Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafprozess. Strafrecht/Materielles Strafrecht: Berichtigung. Gesamstrafenbildung. Schuldschwere. Schuld. Schwere. Freiheitsstrafe
Leitsatz (amtlich)
Wird bei einem nachträglichen Erkenntnis auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe die besondere Schwere der Schuld weder im Tenor noch in den Gründen erwähnt, so ist eine Berichtigung des Gesamtstrafenbeschlusses, dass die in der einbezogenen Entscheidung festgestellte besondere Schwere der Schuld auch für die nachträglich gebildete Gesamtstrafe Geltung besitzt, nicht möglich.
Normenkette
StGB §§ 55, 57b; StPO § 460
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 5-22 Ks-710 Js 401592/97 (1/98)) |
Gründe
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. 6. 1998 (Az: 5722 Ks 710 Js 40159.2/97) wegen Mordes sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe -aufgrund einer lebenslangen Freiheitsstrafe und einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren als Einzelstrafen - verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Weiterhin wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. 12. 1998 (Az: 920 Ls 750 Js 35982.2/96) wegen Diebstahls in sechs Fällen, davon dreimal versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren (Einzelstrafen von dreimal je zehn und dreimal je sechs Monate) verurteilt. Durch Beschluss vom 9. 2. 2009 hat die Strafkammer "die erkannten Strafen" gemäß §§ 460, 462 StPO nachträglich "auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe" zurückgeführt. Der Beschluss ist seit dem 24. 2. 2009 rechtskräftig.
Mit Verfügung vom 23. 3. 2009 übersandte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt der Strafkammer die Akten mit dem Antrag, "das offensichtliche Schreibversehen" im Beschluss vom 9. 2. 2009 dahingehend zu berichtigen, dass die besondere Schwere der Schuld im Gesamtstrafenbeschluss festgehalten werde.
Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Kammer durch Beschluss vom 5. 5. 2009 den Gesamtstrafenbeschluss vom 9. 2. 2009 wegen eines offensichtlichen Versehens dahin berichtigt, dass auch für die nachträglich gebildete Gesamtstrafe die besondere Schwere der Schuld festgestellt werde. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde.
Die nach § 462 Abs. 3 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses bewirkt, dass die Gesamtstrafe in gleicher Weise unabänderlich festgesetzt ist wie in einem Urteil nach § 55 StGB (vgl. KK-Appl, StPO, 6. Auflage, Rdnr. 33 zu § 460; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, Rdnr.25 zu § 460).
Eine Berichtigung der Urteilsformel ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn für jeden Beteiligten die Offensichtlichkeit des Versehens und des wirklich Beschlossenen unter Ausschluss jedes vernünftigen Zweifels hervorgeht. Auch nur der entfernteste Verdacht einer nachträglichen sachlichen Änderung muss ausgeschlossen sein (KK-Schoreit, a.a.O., Rdnr. 13 zu § 260). Diese Grundsätze müssen auch für die Berichtigung einer festgesetzten neuen Gesamtstrafe in einem Gesamtstrafenbeschluss gelten. Da die in dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. 7. 1998 festgestellte Schwere der Schuld weder in der in der Beschlussformel wiedergegebenen Verurteilung vom 21. 7. 1998 noch in den Beschlussgründen Erwähnung findet, liegt es nahe, dass die Kammer die festgestellte Schwere der Schuld bei der Beschlussfassung überhaupt nicht in den Blick genommen hat. Unter diesen Umständen ist für eine Berichtigung des in Rechtskraft erwachsenen Gesamtstrafenbeschlusses wegen eines offensichtlichen Versehens kein Raum. Zwar ist das Gericht auch bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 57 b StGB grundsätzlich an die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gebunden (Fischer, StGB, 56. Auflage, Rdnr. 4a zu § 57 b). Die hier unterbliebene Feststellung der Schuldschwere hätte jedoch von der Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden können.
Fundstellen
Haufe-Index 2573633 |
NStZ-RR 2009, 381 |