen Bescheid hat die Antragstellerin mit am 02.07.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz ebenfalls Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, der Antragstellerin umfassende Akteneinsicht zu gewähren (= 20 VA 9/09).
Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, sie sei Gläubigerin eines Massekredits im Insolvenzverfahren. Sie habe mit Notar Not1, O1, in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A am 23./29.06.2004 einen ursprünglich bis zum 28.02.2005 befristeten Massekreditvertrag geschlossen (Bl. 44 ff. d. A. 20 VA 6/09), der in den Folgejahren wiederholt verlängert worden sei, zuletzt bis zum 28.02.2009. Im Nachgang zu einem am 26.02.2009 erfolgten Gespräch habe die Antragstellerin dem Insolvenzverwalter die Verlängerung des Massekredits bis 15.04.2009 angeboten (Bl. 51 ff. d. A. 20 VA 6/09). Diese Verlängerung des Massekreditvertrages habe der Insolvenzverwalter nicht angenommen. Selbst wenn das Angebot angenommen worden wäre, wäre – so meint die Antragstellerin – der Massekredit jedenfalls seit dem 15.04.2009 zur Rückzahlung fällig. Der Massekredit sei jedoch bislang nicht zurückgeführt worden. Nach ihrem oben aufgeführten Akteneinsichtsantrag vom 10.03.2009 habe die Antragstellerin Kenntnis darüber erlangt, dass während des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter ein Grundstück der Insolvenzschuldnerin verkauft und aufgelassen worden sei. Der Erlös aus dem Verkauf sei nach telefonischer Aussage des Insolvenzverwalters gegenüber einem Mitarbeiter der Antragstellerin zur Masse gezogen worden; Ausschüttungen an die Antragstellerin seien jedoch entgegen Ziffern 6 und 7 des Massekreditvertrages an die Antragstellerin nicht erfolgt.
Die Antragstellerin ist deshalb der Auffassung, dass ihr nach § 299 Abs. 2 ZPO ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakten zustehe. Sie habe einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensumme und damit als Massegläubigern einen Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus der Insolvenzmasse nach § 53 InsO. Ihre Interessen würden durch den Inhalt der Ver...