Entscheidungsstichwort (Thema)
Titelschutz: Keine rechtsverletzende Benutzung der Bezeichnung "Rezepturtipp" durch Verwendung als Überschrift für pharmazeutische Beiträge
Leitsatz (amtlich)
Wird die Bezeichnung "Rezepturtipp" als Beginn der Überschrift für einen Beitrag benutzt, der sich an Fachkreise im pharmazeutischen Bereich wendet, wird dieser Verkehrskreis in der Bezeichnung allein einen Hinweis auf den Inhalt des Artikels sehen, da es sich um eine glatt beschreibende Sachangabe handelt, die nicht als Titel eines Werkes verstanden wird.
Normenkette
MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.02.2021; Aktenzeichen 2-3 O 39/21) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Beschwerdewert: 50.000,- EUR
Gründe
I. Die Parteien streiten über die angebliche Verletzung eines Titelschutzrechts.
Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft des Spitzenverbands der deutschen Apothekerschaft. Sie verlegt unter anderem das Standardwerk A, in dem Arzneimittel und Ausgangsstoffe für die Arzneimittelherstellung aufgeführt werden. Ferner veranstaltet sie den Deutschen Apothekertag und publiziert Zeitschriften wie die "B". Die Antragstellerin veröffentlicht nach ihrem Vortrag seit 2015 über ihre Internetseite sowie als Newsletter einen "Rezepturtipp der Woche" (Anlage BRP9).
Die Antragsgegnerin vertreibt Medienangebote im Bereich Apotheke und Pharmazie. Sie betreibt die Internetauftritte "C" und "D". Mit "D" bietet sie eine Plattform für pharmazeutisch-technische Assistenten an. Am 11.12.2020 veröffentlichte sie dort den Beitrag "Rezeptur-Tipp: Atropin-Augentropen gegen Kurzsichtigkeit" (Anlage BRP10).
Die Antragstellerin will der Antragsgegnerin die Verwendung der Bezeichnung "Rezeptur-Tipp" bzw. "Rezepturtipp" für pharmazeutische Beiträge verbieten lassen. Das Landgericht Frankfurt hat den Eilantrag mit Beschluss vom 8.2.2021 zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat es mit Beschluss vom 8.3.2021 nicht abgeholfen.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "Rezeptur-Tipp" bzw. "Rezepturtipp", wie geschehen auf der Internetseite "d.de" (Anlage BRP10).
1. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin an der Bezeichnung "Rezepturtipp" ein Titelschutzrecht nach § 5 Abs. 3 MarkenG beanspruchen kann. Dies ist allerdings zweifelhaft. Die Antragstellerin verwendet die Angabe für einen Newsletter, der die Unterüberschrift "Rezepturtipp der Woche [nebst Datum]" trägt (Anlage BRP9). Eine isolierte Verwendung des Begriffs "Rezepturtipp" ist dort nicht feststellbar. Die Bezeichnung genießt auch keinen isolierten Schutz als Titelschlagwort. Zwar neigt der Verkehr dazu, insbesondere längere Werktitel auf ein markantes Zeichen zu verkürzen (vgl. OLG Frankfurt am Main MMR 2001, 696 - weltonline.de; Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 22.3.2006 - 5 U 188/04, Rn. 54 - OBELIX). Der Untertitel des Newsletters "Rezepturtipp der Woche" ist jedoch schon in vollständiger Form hinreichend kurz und prägnant. Es kann nicht angenommen werden, dass der Verkehr zu einer Verkürzung auf den - auch kaum unterscheidungskräftigen - Bestandteil "Rezepturtipp" tendiert. Soweit die Antragstellerin die Angabe auf ihrer Internetseite als Bezeichnung einer Rubrik isoliert verwendet (Anlage BRP12, 14), liegt keine Benutzung als Werktitel vor. Zwar kann bei periodisch erscheinenden Druckwerken unter Umständen einer bloßen Rubrikbezeichnung Schutz als Werktitel zukommen (vgl. BGH GRUR 2012, 1265, Rn. 23 - Stimmt's?; BGH GRUR 2010, 156 Rn. 15 - EILFEL-ZEITUNG). Dies gilt aber in der Regel nicht in gleicher Weise für die Überschriften der Rubriken einer Homepage (Ingerl/Rohnke MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn. 76). Sie dienen im Gegensatz zum Domainnamen (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 939, Rn. 17 - wetter.de) meist nicht der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen, sondern erfüllen nur einen inhaltsgliedernden Zweck. Ihnen kommt daher nicht die Funktion eines Werktitels zu. So liegt es auch im Streitfall. Die Rubriküberschrift "Rezepturtipps" wird vom Verkehr als Sachangabe aufgefasst.
2. Geht man demgegenüber von einem Titelschutzrecht der Antragstellerin an der Bezeichnung "Rezepturtipp" aus, fehlt es jedenfalls an einer rechtsverletzenden Benutzung seitens der Antragsgegnerin.
a) Dritten ist es nach § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Werktitel dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine be...